Allein der Umstand, dass ein Hund unbeaufsichtigt in der Wohnung und in Reichweite eines Säuglings gelaufen ist, begründet noch keine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne einer fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB). Maßgeblich ist vielmehr, ob der Hund zuvor durch Aggressionsbereitschaft oder Bösartigkeit aufgefallen ist. Fehlen solche Anhaltspunkte, scheidet eine Strafbarkeit des Halters wegen Unterlassens aus.
Alter und Rasse des Hundes sowie eine daraus etwaig abzuleitende rassespezifische Gefährlichkeit - wobei etwa beim Husky eine solche nicht ohne Weiteres angenommen werden kann (vgl. OLG Karlsruhe, 02.07.2014 - Az: 2 (7) Ss 318/14),
das bisherige Verhalten des Hundes, insbesondere ob er sich als gutartig oder unberechenbar erwiesen und bereits durch erhöhte Aggressionsbereitschaft oder Bösartigkeit aufgefallen ist.
Liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine besondere Gefährlichkeit des Tieres vor - etwa weil der Hund über Jahre beanstandungsfrei mit Kindern zusammengelebt hat und frühere Vorfälle lediglich auf spielerische Interaktion zurückzuführen sind -, fehlt es an der den Sorgfaltspflichtvorwurf begründenden objektiven Pflichtverletzung.
Wann liegt eine fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen vor?
Wer als Hundehalter sein Tier unbeaufsichtigt in der Wohnung laufen lässt und der Hund dabei einen Säugling verletzt, sieht sich nicht zwingend dem Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung ausgesetzt. Bei dem Vorwurf, einen Hund „unbeaufsichtigt und frei“ in der Wohnung laufen gelassen zu haben, handelt es sich rechtlich um den Vorwurf eines strafbaren Unterlassens gemäß §§ 229, 13 Abs. 1 StGB - also nicht um ein aktives Tun, sondern um das pflichtwidrige Nichtergreifen gebotener Schutzmaßnahmen (vgl. LG Bonn, 20.02.2013 - Az: 25 Ns 207/12). Als Elternteil trifft den Halter dabei zwar grundsätzlich eine Garantenstellung gegenüber dem Kind. Entscheidend ist jedoch, ob eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt - und daran kann es fehlen.Wann liegt eine Sorgfaltspflichtverletzung vor?
Das bloße Halten eines Hundes in der Wohnung bei gleichzeitiger Anwesenheit eines Säuglings genügt für sich allein nicht, um einen Fahrlässigkeitsvorwurf zu begründen. Das Halten von Tieren - sofern es sich nicht lediglich um sogenannte Kleintiere handelt - birgt stets Gefahren, auch für im Haushalt lebende Kinder. Säuglinge sind weder in der Lage, sich gegen unberechenbare Verhaltensweisen von Tieren zu erwehren, noch diese rechtzeitig zu erkennen. Eltern kann es daher im Einzelfall geboten sein, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.Abwägung: Schutz des Kindes und elterliches Erziehungsrecht
Eine generelle Pflicht, Säuglinge und Kleinstkinder vollständig von Tieren zu isolieren oder Tiere in der Wohnung wegzusperren, besteht hingegen nicht. Dies folgt auch aus dem verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich verankerten Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG, § 1626 BGB): Es ist gerade Teil der elterlichen Sorge, Kinder frühzeitig an den Umgang mit Tieren zu gewöhnen und umgekehrt das Tier an das Kind als neues Familienmitglied heranzuführen.Welche Kriterien sind im Einzelfall maßgeblich?
Die im Einzelfall erforderlichen Vorkehrungen richten sich danach, welche Anforderungen in der konkreten Situation im Rahmen des Zumutbaren zu stellen sind. Bedeutsam sind dabei insbesondere:Alter und Rasse des Hundes sowie eine daraus etwaig abzuleitende rassespezifische Gefährlichkeit - wobei etwa beim Husky eine solche nicht ohne Weiteres angenommen werden kann (vgl. OLG Karlsruhe, 02.07.2014 - Az: 2 (7) Ss 318/14),
das bisherige Verhalten des Hundes, insbesondere ob er sich als gutartig oder unberechenbar erwiesen und bereits durch erhöhte Aggressionsbereitschaft oder Bösartigkeit aufgefallen ist.
Liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine besondere Gefährlichkeit des Tieres vor - etwa weil der Hund über Jahre beanstandungsfrei mit Kindern zusammengelebt hat und frühere Vorfälle lediglich auf spielerische Interaktion zurückzuführen sind -, fehlt es an der den Sorgfaltspflichtvorwurf begründenden objektiven Pflichtverletzung.
Subjektive Vorhersehbarkeit als weiteres Korrektiv
Selbst wenn objektiv erhöhte Sorgfaltspflichten bestanden hätten, scheidet eine Strafbarkeit aus, sofern etwaige Verhaltensauffälligkeiten für den Halter vor der Tat nicht erkennbar hervorgetreten sind. Die subjektive Vorhersehbarkeit eines schädigenden Ereignisses ist eigenständige Voraussetzung der Fahrlässigkeitsstrafbarkeit (vgl. LG Bonn, 20.02.2013 - Az: 25 Ns 207/12).
LG Aachen, 08.06.2020 - Az: 60 Qs 24/20
ECLI:DE:LGAC:2020:0608.60QS24.20.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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