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Zinslose Ratenzahlung beim Verkauf an Kinder und die Besteuerung von Kapitalerträgen

Familienrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Wird ein Kaufpreis für die Übertragung eines Vermögensgegenstands im Privatvermögen ausdrücklich unentgeltlich gestundet und in Raten ohne gesonderten Zinsanteil gezahlt, liegen darin grundsätzlich keine steuerpflichtigen Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Ein nach § 12 Abs. 3 BewG typisierend ermittelter Zinsanteil begründet entgegen der bisherigen Rechtsprechung weder ein Entgelt für eine Kapitalüberlassung noch einen Rückzahlungsgewinn nach § 20 Abs. 2 EStG.

Worum geht es bei der Besteuerung zinslos gestundeter Kaufpreisforderungen?

Wird ein Vermögensgegenstand im Privatvermögen entgeltlich übertragen und der Kaufpreis in Raten gezahlt, stellt sich die Frage, ob in den Ratenzahlungen ein steuerpflichtiger Zinsanteil enthalten ist, wenn die Vertragsparteien eine zinslose Stundung des Kaufpreises ausdrücklich vereinbart haben. Praktische Relevanz hat dies insbesondere bei Vermögensübertragungen zwischen nahen Angehörigen, bei denen aus finanziellen Gründen eine sofortige Zahlung des vollen Kaufpreises nicht möglich ist und stattdessen eine ratenweise, unverzinste Tilgung vereinbart wird.

Vorliegend betraf dies die Veräußerung eines bebauten Grundstücks durch die Eltern an ihre Tochter zum Verkehrswert, wobei der Kaufpreis in monatlichen, ausdrücklich unverzinsten Raten zu zahlen war. Die Finanzverwaltung ermittelte hieraus unter Anwendung von § 12 Abs. 3 BewG einen Barwert der Kaufpreisforderung und behandelte die Differenz zwischen den tatsächlich vereinnahmten Raten und dem rechnerischen Tilgungsanteil als steuerpflichtigen Zinsertrag gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

Liegt in der zinslosen Stundung eine schenkungsteuerbare Zuwendung?

Eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG setzt objektiv eine Vermögensverschiebung, also eine Vermögensminderung auf Seiten des Zuwendenden und eine Vermögensmehrung auf Seiten des Bedachten, sowie subjektiv den Willen zur Freigebigkeit voraus (vgl. BFH, 09.12.2009 - Az: II R 22/08; BFH, 04.06.2025 - Az: II R 18/23). Bezogen auf die Übertragung des Vermögensgegenstands selbst liegt keine (teilweise) unentgeltliche Zuwendung vor, wenn der Erwerber zur Zahlung des vollen Verkehrswerts verpflichtet bleibt; einzelne, für den Erwerber günstige Vertragsbestandteile dürfen nicht isoliert aus der synallagmatischen Verknüpfung des Vertrags herausgelöst werden (vgl. BFH, 30.03.1994 - Az: II R 7/92).

Auch im Hinblick auf die zinslose Stundung selbst fehlt es an einer schenkungsteuerbaren Zuwendung. Eine Vermögensverschiebung setzt voraus, dass dem Erwerber vom Veräußerer eine Geldsumme zinslos oder verbilligt zur Nutzung überlassen wird; Gegenstand der Zuwendung ist dann der Vorteil, das überlassene Kapital selbst nutzen zu können (vgl. BFH, 12.07.1979 - Az: II R 26/78; BFH, 21.02.2006 - Az: II R 70/04; BFH, 27.11.2013 - Az: II R 25/12; BFH, 31.07.2024 - Az: II R 20/22). Wird dagegen lediglich eine bestehende Kaufpreisforderung zinslos gestundet, mindert sich allein die Belastung im Vermögen des Erwerbers, ohne dass diesem eine Geldsumme zur eigenen Nutzung überlassen wird. Die bloße Stundung einer Forderung begründet daher keine freigebige Zuwendung.


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BFH, 24.03.2026 - Az: VIII R 30/24

ECLI:DE:BFH:2026:U.240326.VIIIR30.24.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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