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Zugewinngemeinschaft: Der gesetzliche Güterstand und seine Folgen für Vermögen und Erbrecht

Familienrecht | Lesezeit: ca. 17 Minuten

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzlich vorgesehene Güterstand einer Ehe und tritt automatisch mit der Eheschließung in Kraft, sofern die Eheleute nicht durch einen notariellen Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben. Da diese Regelung ohne aktives Zutun der Eheleute gilt, wird sie auch als „gesetzlicher Güterstand“ bezeichnet. Wer heiratet, ohne vertraglich eine andere Regelung zu treffen, lebt damit zwangsläufig in einer Zugewinngemeinschaft.

Durch die Zugewinngemeinschaft werden die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten geregelt - und das in einer Weise, die viele überrascht: Entgegen dem, was der Name vermuten lässt, entsteht durch die Ehe kein gemeinschaftliches Vermögen.

Was gehört wem: Vermögenstrennung während der Ehe

Das Vermögen der Ehegatten wird durch die Eheschließung nicht zu gemeinschaftlichem Vermögen. Dies betrifft sowohl das bereits vor der Ehe vorhandene Vermögen als auch alles, was während der Ehe hinzuerworben wird (§ 1363 Abs. 2 BGB). Jeder Ehegatte behält sein eigenes Vermögen und verwaltet es selbst (§ 1364 BGB); für Schulden des anderen haftet man grundsätzlich nicht. Insofern ähnelt die Zugewinngemeinschaft während der Ehe einer Gütertrennung - der wesentliche Unterschied liegt allein darin, dass bei Beendigung der Ehe ein Vermögensausgleich stattfindet.

Erwerben die Ehegatten gemeinsam einen Vermögensgegenstand - etwa eine Immobilie, die beide kaufen und für die beide im Grundbuch eingetragen werden -, wird jeder von ihnen Miteigentümer. Kauft hingegen nur einer das Objekt und tritt nur er als Käufer auf, ist auch nur er Eigentümer, unabhängig vom Familienstand. Erbschaften und Schenkungen fallen ebenfalls ausschließlich demjenigen zu, der sie empfängt - eine Beteiligung des anderen Ehegatten ergibt sich hieraus nicht.

Ein häufig übersehener Aspekt betrifft gemeinsame Bankkonten: Trennen sich Eheleute, steht jedem die Hälfte des Guthabens auf einem gemeinsam geführten Konto zu - auch dann, wenn das Konto formell nur auf den Namen eines Partners lautet, sofern es aus gemeinsamen Mitteln gespeist und für gemeinsame Zwecke genutzt wurde. In einem solchen Fall begründet das konkludente Verhalten beider Partner eine Bruchteilsgemeinschaft an der Kontoforderung, aus der jeder die Hälfte beanspruchen kann (vgl. OLG Naumburg, 26.06.2006 - Az: 10 U 23/06).

Einschränkungen der Verfügungsfreiheit

Obwohl jeder Ehegatte sein Vermögen grundsätzlich selbst verwaltet, bestehen während der Zugewinngemeinschaft zwei wesentliche Verfügungsbeschränkungen, die in der Praxis erhebliche Bedeutung erlangen können.

Über das Vermögen als Ganzes kann ein Ehegatte nur mit Zustimmung des anderen verfügen (§ 1365 BGB). Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn ein Ehegatte zwar nicht über sein gesamtes Vermögen, aber über einen so überwiegenden Teil verfügt, dass dies wirtschaftlich einer Verfügung über das Gesamtvermögen gleichkommt. Nach der Rechtsprechung ist das der Fall, wenn nach dem Rechtsgeschäft weniger als 15 Prozent (bei Vermögen bis 250.000 Euro) bzw. 10 Prozent (bei größerem Vermögen) zurückbleiben (vgl. BGH, 13.03.1991 - Az: XII ZR 79/90). Das Grundbuchamt ist berechtigt, bei begründetem Verdacht die Zustimmung des anderen Ehegatten oder den Nachweis weiteren Vermögens zu verlangen (vgl. BGH, 21.02.2013 - Az: V ZB 15/12). Behält sich ein Ehegatte bei einer Schenkung ein Nießbrauchsrecht oder Wohnrecht vor, ist der Kapitalwert dieses Rechts vom Verkehrswert des Grundstücks abzuziehen, bevor die Grenze ermittelt wird (vgl. BGH, 16.01.2013 - Az: XII ZR 141/10).

Die zweite Beschränkung betrifft Haushaltsgegenstände: Über Möbel, Haushaltsgeräte oder ein gemeinsam genutztes Fahrzeug kann ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen verfügen, selbst wenn er deren Alleineigentümer ist (§ 1369 BGB). Das Familiengericht kann die Zustimmung auf Antrag ersetzen, wenn der andere Ehegatte sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder an der Abgabe einer Erklärung verhindert ist.

Welche Bedeutung hat das Anfangsvermögensverzeichnis?

Zur Vermeidung späterer Streitigkeiten ist es sehr empfehlenswert, zu Beginn der Ehe ein gemeinsames Verzeichnis des Anfangsvermögens beider Ehegatten zu erstellen. Dessen Richtigkeit wird von Gesetzes wegen vermutet (§ 1377 Abs. 1 BGB). Fehlt ein solches Verzeichnis, gilt im Zweifel das gesamte Endvermögen eines Ehegatten als Zugewinn (§ 1377 Abs. 4 BGB) - eine gesetzliche Vermutung, die bei bereits vorhandenem Anfangsvermögen erheblich nachteilig sein kann und zu einer deutlich höheren Ausgleichspflicht führt.

Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?

Erst wenn die Zugewinngemeinschaft endet - durch Scheidung, Tod eines Ehegatten oder den Abschluss eines anderslautenden Ehevertrags -, findet ein Vermögensausgleich statt. Im Scheidungsfall wird für jeden Ehegatten ermittelt, um wie viel sein Vermögen während der Ehe gewachsen ist. Maßgeblich ist der Vergleich des Anfangsvermögens (Vermögenswert bei Eheschließung) mit dem Endvermögen (Vermögenswert zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags, § 1384 BGB).

Derjenige Ehegatte, dessen Zugewinn den des anderen übersteigt, schuldet dem anderen die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung (§ 1378 Abs. 1 BGB). Der Ausgleich erfolgt stets durch Geldzahlung; der Ausgleichsberechtigte wird kein Miteigentümer konkreter Vermögensgegenstände.

Zur Verdeutlichung ein Beispiel: Hat ein Ehegatte einen Zugewinn von 110.000 Euro erzielt - etwa weil der Wert einer Immobilie gestiegen ist -, der andere dagegen nur von 10.000 Euro, beträgt die Differenz 100.000 Euro. Der weniger begüterte Ehegatte kann damit eine Ausgleichsforderung von 50.000 Euro geltend machen.

Erbschaften und Schenkungen Dritter, die während der Ehe anfallen, bleiben grundsätzlich unberücksichtigt: Sie werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB). Dagegen fließen Schmerzensgeldleistungen oder Lottogewinne in die Zugewinnberechnung ein. Ein negatives Anfangsvermögen - also Schulden bei Eheschließung - wird ebenfalls berücksichtigt (§ 1374 Abs. 3 BGB): Wer mit Schulden in die Ehe startet, kann diese bei der Berechnung des Zugewinns in Abzug bringen.

Nicht dem Zugewinnausgleich, sondern dem Versorgungsausgleich unterfallen Rentenanwartschaften, die die Ehegatten während der Ehe erworben haben. Allerdings kann ein unverfallbares Anrecht des Arbeitnehmers auf ein vom Arbeitgeber zugesagtes „Alterskapital“ in Form einer einmaligen Kapitalzahlung dem Zugewinnausgleich unterfallen, wenn keine laufende Rentenzahlung geschuldet ist; in einem solchen Fall ist der Kapitalwert auf den Stichtag abzuzinsen (vgl. BGH, 17.07.2002 - Az: XII ZR 218/00).

Bei der Bewertung freiberuflicher Praxen - etwa Arztpraxen oder Anwaltskanzleien - im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist das modifizierte Ertragswertverfahren vorzugswürdig. Dabei werden sowohl der Substanzwert als auch der übertragbare Goodwill berücksichtigt. Für die Bewertung ist regelmäßig der Zeitraum der letzten drei bis fünf Jahre heranzuziehen; eine gesonderte Zwischenbilanz zum Stichtag ist dafür grundsätzlich nicht erforderlich (vgl. BGH, 22.11.2017 - Az: XII ZB 230/17; Zugewinnausgleich mit Unternehmern).

Die Zahlung des Zugewinnausgleichs stellt keinen unentgeltlichen Vermögenserwerb dar, weil durch sie die gesetzliche Ausgleichsforderung nach § 1378 Abs. 1 BGB erfüllt wird. Entsprechend unterliegt der Zugewinnausgleichsanspruch bei einer Beendigung der Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten - etwa durch Scheidung - nicht der Schenkungsteuer (§ 5 Abs. 2 ErbStG; vgl. BGH, 21.10.2014 - Az: XI ZR 210/13).

Auskunftsanspruch der Ehegatten

Ab dem Zeitpunkt der Trennung steht jedem Ehegatten ein Anspruch gegen den anderen auf Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt sowie über die für die Zugewinnberechnung maßgeblichen Anfangs- und Endvermögenswerte zu (§ 1379 BGB). Dieser Auskunftsanspruch dient der Berechnung des Zugewinnausgleichs und steht nicht nur dem Ausgleichsberechtigten, sondern auch dem Ausgleichspflichtigen zu - etwa um den gegen ihn geltend gemachten Anspruch sachgerecht prüfen und sich verteidigen zu können (vgl. BGH, 31.01.2018 - Az: XII ZB 175/17).

Zur Auskunft über die gesamte Vermögensentwicklung vor den maßgeblichen Stichtagen sind Ehegatten dagegen nur ausnahmsweise verpflichtet. Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte für illoyale Vermögensverschiebungen dargelegt werden können (vgl. OLG Karlsruhe, 27.03.2002 - Az: 20 UF 154/00).

Erweist sich das Endvermögen eines Ehegatten als geringer als das in seiner Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegebene Vermögen, trägt dieser die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Verminderung nicht auf illoyalen Handlungen im Sinne von § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB beruht (§ 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB). Diese Beweislastumkehr greift nach der Rechtsprechung des BGH auch dann, wenn der Auskunft ein anderes als das tatsächliche Trennungsdatum zugrunde liegt, sofern der Auskunftsgläubiger die Auskunft als Erfüllung seines Auskunftsanspruchs akzeptiert hat (vgl. BGH, 13.11.2024 - Az: XII ZB 558/23).

Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

Nach einer Trennungszeit von mehr als drei Jahren kann jeder Ehegatte - unabhängig davon, ob er ausgleichsberechtigt oder ausgleichsverpflichtet ist - die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen (§§ 1385 Nr. 11386 BGB). Ein besonderes Rechtsschutzinteresse muss dafür nicht dargelegt werden (vgl. OLG Frankfurt, 22.10.2018 - Az: 2 UF 135/18; BGH, 20.03.2019 - Az: XII ZB 544/18). Mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung tritt an die Stelle der Zugewinngemeinschaft die Gütertrennung (§ 1388 BGB).

Der Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich und der Anspruch auf Zugewinnausgleich nach der rechtskräftigen Scheidung sind unterschiedliche Streitgegenstände. Die Geltendmachung des einen hemmt daher nicht die Verjährung des anderen; für einen Wechsel zwischen beiden Ansprüchen bedarf es einer wirksamen Antragsänderung (vgl. BGH, 26.06.2019 - Az: XII ZB 299/18). Allein wegen der Nichterfüllung der Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 2 BGB kann der vorzeitige Ausgleich des Zugewinns nicht verlangt werden (vgl. BGH, 17.09.2014 - Az: XII ZB 604/13).

Zugewinngemeinschaft im Todesfall

Verstirbt ein Ehegatte, findet kein rechnerischer Zugewinnausgleich statt. Stattdessen erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel (§ 1371 Abs. 1 BGB) - unabhängig davon, ob und in welcher Höhe tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde. Erbt der überlebende Ehegatte neben Abkömmlingen, beträgt sein Erbteil damit in der Regel die Hälfte des Nachlasses; neben Verwandten der zweiten Ordnung erhält er drei Viertel.

Ist der Zugewinn des Verstorbenen besonders hoch gewesen, kann es für den überlebenden Ehegatten wirtschaftlich günstiger sein, die Erbschaft auszuschlagen und stattdessen den konkret berechneten Zugewinnausgleich sowie den „kleinen Pflichtteil“ geltend zu machen (sogenannte güterrechtliche Lösung). Diese Entscheidung muss regelmäßig innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls getroffen werden und lässt sich nicht rückgängig machen - eine anwaltliche Beratung ist in diesem Fall unbedingt geboten.

Steuerlich bietet die Zugewinngemeinschaft im Todesfall einen wesentlichen Vorteil: Der Zugewinnausgleichsanspruch des überlebenden Ehegatten unterliegt nicht der Erbschaftsteuer (§ 5 ErbStG). Dieser Steuervorteil entfällt bei einer Gütertrennung.

Ehevertrag: Modifikation und Alternativen zur Zugewinngemeinschaft

Durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag können die Eheleute die Zugewinngemeinschaft vollständig ausschließen oder inhaltlich anpassen.

Wer sich für eine vollständige Gütertrennung entscheidet, schließt damit jeglichen Zugewinnausgleich bei Scheidung aus. Zudem entfallen während der Ehe die Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365, 1369 BGB, sodass jeder Ehegatte frei über sein Vermögen verfügen kann. Dieser Güterstand bringt jedoch einen erheblichen steuerlichen Nachteil mit sich: Im Todesfall entfällt die erbschaftsteuerliche Privilegierung aus § 5 ErbStG - ein wirtschaftlich bedeutsamer Nachteil insbesondere bei größeren Vermögen.

Praxisgerechter ist daher häufig eine modifizierte Zugewinngemeinschaft, bei der lediglich einzelne Aspekte angepasst werden. Möglich ist etwa der Ausschluss des Zugewinnausgleichs allein für den Scheidungsfall, die Herausnahme bestimmter Vermögenswerte - wie Unternehmensanteile oder Immobilien - aus der Zugewinnberechnung, eine betragsmäßige Deckelung des Ausgleichs oder die Vereinbarung einer Mindestdauer der Ehe als Voraussetzung für den Ausgleich. Auf diese Weise lassen sich die steuerlichen Vorteile der Zugewinngemeinschaft im Todesfall erhalten, während das Risiko einer hohen Ausgleichsforderung im Scheidungsfall begrenzt wird.

Als weitere Alternative sieht das Gesetz die Gütergemeinschaft vor (§ 1415 BGB), bei der das Vermögen beider Eheleute bereits durch die Eheschließung gemeinschaftliches Vermögen wird. In der Praxis wird sie kaum gewählt, da sie erhebliche Haftungsrisiken birgt: Bei einer Gütergemeinschaft kann jeder Ehegatte auch für Schulden des anderen in Anspruch genommen werden - selbst wenn er vom entsprechenden Darlehen nichts wusste.

Welche Gestaltung im Einzelfall sinnvoll ist, hängt von den konkreten wirtschaftlichen und familiären Verhältnissen ab. Sie sollte stets im Zusammenhang mit Regelungen zum Versorgungsausgleich und zum nachehelichen Unterhalt betrachtet werden - nicht zuletzt auch im Hinblick auf eine mögliche Unwirksamkeit des Ehevertrags wegen Sittenwidrigkeit. Gerade Eingriffe in den Güterstand gelten dabei isoliert betrachtet als vergleichsweise unproblematisch.
Stand: 20.03.2026
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