Solange eine Ehe funktioniert und die Eheleute gemeinsam wirtschaften, ist der Begriff „Familienunterhalt“ für die meisten kein Thema - dabei bildet er die gesetzliche Grundlage für das gesamte finanzielle Miteinander innerhalb der ehelichen Gemeinschaft. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in den §§ 1360 bis 1360b BGB, was Ehegatten einander und ihren Kindern schulden, solange sie zusammenleben.
Der Familienunterhalt ist grundsätzlich kein Anspruch auf eine bestimmte Geldrente, sondern darauf, dass die notwendigen Aufwendungen der Familie gemeinschaftlich getragen werden (vgl. BGH, 19.02.2003 - Az: XII ZR 67/00). In der Praxis fließen Einkünfte oft auf ein gemeinsames Konto oder werden unmittelbar für gemeinsame Ausgaben verwendet, ohne dass ein formeller Anspruch geltend gemacht werden müsste.
In bestimmten Fällen erlangt der Taschengeldanspruch praktische Bedeutung, die über das Innenverhältnis der Eheleute hinausgeht: Gläubiger des nicht erwerbstätigen Ehegatten können grundsätzlich in diesen Anspruch vollstrecken, sofern er die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO übersteigt.
Kommt es zur Trennung, verändern sich die Rollen grundlegend: Der Elternteil, der das Kind betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht weiterhin durch Pflege und Erziehung als Betreuungsunterhalt (Naturalunterhalt), während der andere Elternteil zum Barunterhalt verpflichtet ist. Besondere Regelungen gelten beim sogenannten paritätischen Wechselmodell, bei dem beide Eltern das Kind zu nahezu gleichen Teilen betreuen; der vom einkommensstärkeren Elternteil geschuldete Barunterhalt fällt dort in der Regel geringer aus.
Für die Bemessung des Barunterhalts nach einer Trennung orientieren sich die Gerichte bundesweit an der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Diese ist kein Gesetz, sondern eine Empfehlung ohne bindende Wirkung; je nach den Umständen des Einzelfalls kann der tatsächlich zugesprochene Unterhalt von den Tabellensätzen abweichen. Die Unterhaltsbeträge werden in der Regel alle zwei Jahre angepasst; die letzte Anpassung erfolgte zum 1. Januar 2026.
Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder ist in § 1612a BGB gesetzlich verankert. Die Gerichte drücken den Barunterhalt häufig als Prozentsatz des Mindestunterhalts aus (etwa 120 % für die jeweilige Altersstufe), von dem das hälftige Kindergeld abzuziehen ist. Das Kindergeld wird nach § 1612b BGB zur Hälfte bedarfsdeckend angerechnet, wenn ein Elternteil seinen Unterhalt durch Betreuung des Kindes erfüllt; in allen anderen Fällen erfolgt die volle Anrechnung (§ 1612b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB).
Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine gesteigerte Unterhaltspflicht: Der Barunterhaltspflichtige muss alles ihm Zumutbare tun, um den Kindesunterhalt sicherzustellen - einschließlich einer zumutbaren Nebentätigkeit oder des Einsatzes von Vermögen.
Bis zum vollendeten 21. Lebensjahr gelten besondere Regeln für sogenannte privilegierte Volljährige: Als privilegiert gilt, wer noch im Haushalt mindestens eines Elternteils lebt, sich in allgemeiner Schulausbildung befindet und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Gruppe ist minderjährigen Kindern weitgehend gleichgestellt. Ab dem 18. Geburtstag sind stets beide Elternteile anteilig zum Barunterhalt verpflichtet; das Kindergeld wird in diesem Fall in voller Höhe auf den Bedarf des volljährigen Kindes angerechnet. Der verbleibende Bedarf wird anhand der jeweiligen Leistungsfähigkeit beider Elternteile auf diese aufgeteilt.
Für den Familienunterhalt sind grundsätzlich auch Barvermögen und Immobilien einzusetzen; die Pflicht entfällt nur, wenn die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre (vgl. OLG Nürnberg, 20.08.2007 - Az: 10 UF 662/07). Solange die ungedeckten Heimkosten beider Eheleute aus dem Vermögen eines Ehegatten gedeckt werden können, scheidet eine Inanspruchnahme der Kinder wegen Elternunterhalts aus übergegangenem Recht regelmäßig aus (vgl. AG Ahaus, 08.09.2016 - Az: 12 F 101/16).
Schließt jemand nach dem Ende eines früheren Unterhaltsverhältnisses eine neue Ehe, kann der daraus entstehende Anspruch auf Familienunterhalt einen zuvor bestehenden Betreuungsunterhaltsanspruch kompensieren (vgl. BGH, 16.03.2016 - Az: XII ZR 148/14).
Der Anspruch auf Familienunterhalt erlischt mit dem Tod eines Ehegatten oder in dem Moment, in dem die Eheleute ihre häusliche Gemeinschaft aufgeben. Ab diesem Zeitpunkt endet der Familienunterhalt; an seine Stelle tritt der Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB - ein eigenständiger Anspruch, der gesondert geltend gemacht werden muss.
Was umfasst der Familienunterhalt?
Beide Ehegatten sind nach § 1360 BGB verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Der Familienunterhalt umfasst nach § 1360a BGB alles, was erforderlich ist, um den Haushalt zu führen und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten sowie den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen. Dazu gehören neben dem täglichen Bedarf für Ernährung, Wohnung und Kleidung auch Kosten für Urlaub, Erholung, Krankheitsvorsorge und Altersabsicherung. Selbst die Kosten eines Rechtsstreites werden vom Familienunterhalt erfasst: Kann ein Ehegatte die Prozess- und Anwaltskosten nicht selbst aufbringen, ist der andere hierzu verpflichtet, sofern er diesbezüglich leistungsfähig ist.Der Familienunterhalt ist grundsätzlich kein Anspruch auf eine bestimmte Geldrente, sondern darauf, dass die notwendigen Aufwendungen der Familie gemeinschaftlich getragen werden (vgl. BGH, 19.02.2003 - Az: XII ZR 67/00). In der Praxis fließen Einkünfte oft auf ein gemeinsames Konto oder werden unmittelbar für gemeinsame Ausgaben verwendet, ohne dass ein formeller Anspruch geltend gemacht werden müsste.
Haushaltsführung als gleichwertiger Unterhaltsbeitrag
Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, erfüllt er seine Unterhaltspflicht in der Regel bereits durch die Führung des Haushalts (§ 1360 S. 2 BGB). Der Gesetzgeber stellt Erwerbstätigkeit und Haushaltsführung damit ausdrücklich gleich. Wie die Beiträge zum Familienunterhalt im Einzelnen verteilt werden - ob beide berufstätig sind, ob einer allein verdient, ob die Aufgaben wechseln - obliegt allein den Ehegatten. Feste gesetzliche Vorgaben dazu gibt es nicht.Taschengeldanspruch des nicht erwerbstätigen Ehepartners
Aus dem Familienunterhalt ergibt sich für den nicht erwerbstätigen Ehegatten auch ein Anspruch auf Taschengeld für persönliche Bedürfnisse. Als Orientierungswert gilt in der Regel 5 bis 7 Prozent des bereinigten Nettoeinkommens des verdienenden Ehegatten - also nach Abzug berücksichtigungsfähiger Ausgaben. Dieser Betrag ist nicht gesetzlich festgeschrieben, hat sich aber als Richtwert etabliert. Der Taschengeldanspruch entfällt, wenn das Familieneinkommen gerade ausreicht, um den notwendigen Lebensbedarf der Familie zu decken.In bestimmten Fällen erlangt der Taschengeldanspruch praktische Bedeutung, die über das Innenverhältnis der Eheleute hinausgeht: Gläubiger des nicht erwerbstätigen Ehegatten können grundsätzlich in diesen Anspruch vollstrecken, sofern er die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO übersteigt.
Wie hoch ist der Familienunterhalt - und lässt er sich berechnen?
Eine konkrete Berechnung des Familienunterhalts ist anders als beim Trennungs- oder nachehelichen Unterhalt in der Regel nicht möglich. Der Anspruch stellt keine fest bezifferbare Größe dar, sondern richtet sich stets nach dem Lebensbedarf und den Verhältnissen im Einzelfall. Gewissermaßen gilt ein Halbteilungsgrundsatz: Der angemessene Lebensbedarf der Ehegemeinschaft sollte zu gleichen Teilen unter den Ehegatten aufgeteilt werden - wobei ein Selbstbehalt beim Familienunterhalt nicht greift. Ausgangspunkt ist jedoch stets der angemessene Lebensbedarf, nicht das tatsächliche Einkommen als solches.Kindesunterhalt innerhalb der intakten Familie
Lebt ein minderjähriges Kind in einer intakten Familie, also mit beiden verheirateten Elternteilen zusammen, ist sein Unterhalt Teil des Familienunterhalts, den die Eltern durch ihre Arbeit und aus ihrem Vermögen leisten. Die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern wird in diesem Rahmen in aller Regel durch Naturalunterhalt erfüllt - durch Bereitstellung von Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, Schulbedarf und Erziehung. Da dieser Unterhalt im gemeinsamen Alltag erbracht wird, treten Fragen des Kindesunterhalts erst nach einer Trennung in den Vordergrund.Kommt es zur Trennung, verändern sich die Rollen grundlegend: Der Elternteil, der das Kind betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht weiterhin durch Pflege und Erziehung als Betreuungsunterhalt (Naturalunterhalt), während der andere Elternteil zum Barunterhalt verpflichtet ist. Besondere Regelungen gelten beim sogenannten paritätischen Wechselmodell, bei dem beide Eltern das Kind zu nahezu gleichen Teilen betreuen; der vom einkommensstärkeren Elternteil geschuldete Barunterhalt fällt dort in der Regel geringer aus.
Für die Bemessung des Barunterhalts nach einer Trennung orientieren sich die Gerichte bundesweit an der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Diese ist kein Gesetz, sondern eine Empfehlung ohne bindende Wirkung; je nach den Umständen des Einzelfalls kann der tatsächlich zugesprochene Unterhalt von den Tabellensätzen abweichen. Die Unterhaltsbeträge werden in der Regel alle zwei Jahre angepasst; die letzte Anpassung erfolgte zum 1. Januar 2026.
Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder ist in § 1612a BGB gesetzlich verankert. Die Gerichte drücken den Barunterhalt häufig als Prozentsatz des Mindestunterhalts aus (etwa 120 % für die jeweilige Altersstufe), von dem das hälftige Kindergeld abzuziehen ist. Das Kindergeld wird nach § 1612b BGB zur Hälfte bedarfsdeckend angerechnet, wenn ein Elternteil seinen Unterhalt durch Betreuung des Kindes erfüllt; in allen anderen Fällen erfolgt die volle Anrechnung (§ 1612b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB).
Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine gesteigerte Unterhaltspflicht: Der Barunterhaltspflichtige muss alles ihm Zumutbare tun, um den Kindesunterhalt sicherzustellen - einschließlich einer zumutbaren Nebentätigkeit oder des Einsatzes von Vermögen.
Unterhalt volljähriger Kinder
Mit Eintritt der Volljährigkeit ändert sich die Rechtslage: Volljährige Kinder sind grundsätzlich selbst für ihren Unterhalt verantwortlich. Ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern kommt nur in Betracht, wenn das Kind nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen - etwa weil es sich noch in einer allgemeinen Schulausbildung, einer Berufsausbildung oder einem Studium befindet, erkrankt ist oder ohne eigenes Verschulden keine Arbeitsstelle findet.Bis zum vollendeten 21. Lebensjahr gelten besondere Regeln für sogenannte privilegierte Volljährige: Als privilegiert gilt, wer noch im Haushalt mindestens eines Elternteils lebt, sich in allgemeiner Schulausbildung befindet und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Gruppe ist minderjährigen Kindern weitgehend gleichgestellt. Ab dem 18. Geburtstag sind stets beide Elternteile anteilig zum Barunterhalt verpflichtet; das Kindergeld wird in diesem Fall in voller Höhe auf den Bedarf des volljährigen Kindes angerechnet. Der verbleibende Bedarf wird anhand der jeweiligen Leistungsfähigkeit beider Elternteile auf diese aufgeteilt.
Rangverhältnisse bei konkurrierenden Unterhaltsansprüchen
Ist ein Unterhaltspflichtiger gleichzeitig mehreren Berechtigten verpflichtet, ist das Rangverhältnis der Unterhaltsansprüche nach § 1609 BGB maßgeblich: Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder stehen an erster Stelle und haben damit Vorrang vor dem Ehegattenunterhalt. Der Familienunterhalt des aktuellen Ehepartners steht nach der gesetzlichen Rangfolge erst an zweiter beziehungsweise dritter Stelle. In Patchwork-Konstellationen, in denen der Unterhaltspflichtige neben dem Familienunterhalt für seine neue Ehefrau auch Kindesunterhalt aus einer früheren Beziehung schuldet, können daraus komplexe Fragen der Leistungsfähigkeit entstehen.Familienunterhalt bei Pflegebedürftigkeit und Heimunterbringung
Muss einer der Ehegatten im Laufe der Ehe in einem Pflegeheim untergebracht werden, wandelt sich der üblicherweise durch Versorgungsleistungen erbrachte Familienunterhalt in einen Anspruch auf Zahlung einer Geldrente um - vorausgesetzt, die eheliche Lebensgemeinschaft besteht rechtlich fort und liegt keine Trennung im Rechtssinne vor (vgl. OLG Celle, 20.10.2015 - Az: 18 UF 5/15). Der BGH hat klargestellt, dass der im Heim lebende Ehegatte weiterhin einen Anspruch auf Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360a BGB hat, der sich in diesem Fall auf die durch Rente und Sozialleistungen nicht gedeckten Pflegekosten erstreckt (vgl. BGH, 27.04.2016 - Az: XII ZB 485/14). Ausnahmsweise ist in dieser Konstellation auch ein Selbstbehalt des zahlungspflichtigen Ehegatten zu berücksichtigen.Für den Familienunterhalt sind grundsätzlich auch Barvermögen und Immobilien einzusetzen; die Pflicht entfällt nur, wenn die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre (vgl. OLG Nürnberg, 20.08.2007 - Az: 10 UF 662/07). Solange die ungedeckten Heimkosten beider Eheleute aus dem Vermögen eines Ehegatten gedeckt werden können, scheidet eine Inanspruchnahme der Kinder wegen Elternunterhalts aus übergegangenem Recht regelmäßig aus (vgl. AG Ahaus, 08.09.2016 - Az: 12 F 101/16).
Schließt jemand nach dem Ende eines früheren Unterhaltsverhältnisses eine neue Ehe, kann der daraus entstehende Anspruch auf Familienunterhalt einen zuvor bestehenden Betreuungsunterhaltsanspruch kompensieren (vgl. BGH, 16.03.2016 - Az: XII ZR 148/14).
Wann wird der Familienunterhalt praktisch relevant?
In einer intakten Ehe wird der Familienunterhalt selten förmlich eingefordert. Das gemeinsame Wirtschaften - über geteilte Konten, gemeinsame Einkäufe oder das gegenseitige Tragen von Ausgaben - setzt ihn im Alltag um. Relevant wird er vor allem dann, wenn ein Ehegatte dem anderen das notwendige Wirtschaftsgeld oder Taschengeld vorenthält, oder wenn Gläubiger des nicht erwerbstätigen Ehepartners in dessen Taschengeldanspruch vollstrecken wollen.Der Anspruch auf Familienunterhalt erlischt mit dem Tod eines Ehegatten oder in dem Moment, in dem die Eheleute ihre häusliche Gemeinschaft aufgeben. Ab diesem Zeitpunkt endet der Familienunterhalt; an seine Stelle tritt der Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB - ein eigenständiger Anspruch, der gesondert geltend gemacht werden muss.
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Familienunterhalt ist die gegenseitige Verpflichtung beider Ehegatten, durch ihre Arbeit und ihr Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 BGB). Er umfasst alle Kosten des gemeinsamen Haushalts, die persönlichen Bedürfnisse der Eheleute sowie den Lebensbedarf der gemeinsamen Kinder.
Ja. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, erfüllt er seine Unterhaltspflicht in der Regel bereits dadurch (§ 1360 S. 2 BGB). Der Gesetzgeber stellt Erwerbstätigkeit und Haushaltsführung ausdrücklich gleich.
Als Orientierungswert gelten in der Regel 5 bis 7 Prozent des bereinigten Nettoeinkommens des verdienenden Ehegatten. Der Anspruch entfällt, wenn das Familieneinkommen gerade ausreicht, um den notwendigen Lebensbedarf der Familie zu decken.
In einer intakten Familie, in der das Kind mit beiden Elternteilen zusammenlebt, wird der Kindesunterhalt als Teil des Familienunterhalts durch Naturalunterhalt erbracht - also durch Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, Schulbedarf und Erziehung. Ein gesonderter Barunterhaltsanspruch entsteht in der Regel erst nach einer Trennung.
Die Gerichte orientieren sich bundesweit an der Düsseldorfer Tabelle. Diese ist kein Gesetz, sondern eine Empfehlung, die in der Regel alle zwei Jahre angepasst wird. Die letzte Anpassung erfolgte zum 1. Januar 2026. Der gesetzliche Mindestunterhalt ist in § 1612a BGB geregelt.
Ja. Muss ein Ehegatte in einem Pflegeheim untergebracht werden, ohne dass eine Trennung im Rechtssinne vorliegt, wandelt sich der Familienunterhalt in einen Anspruch auf eine monatliche Geldrente um. Dieser erstreckt sich auf die durch Rente und Sozialleistungen nicht gedeckten Pflegekosten, sofern der andere Ehegatte leistungsfähig ist.
Volljährige Kinder sind grundsätzlich selbst für ihren Unterhalt verantwortlich. Ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern besteht nur ausnahmsweise, etwa während einer Schulausbildung, Berufsausbildung oder eines Studiums sowie bei Krankheit. Bis zum 21. Lebensjahr gelten unter bestimmten Voraussetzungen erleichterte Regeln für sogenannte privilegierte Volljährige.
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