Bei der Berechnung ruhegeldfähiger Bezüge nach einer Versorgungsordnung, die auf das „zuletzt bezogene vertragliche oder tarifliche Bruttomonatsgehalt“ abstellt, sind grundsätzlich nur das feste Grundgehalt sowie ausdrücklich genannte Zulagen zu berücksichtigen. Variable, jahresbezogene Vergütungsbestandteile wie Boni und Prämien sowie Sachbezüge wie die private Dienstwagennutzung zählen nicht zum Bruttomonatsgehalt in diesem Sinne.
Aus der Verknüpfung mit dem Wortbestandteil „Monatsgehalt“ folgt zudem, dass nicht sämtliche Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis erfasst sind. Der Begriff bezieht sich vielmehr auf die Zahlungsweise und den Abrechnungszeitraum (vgl. BAG, 19.11.2002 - Az: 3 AZR 561/01). Stellt eine Versorgungsordnung für die Berechnung auf das zuletzt bezogene Monatsgehalt und nicht auf einen Durchschnittswert aus einem Referenzzeitraum ab, schließt dies grundsätzlich die Berücksichtigung schwankender oder jahresbezogener Bezüge aus. Sollen variable Bezüge einbezogen werden, bedürfte es zur Vermeidung von Zufallsergebnissen regelmäßig einer Durchschnittsberechnung über einen repräsentativen Referenzzeitraum (vgl. BAG, 19.11.2002 - Az: 3 AZR 561/01). Fehlt eine solche Referenzregelung und wird stattdessen das letzte Monatsgehalt verzwölffacht, spricht dies dafür, dass sowohl schwankende als auch auf das Jahr bezogene Vergütungsbestandteile unberücksichtigt bleiben sollen. Hiervon zu unterscheiden sind Versorgungsregelungen, die ausdrücklich auf einen Durchschnitt des Monatsverdienstes über mehrere Monate abstellen; in solchen Fällen sind grundsätzlich alle in den Referenzzeitraum fallenden Entgeltbestandteile zu berücksichtigen (vgl. BAG, 19.01.2011 - Az: 3 AZR 6/09; BAG, 21.08.2001 - Az: 3 AZR 746/00).
Auslegung von Versorgungsordnungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen
Versorgungsordnungen, die als vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen gelten, sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Maßgeblich sind dabei nicht die Verständnismöglichkeiten des einzelnen Vertragspartners, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders. Ausgangspunkt der Auslegung ist der Vertragswortlaut; ergänzend sind der von den Parteien verfolgte Regelungszweck sowie die erkennbare Interessenlage der Beteiligten heranzuziehen (vgl. BAG, 17.04.2012 - Az: 3 AZR 380/10; BAG, 19.01.2011 - Az: 3 AZR 83/09).Was umfasst der Begriff „Bruttomonatsgehalt“?
Bestimmt eine Versorgungsordnung, dass für die Berechnung der Ruhestandsbezüge das Zwölffache des zuletzt bezogenen vertraglichen oder tariflichen Bruttomonatsgehalts einschließlich etwaiger Funktions- und übertariflicher Zulagen maßgeblich ist, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, welche Vergütungsbestandteile hiervon erfasst werden, sofern die Versorgungsordnung selbst keine abschließende Definition enthält. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch umfasst das Bruttomonatsgehalt regelmäßig nur Geldleistungen, nicht jedoch geldwerte Vorteile und Sachleistungen (vgl. BAG, 14.08.1990 - Az: 3 AZR 321/89). Der Wortbestandteil „Brutto“ bringt lediglich zum Ausdruck, dass Steuern und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung beim ruhegeldfähigen Monatsgehalt nicht abgezogen werden; er begründet keine Einbeziehung sämtlicher steuerpflichtiger Vergütungsbestandteile (vgl. BAG, 19.08.2008 - Az: 3 AZR 1101/06; BAG, 21.08.2001 - Az: 3 AZR 746/00).Aus der Verknüpfung mit dem Wortbestandteil „Monatsgehalt“ folgt zudem, dass nicht sämtliche Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis erfasst sind. Der Begriff bezieht sich vielmehr auf die Zahlungsweise und den Abrechnungszeitraum (vgl. BAG, 19.11.2002 - Az: 3 AZR 561/01). Stellt eine Versorgungsordnung für die Berechnung auf das zuletzt bezogene Monatsgehalt und nicht auf einen Durchschnittswert aus einem Referenzzeitraum ab, schließt dies grundsätzlich die Berücksichtigung schwankender oder jahresbezogener Bezüge aus. Sollen variable Bezüge einbezogen werden, bedürfte es zur Vermeidung von Zufallsergebnissen regelmäßig einer Durchschnittsberechnung über einen repräsentativen Referenzzeitraum (vgl. BAG, 19.11.2002 - Az: 3 AZR 561/01). Fehlt eine solche Referenzregelung und wird stattdessen das letzte Monatsgehalt verzwölffacht, spricht dies dafür, dass sowohl schwankende als auch auf das Jahr bezogene Vergütungsbestandteile unberücksichtigt bleiben sollen. Hiervon zu unterscheiden sind Versorgungsregelungen, die ausdrücklich auf einen Durchschnitt des Monatsverdienstes über mehrere Monate abstellen; in solchen Fällen sind grundsätzlich alle in den Referenzzeitraum fallenden Entgeltbestandteile zu berücksichtigen (vgl. BAG, 19.01.2011 - Az: 3 AZR 6/09; BAG, 21.08.2001 - Az: 3 AZR 746/00).
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BAG, 13.11.2012 - Az: 3 AZR 557/10
Vorgehend: LAG Düsseldorf, 25.06.2010 - Az: 10 Sa 273/10
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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