Trennen sich die Ehepartner, so hat jeder einen hälftigen Anspruch auf gemeinsame Ersparnisse auf einem Sparkonto, wenn die Eheleute in einer Zugewinngemeinschaft leben. Dies gilt auch dann, wenn das Konto nur auf dem Namen eines Ehepartners lautet, es sich aber um gemeinsames Vermögen handelte und vorliegend
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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