Entgeltklauseln für die „Gutschrift einer Überweisung“ und für eine „Lastschrift“ sind nach ihrer juristischen Fachbedeutung auszulegen und erfassen nur Buchungen, die auf einer wirksamen Anweisung eines Zahlungsdienstnutzers beziehungsweise einer Ermächtigung des Kunden beruhen. Fehlerhafte Buchungen sowie Berichtigungs- oder Stornobuchungen fallen nicht unter solche Klauseln und begründen daher keine Entgeltpflicht.
Diese Auslegung orientiert sich an der gesetzlich standardisierten Zahlungskontenterminologie nach § 8 Abs. 1 ZKG, wonach für die Gutschrift einer Überweisung eine wirksame Anweisung eines Dritten und für eine Lastschrift eine wirksame Anweisung des Kunden erforderlich ist.
Ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung liegt zudem nicht vor, wenn die verwendeten Entgeltklauseln nicht inhaltsgleich mit den in der Unterlassungserklärung genannten Klauseln sind und damit nicht unter das dort vereinbarte Verwendungsverbot fallen.
Im hier zu beurteilenden Fall betraf dies eine Unterlassungserklärung vom 07.10.2014, mit der sich ein Zahlungsdienstleister zur Unterlassung bestimmter Entgeltklauseln verpflichtet hatte; ein Anspruch auf Vertragsstrafe aus § 339 Satz 2 BGB in Verbindung mit dieser Unterlassungserklärung wurde verneint, da die Entgeltklauseln „Gutschrift einer Überweisung 0,55 EUR“ und „Lastschrift 0,55 EUR“ nach den vorstehenden Grundsätzen ausgelegt weder Korrekturbuchungen erfassten noch inhaltsgleich mit den in der Unterlassungserklärung genannten Klauseln waren.
Entgeltpflicht für Gutschriften und Lastschriften
Zahlungsdienstleister erheben für die Ausführung von Zahlungsdiensten Entgelte, die in einer Entgeltinformation gegenüber dem Kunden auszuweisen sind. Strittig war vorliegend, wie weit der Anwendungsbereich von Entgeltklauseln reicht, die an die Begriffe „Gutschrift einer Überweisung“ und „Lastschrift“ anknüpfen, und ob auch Korrekturbuchungen - etwa infolge fehlerhafter Buchungen der Bank - von solchen Klauseln erfasst werden und damit eine Entgeltpflicht des Kunden auslösen können.Sind Entgeltinformationen als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren?
Die in einer Entgeltinformation enthaltenen Angaben über Entgelte für Gutschriften von Überweisungen und für Lastschriften stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar. Der Umstand, dass eine Entgeltinformation gesetzlich vorgeschrieben ist und nach § 6 Abs. 2 ZKG nur einen Überblick verschaffen soll, ändert daran nichts.Wie sind die Begriffe „Gutschrift einer Überweisung“ und „Lastschrift“ in Entgeltklauseln auszulegen?
Die Entgeltklausel „Gutschrift einer Überweisung“ ist dahin auszulegen, dass eine solche Gutschrift nur auf eine Buchung zurückzuführen sein kann, die auf der Anweisung eines anderen Zahlungsdienstnutzers beruht. Bei der Formulierung „Gutschrift einer Überweisung“ handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der entsprechend seiner juristischen Fachbedeutung zu verstehen ist. Entsprechendes gilt für die Entgeltklausel „Lastschrift“: Eine Lastschrift liegt nach der juristischen Fachbedeutung nur vor, wenn der Kunde eine andere Person zur Abbuchung von seinem Konto ermächtigt.Diese Auslegung orientiert sich an der gesetzlich standardisierten Zahlungskontenterminologie nach § 8 Abs. 1 ZKG, wonach für die Gutschrift einer Überweisung eine wirksame Anweisung eines Dritten und für eine Lastschrift eine wirksame Anweisung des Kunden erforderlich ist.
Welche Rechtsfolge ergibt sich für Korrektur- und Stornobuchungen?
Eine vom Zahlungsdienstleister vorgenommene fehlerhafte Buchung oder eine Berichtigungs- beziehungsweise Stornobuchung, die zu einer Gutschrift oder zu einer Abbuchung auf einem Kundenkonto führt, stellt mangels Anweisung eines anderen Zahlungsdienstnutzers beziehungsweise mangels Ermächtigung des Kunden keine „Gutschrift einer Überweisung“ beziehungsweise keine „Lastschrift“ dar. Entgeltklauseln, die an diese Begriffe anknüpfen, begründen für solche Buchungen von vornherein keine Entgeltpflicht des Kunden.Wann liegt ein Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung vor, die derartige Entgeltklauseln betrifft?
Eine Unterlassungserklärung, die der Zahlungsdienstleister im Zusammenhang mit Entgeltklauseln für Gutschriften und Lastschriften abgibt, kann dahin auszulegen sein, dass sie später eingeführten abweichenden Vorschriften über die Ausgestaltung der Zahlungskontenterminologie nicht entgegensteht. Verlangt die Unterlassungserklärung einen Hinweis, wonach ein Entgelt für Gutschriften nur für die Ausführung eines Zahlungsdienstes verlangt wird, ist dieser Hinweis erteilt, wenn die Entgeltinformation - entsprechend einem behördlich vorgesehenen Muster - darauf hinweist, dass über Entgelte informiert wird, die bei Nutzung der wichtigsten mit dem Zahlungskonto verbundenen Dienste anfallen.Ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung liegt zudem nicht vor, wenn die verwendeten Entgeltklauseln nicht inhaltsgleich mit den in der Unterlassungserklärung genannten Klauseln sind und damit nicht unter das dort vereinbarte Verwendungsverbot fallen.
Im hier zu beurteilenden Fall betraf dies eine Unterlassungserklärung vom 07.10.2014, mit der sich ein Zahlungsdienstleister zur Unterlassung bestimmter Entgeltklauseln verpflichtet hatte; ein Anspruch auf Vertragsstrafe aus § 339 Satz 2 BGB in Verbindung mit dieser Unterlassungserklärung wurde verneint, da die Entgeltklauseln „Gutschrift einer Überweisung 0,55 EUR“ und „Lastschrift 0,55 EUR“ nach den vorstehenden Grundsätzen ausgelegt weder Korrekturbuchungen erfassten noch inhaltsgleich mit den in der Unterlassungserklärung genannten Klauseln waren.
BGH, 07.07.2026 - Az: XI ZR 143/24
ECLI:DE:BGH:2026:070726UXIZR143.24.0
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