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Kindesunterhalt: Wann haftet der betreuende Elternteil mit?

Familienrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eine anteilige Haftung des betreuenden Elternteils für den Kindesunterhalt kommt erst bei einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht zwischen den Eltern in Betracht, das jedenfalls eine Einkommensdifferenz von mindestens 500,00 Euro voraussetzt. Freiwillige Zuwendungen Dritter ohne rechtlichen Anspruch bleiben unterhaltsrechtlich unberücksichtigt, wenn sie erkennbar allein dem Zuwendungsempfänger zugutekommen sollen, wie dies bei Zuwendungen im Rahmen enger persönlicher Beziehungen regelmäßig anzunehmen ist.

Wann kommt eine Beteiligung des betreuenden Elternteils am Barunterhalt in Betracht?

Die Unterhaltspflicht minderjähriger Kinder trifft nach § 1601 BGB in Verbindung mit § 1603 BGB beide Elternteile, wobei der betreuende Elternteil seinen Beitrag regelmäßig durch die Pflege und Erziehung des Kindes leistet, während der andere Elternteil barunterhaltspflichtig ist. Eine Beteiligung des betreuenden Elternteils am Barunterhalt kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn zwischen den Elternteilen ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht besteht.

Für die vollständige Enthaftung des barunterhaltspflichtigen Elternteils gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Schwellenwert, wonach der betreuende Elternteil dann allein für den Kindesunterhalt haftet, wenn dessen unterhaltsrelevante Nettoeinkünfte etwa das Dreifache derjenigen des barunterhaltspflichtigen Elternteils betragen (vgl. BGH, 10.07.2013 - Az: XII ZB 297/12). Unterhalb dieser Schwelle scheidet eine vollständige Enthaftung aus; die Eltern können dann nach Quoten haften, wobei das jeweilige Einkommen oberhalb des angemessenen Selbstbehalts zu betrachten ist und eine doppelte Belastung des betreuenden Elternteils kompensiert werden muss.

Ab welcher Einkommensdifferenz besteht ein erhebliches Ungleichgewicht?

Bereits eine zumindest anteilige Mithaftung des betreuenden Elternteils setzt ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht voraus. Eine solche erhebliche Einkommensdifferenz kann erst bei einem Betrag von mindestens 500,00 Euro angenommen werden (vgl. AG Flensburg, 08.02.2013 - Az: 92 F 178/12). Unterhalb dieser unteren Schwelle scheidet eine Mithaftung nach Quote von vornherein aus, ohne dass es auf eine weitergehende Prüfung der konkreten Einkommensverhältnisse ankäme.

Vorliegend belief sich das unterhaltsrelevante Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils auf 1.729,45 Euro. Im Vergleich zum unterhaltsrelevanten Einkommen des betreuenden, zugleich unterhaltspflichtigen Elternteils führte dies nicht zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht, sodass eine Mithaftung ausschied.


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Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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