Der Ausschluss vor dem 01.07.1949 geborener nichtehelicher Kinder vom gesetzlichen Erbrecht nach deutschem Recht verstößt gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 14 in Verbindung mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 8 EMRK. Die zum Schutz des Vertrauens des Erblassers und seiner Familie herangezogene Rechtfertigung trägt die fortbestehende Ungleichbehandlung gegenüber ehelichen und später geborenen nichtehelichen Kindern nicht mehr.
Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Gegenstand des Verfahrens war die Vereinbarkeit einer erbrechtlichen Stichtagsregelung des deutschen Rechts mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Nach Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder (NEhelG) vom 19.08.1969 waren vor dem 01.07.1949 geborene nichteheliche Kinder vom gesetzlichen gemäß der Regierung Erbrecht nach ihrem Vater ausgeschlossen, während später geborene nichteheliche Kinder durch das Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 16.12.1997 ehelichen Kindern gleichgestellt wurden. Konkret war eine 1948 geborene nichteheliche Tochter betroffen, deren Vater nach ihrer Geburt die Vaterschaft anerkannt hatte, die jedoch nach dem Tod des Vaters wegen der Stichtagsregelung von den nationalen Gerichten von der Erbfolge ausgeschlossen wurde.Anwendbarkeit von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK
Art. 14 EMRK entfaltet keine eigenständige Wirkung, sondern ergänzt die übrigen materiellen Konventionsrechte; seine Anwendung setzt voraus, dass der zu beurteilende Sachverhalt in den Schutzbereich einer anderen Konventionsbestimmung fällt, ohne dass diese selbst verletzt sein muss. Das Vorliegen eines Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK ist eine Tatsachenfrage, die sich nach dem tatsächlichen Bestehen enger persönlicher Bindungen richtet, insbesondere nach dem nachweisbaren Interesse des Vaters an dem Kind vor und nach der Geburt. Erbrechtliche Beziehungen zwischen Kindern und Eltern sind dem Familienleben so eng verbunden, dass sie in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK fallen.Voraussetzungen einer Diskriminierung nach Art. 14 EMRK
Eine unterschiedliche Behandlung ist diskriminierend im Sinne von Art. 14 EMRK, wenn ihr keine objektive und angemessene Rechtfertigung zugrunde liegt, das heißt, wenn mit ihr kein legitimes Ziel verfolgt wird oder die eingesetzten Mittel zum verfolgten Ziel nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Konvention ist dabei als lebendiges Instrument im Lichte der gegenwärtigen gesellschaftlichen Verhältnisse auszulegen. Angesichts der in den Mitgliedstaaten des Europarats mittlerweile erreichten weitgehenden Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder, wie sie sich auch aus dem Europäischen Übereinkommen von 1975 über die Rechtsstellung nichtehelicher Kinder ergibt, sind an die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung wegen nichtehelicher Geburt strenge Anforderungen zu stellen.Rechtfertigung der Stichtagsregelung
Die mit der Beibehaltung der Stichtagsregelung verfolgten Ziele der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zugunsten des Erblassers und seiner Familie sind grundsätzlich als legitim anzuerkennen. Historisch wurde die Regelung mit praktischen und verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten beim Abstammungsnachweis begründet, denen aufgrund des seinerzeitigen Standes der wissenschaftlichen Methoden erhebliches Gewicht zukam. Diese Erwägungen haben durch die Entwicklung zuverlässiger DNA-Abstammungsgutachten sowie durch die zwischenzeitlich erfolgte weitgehende gesellschaftliche und rechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder ihre tragende Kraft verloren.Unverhältnismäßigkeit der fortbestehenden Ungleichbehandlung
Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist zu berücksichtigen, ob der Erblasser das nichteheliche Kind anerkannt und zu ihm tatsächliche Bindungen unterhalten hat, ob nahe Angehörige vorhanden sind, deren Vertrauen schutzwürdig erscheint, und ob dem betroffenen Kind eine finanzielle Kompensation für den Ausschluss vom gesetzlichen Erbrecht zusteht. Fehlen ein Ehegatte und Abkömmlinge ersten Grades des Erblassers und sind lediglich entfernte, dem Erblasser nicht bekannte Verwandte als Erben vorhanden, tritt der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zugunsten dieser Personen zurück. Die seit der deutschen Wiedervereinigung eingeführte Gleichstellung nichtehelicher Kinder, deren Erblasser im Gebiet der ehemaligen DDR wohnhaft war, verschärft zudem die verbleibende Ungleichbehandlung derjenigen nichtehelichen Kinder vor dem Stichtag, deren Erblasser im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft war. Der vollständige Ausschluss vom gesetzlichen Erbrecht ohne jegliche finanzielle Kompensation führt im Ergebnis zu einer Schlechterstellung gegenüber vergleichbaren, bereits entschiedenen Fallgestaltungen.
EGMR, 28.05.2009 - Az: 3545/04
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