Nur rund jede dritte volljährige Person in Deutschland hat ein Testament errichtet oder einen Erbvertrag geschlossen. Fehlt eine entsprechende letzwillige Verfügung, entscheidet im Todesfalle nicht der persönliche Wille, sondern das Gesetz darüber, wer den Nachlass erhält. Diese sogenannte gesetzliche Erbfolge führt regelmäßig zu Ergebnissen, die von den tatsächlichen Vorstellungen des Verstorbenen abweichen - etwa wenn der überlebende Ehepartner die gemeinsame Immobilie plötzlich mit den eigenen Kindern oder sogar mit den Schwiegereltern teilen muss.
Erbberechtigt sind nach dem Gesetz grundsätzlich nur Personen, die mit dem Verstorbenen verwandt sind, sowie der überlebende Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, dem ein eigenständiges gesetzliches Erbrecht zusteht, obwohl zwischen ihm und dem Erblasser keine Blutsverwandtschaft besteht. Adoptivkinder sind leiblichen Kindern gleichgestellt und damit ebenfalls erbberechtigt.
Zur ersten Ordnung zählen die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel und Urenkel (§ 1924 BGB). Kinder erben zu gleichen Teilen. Ist ein Kind bereits verstorben, treten dessen eigene Kinder an seine Stelle - ein Prinzip, das als Repräsentation bezeichnet wird. Ein Beispiel: Hinterlässt der Erblasser zwei Kinder, von denen eines bereits verstorben ist und selbst zwei Kinder hatte, erbt das lebende Kind die Hälfte des Nachlasses, während sich die beiden Enkel die andere Hälfte zu je einem Viertel teilen.
Gibt es keine Abkömmlinge, kommt die zweite Ordnung zum Zug: die Eltern des Erblassers und deren eigene Abkömmlinge, also Geschwister sowie Nichten und Neffen (§ 1925 BGB). Leben beide Elternteile noch, erben sie allein und zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil bereits verstorben, tritt an dessen Stelle dessen Abkömmling, also ein Geschwisterteil des Erblassers; hinterlässt der vorverstorbene Elternteil keine eigenen Abkömmlinge, erbt der überlebende Elternteil allein.
Fehlen auch Erben der zweiten Ordnung, erben die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Tanten, Onkel sowie Cousinen und Cousins (§ 1926 BGB). Ist ein Großelternteil vorverstorben, treten dessen Kinder an seine Stelle; hinterlässt auch dieser Großelternteil keine Abkömmlinge, wächst sein Anteil dem anderen Großelternteil desselben Paares zu. Für die vierte und weitere Ordnungen (Urgroßeltern und deren Nachkommen) gelten entsprechende Regeln, wobei der Kreis der Erbberechtigten mit zunehmender Entfernung praktisch immer unbestimmter wird.
Nach § 1931 Abs. 1 BGB beträgt der Erbteil des Ehepartners neben Verwandten der ersten Ordnung ein Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern die Hälfte. Sind weder Verwandte der ersten und zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erbt der Ehepartner allein (§ 1931 Abs. 2 BGB).
Diese Grundquote wird durch den Güterstand modifiziert, in dem die Eheleute gelebt haben. Ohne Ehevertrag gilt automatisch die Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). In diesem Fall erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehepartners pauschal um ein weiteres Viertel als Ausgleich für einen während der Ehe erzielten Zugewinn, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn erwirtschaftet wurde (§ 1371 Abs. 1 BGB). Bei Gütertrennung gilt diese Erhöhung nicht; stattdessen erben Ehepartner und Kinder bei bis zu zwei Kindern zu gleichen Teilen (§ 1931 Abs. 4 BGB). Bei Gütergemeinschaft verbleibt es beim Grundanteil aus § 1931 Abs. 1 BGB.
Neben seinem Erbteil steht dem überlebenden Ehepartner regelmäßig auch der sogenannte Voraus zu: die zum gemeinsamen Haushalt gehörenden Gegenstände sowie Hochzeitsgeschenke, die er unabhängig von seiner Erbquote behalten darf.
Wenn zum Todeszeitpunkt bereits die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte, besteht kein Erbrecht (§ 1933 BGB). Im Falle einer bloßen Trennung ohne Scheidungsantrag bleibt das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners dagegen bestehen.
Adoptivkinder sind leiblichen Kindern in jeder Hinsicht gleichgestellt, wenn sie nach dem 01.01.1977 als Minderjährige in Deutschland adoptiert wurden. Ihr Erbrecht gegenüber den leiblichen Eltern erlischt dabei in der Regel. Bei Adoptionen vor diesem Stichtag, bei Erwachsenenadoptionen oder bei Auslandsadoptionen gelten abweichende Regeln, die im Einzelfall rechtlich geprüft werden sollten.
Unverheiratete Lebensgefährten haben dagegen unabhängig von der Dauer der Beziehung kein gesetzliches Erbrecht. Ohne Testament oder Erbvertrag geht ein Lebensgefährte beim Tod des Partners vollständig leer aus, selbst wenn ein gemeinsames Haus bewohnt oder gemeinsames Vermögen aufgebaut wurde. Gleiches gilt für Stiefkinder und für Pflegekinder, die nicht adoptiert wurden - diese zählen ebenfalls nicht zu den gesetzlichen Erben.
Wer die Erbschaft nicht annehmen möchte, etwa weil der Nachlass überschuldet ist, kann sie innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis von Erbfall und Erbenstellung ausschlagen (§§ 1942, 1944 BGB). An die Stelle des Ausschlagenden tritt dann der nach der gesetzlichen Erbfolge nächstberechtigte Angehörige, so als wäre der Ausschlagende bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls verstorben (§ 1953 BGB). Schlagen sämtliche gesetzlichen Erben aus, fällt der Nachlass ebenfalls an den Staat.
Von der gesetzlichen Erbfolge zu unterscheiden ist der Pflichtteil: Er kommt nur dann ins Spiel, wenn ein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist und ein an sich gesetzlich erbberechtigter naher Angehöriger - Ehepartner, Kinder oder unter Umständen die Eltern - darin übergangen oder enterbt wurde. Liegt gar keine letztwillige Verfügung vor, richtet sich die Verteilung des Nachlasses ausschließlich nach den beschriebenen gesetzlichen Erbquoten, ein gesonderter Pflichtteilsanspruch entsteht in diesem Fall nicht.
Grundprinzip: Verwandtschaft entscheidet über das Erbe
Fehlt eine wirksame letztwillige Verfügung, greift die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1922 ff. BGB. Mit dem Tod geht das gesamte Vermögen automatisch und als Ganzes auf die Erben über, und zwar unabhängig davon, ob diese davon überhaupt Kenntnis haben (§ 1922 Abs. 1 BGB, Prinzip der Universalsukzession). Übernommen werden dabei nicht nur Vermögenswerte, sondern auch Schulden - ein Grund, weshalb das Gesetz jedem Erben das Recht einräumt, die Erbschaft auszuschlagen.Erbberechtigt sind nach dem Gesetz grundsätzlich nur Personen, die mit dem Verstorbenen verwandt sind, sowie der überlebende Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, dem ein eigenständiges gesetzliches Erbrecht zusteht, obwohl zwischen ihm und dem Erblasser keine Blutsverwandtschaft besteht. Adoptivkinder sind leiblichen Kindern gleichgestellt und damit ebenfalls erbberechtigt.
Erbordnungen: Wer vor wem zum Zug kommt
Das BGB teilt die Verwandten in Ordnungen ein (§§ 1924 bis 1929 BGB, sogenanntes Parentelsystem). Innerhalb einer Ordnung erben die näheren Verwandten vor den entfernteren, und Erben einer höheren Ordnung schließen alle Erben nachfolgender Ordnungen vollständig aus.Zur ersten Ordnung zählen die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel und Urenkel (§ 1924 BGB). Kinder erben zu gleichen Teilen. Ist ein Kind bereits verstorben, treten dessen eigene Kinder an seine Stelle - ein Prinzip, das als Repräsentation bezeichnet wird. Ein Beispiel: Hinterlässt der Erblasser zwei Kinder, von denen eines bereits verstorben ist und selbst zwei Kinder hatte, erbt das lebende Kind die Hälfte des Nachlasses, während sich die beiden Enkel die andere Hälfte zu je einem Viertel teilen.
Gibt es keine Abkömmlinge, kommt die zweite Ordnung zum Zug: die Eltern des Erblassers und deren eigene Abkömmlinge, also Geschwister sowie Nichten und Neffen (§ 1925 BGB). Leben beide Elternteile noch, erben sie allein und zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil bereits verstorben, tritt an dessen Stelle dessen Abkömmling, also ein Geschwisterteil des Erblassers; hinterlässt der vorverstorbene Elternteil keine eigenen Abkömmlinge, erbt der überlebende Elternteil allein.
Fehlen auch Erben der zweiten Ordnung, erben die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Tanten, Onkel sowie Cousinen und Cousins (§ 1926 BGB). Ist ein Großelternteil vorverstorben, treten dessen Kinder an seine Stelle; hinterlässt auch dieser Großelternteil keine Abkömmlinge, wächst sein Anteil dem anderen Großelternteil desselben Paares zu. Für die vierte und weitere Ordnungen (Urgroßeltern und deren Nachkommen) gelten entsprechende Regeln, wobei der Kreis der Erbberechtigten mit zunehmender Entfernung praktisch immer unbestimmter wird.
Wie viel erbt der Ehepartner?
Der überlebende Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner erbt neben den Verwandten und ist in keiner der Erbordnungen enthalten - er hat vielmehr ein eigenständiges gesetzliches Erbrecht nach § 1931 BGB. Dessen Höhe hängt zum einen davon ab, welche Verwandten neben ihm erbberechtigt sind, zum anderen vom Güterstand der Ehe.Nach § 1931 Abs. 1 BGB beträgt der Erbteil des Ehepartners neben Verwandten der ersten Ordnung ein Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern die Hälfte. Sind weder Verwandte der ersten und zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erbt der Ehepartner allein (§ 1931 Abs. 2 BGB).
Diese Grundquote wird durch den Güterstand modifiziert, in dem die Eheleute gelebt haben. Ohne Ehevertrag gilt automatisch die Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). In diesem Fall erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehepartners pauschal um ein weiteres Viertel als Ausgleich für einen während der Ehe erzielten Zugewinn, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn erwirtschaftet wurde (§ 1371 Abs. 1 BGB). Bei Gütertrennung gilt diese Erhöhung nicht; stattdessen erben Ehepartner und Kinder bei bis zu zwei Kindern zu gleichen Teilen (§ 1931 Abs. 4 BGB). Bei Gütergemeinschaft verbleibt es beim Grundanteil aus § 1931 Abs. 1 BGB.
| Güterstand | Erbteil neben den Kindern | Erbteil ohne Kinder, neben Eltern/Geschwistern/Großeltern |
| Zugewinngemeinschaft | 1/2 | 3/4 |
| Gütertrennung, 1 Kind | 1/2 | 1/2 |
| Gütertrennung, 2 Kinder | 1/3 | 1/2 |
| Gütertrennung, ab 3 Kindern | 1/4 | 1/2 |
| Gütergemeinschaft | 1/4 | 1/2 |
Wenn zum Todeszeitpunkt bereits die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte, besteht kein Erbrecht (§ 1933 BGB). Im Falle einer bloßen Trennung ohne Scheidungsantrag bleibt das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners dagegen bestehen.
Was erben nichteheliche und adoptierte Kinder sowie unverheiratete Partner?
Nichteheliche Kinder sind erbrechtlich seit Langem vollständig ehelichen Kindern gleichgestellt, und zwar unabhängig vom Familienstand der Eltern. Eine Besonderheit betrifft nichteheliche Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden: Ihnen stand nach früherem Recht kein Erbrecht nach dem Vater zu. Nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diese Ungleichbehandlung als konventionswidrig eingestuft hatte (vgl. EGMR, 28.05.2009 - Az: 3545/04), wurde die Gleichstellung durch das Zweite Erbrechtsgleichstellungsgesetz auch für diesen Personenkreis eingeführt - allerdings grundsätzlich nur für Erbfälle, die nach dem 28.05.2009 eingetreten sind.Adoptivkinder sind leiblichen Kindern in jeder Hinsicht gleichgestellt, wenn sie nach dem 01.01.1977 als Minderjährige in Deutschland adoptiert wurden. Ihr Erbrecht gegenüber den leiblichen Eltern erlischt dabei in der Regel. Bei Adoptionen vor diesem Stichtag, bei Erwachsenenadoptionen oder bei Auslandsadoptionen gelten abweichende Regeln, die im Einzelfall rechtlich geprüft werden sollten.
Unverheiratete Lebensgefährten haben dagegen unabhängig von der Dauer der Beziehung kein gesetzliches Erbrecht. Ohne Testament oder Erbvertrag geht ein Lebensgefährte beim Tod des Partners vollständig leer aus, selbst wenn ein gemeinsames Haus bewohnt oder gemeinsames Vermögen aufgebaut wurde. Gleiches gilt für Stiefkinder und für Pflegekinder, die nicht adoptiert wurden - diese zählen ebenfalls nicht zu den gesetzlichen Erben.
Wenn niemand erbt, ist der Staat der letzte Erbe
Gibt es weder einen Ehepartner noch Verwandte, die sich einer der Erbordnungen zuordnen lassen, fällt der Nachlass an den Staat (§ 1936 BGB). Erbe wird dann das Bundesland, in dem der Verstorbene zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für Schulden des Erblassers haftet der Fiskus dabei nur mit dem Nachlass, nicht mit eigenem Haushaltsvermögen. In der Praxis ist dieser Fall selten, da nach der Rechtslage auch entfernte Verwandte wie Großcousinen oder -cousins noch erbberechtigt sein können.Erbschein, Ausschlagung und Pflichtteil
Ohne Testament müssen Erben ihre Erbenstellung im Regelfall durch einen Erbschein nachweisen, etwa um ein Grundbuch umzuschreiben oder auf Konten des Verstorbenen zuzugreifen. Der Erbschein wird beim zuständigen Nachlassgericht beantragt; seine Beantragung gilt zugleich als Annahme der Erbschaft.Wer die Erbschaft nicht annehmen möchte, etwa weil der Nachlass überschuldet ist, kann sie innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis von Erbfall und Erbenstellung ausschlagen (§§ 1942, 1944 BGB). An die Stelle des Ausschlagenden tritt dann der nach der gesetzlichen Erbfolge nächstberechtigte Angehörige, so als wäre der Ausschlagende bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls verstorben (§ 1953 BGB). Schlagen sämtliche gesetzlichen Erben aus, fällt der Nachlass ebenfalls an den Staat.
Von der gesetzlichen Erbfolge zu unterscheiden ist der Pflichtteil: Er kommt nur dann ins Spiel, wenn ein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist und ein an sich gesetzlich erbberechtigter naher Angehöriger - Ehepartner, Kinder oder unter Umständen die Eltern - darin übergangen oder enterbt wurde. Liegt gar keine letztwillige Verfügung vor, richtet sich die Verteilung des Nachlasses ausschließlich nach den beschriebenen gesetzlichen Erbquoten, ein gesonderter Pflichtteilsanspruch entsteht in diesem Fall nicht.
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Stand: (letzte Änderung: 25.08.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RAin Patrizia Klein | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Es greift die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1922 ff. BGB. Erbberechtigt sind die Verwandten des Verstorbenen nach einem Ordnungssystem sowie der überlebende Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner mit einem eigenständigen Erbrecht.
Zunächst erben die Kinder und deren Abkömmlinge (erste Ordnung). Gibt es keine Kinder, erben die Eltern und deren Abkömmlinge, also Geschwister sowie Nichten und Neffen (zweite Ordnung). Erst danach kommen Großeltern und deren Abkömmlinge zum Zug (dritte Ordnung).
Neben Kindern erbt der Ehepartner ein Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder Großeltern die Hälfte. In der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft erhöht sich dieser Anteil pauschal um ein weiteres Viertel. Gibt es keine erbberechtigten Verwandten, erbt der Ehepartner allein.
Nein. Unverheiratete Partner haben kein gesetzliches Erbrecht, unabhängig von der Dauer der Beziehung oder gemeinsamem Vermögen. Ohne Testament oder Erbvertrag geht der überlebende Lebensgefährte vollständig leer aus.
Gibt es weder einen Ehepartner noch Verwandte, die einer der Erbordnungen zuzuordnen sind, fällt der Nachlass gemäß § 1936 BGB an den Staat, konkret an das Bundesland des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Verstorbenen.
Ja. Die Erbschaft kann innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis von Erbfall und Erbenstellung ausgeschlagen werden. Anstelle des Ausschlagenden tritt dann der nach der gesetzlichen Erbfolge nächstberechtigte Angehörige.
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