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Wenn das Autodachzelt zum Geschoss wird: Kontrollpflichten des Mieters

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Wer eine bewegliche Sache (hier: ein Autodachzelt) mietet und am Fahrzeug befestigt, muss die vertraglich vereinbarten Kontrollintervalle für Schrauben und Verbindungen tatsächlich einhalten - ein bloßes Rütteln an der Konstruktion genügt hierfür nicht. Gelingt dem Mieter der Entlastungsbeweis nicht, haftet er dem Vermieter auf Ersatz des Schadens, der Höhe nach begrenzt auf den Wiederbeschaffungsaufwand.

Kontrollpflichten des Mieters bei fest verbundenen Mietgegenständen

Wird eine bewegliche Sache im Rahmen eines Mietverhältnisses an einem Fahrzeug befestigt und zur Nutzung überlassen, können die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters dem Mieter eine eigenständige Prüfpflicht hinsichtlich der Befestigung auferlegen. Werden diese AGB wirksam Vertragsbestandteil, ist der Mieter verpflichtet, Schrauben und Verbindungen in den vorgegebenen Intervallen - vorliegend erstmals nach 100 km und danach regelmäßig nach spätestens 500 km - auf festen Sitz zu prüfen und erforderlichenfalls nachzuziehen. Diese Prüfpflicht besteht neben der allgemeinen mietrechtlichen Nebenpflicht des Mieters, die Mietsache pfleglich zu behandeln und unbeschädigt zurückzugeben (vgl. Grüneberg, § 546 Rn. 7).

Welche Anforderungen sind an die Kontrolle zu stellen?

Für die Erfüllung dieser Prüfpflicht reicht ein bloßes Rütteln an der montierten Konstruktion nicht aus. Erforderlich ist eine sorgfältige Kontrolle der Verbindungen und Schrauben selbst, die über eine oberflächliche Funktionsprobe hinausgeht. Erhöhte Anforderungen an die Kontrolldichte können sich zudem aus den äußeren Umständen ergeben; insbesondere bei länger andauernden ungünstigen Witterungsverhältnissen ist eine gesteigerte Sorgfalt bei der Überprüfung des Sitzes der Befestigung geboten.

Vorliegend hatten weder die Mieterin noch der mit ihr reisende Zeuge angegeben, die Schrauben und Verbindungen in den vertraglich vorgesehenen Abständen kontrolliert zu haben; beide beschränkten ihre Angaben auf ein gelegentliches beziehungsweise tägliches Rütteln an der Konstruktion. Da zum Unfallzeitpunkt bereits längere Zeit stürmisches Wetter herrschte, wäre eine sorgfältige Kontrolle des Sitzes gerade in dieser Situation erforderlich gewesen.

Wird die Prüfpflicht schuldhaft verletzt und löst sich die Mietsache in der Folge vom Fahrzeug, trägt der Mieter nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB die Beweislast dafür, dass ihn an der Schadensverursachung kein Verschulden trifft. Das Vertretenmüssen im Sinne von § 276 BGB wird insoweit vermutet. Gelingt dieser Entlastungsbeweis nicht, haftet der Mieter dem Vermieter dem Grunde nach gemäß §§ 280 Abs. 1, 535, 546 BGB auf Ersatz des entstandenen Schadens.

Eine formularmäßige Klausel in den AGB des Vermieters, die dem Mieter im Schadensfall pauschal eine Haftung zu 100 Prozent auferlegt, hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB jedoch regelmäßig nicht stand und benachteiligt den Mieter unangemessen.

Wie wird die Schadenshöhe bestimmt?

Nach § 249 BGB kann der Geschädigte grundsätzlich Naturalrestitution verlangen, das heißt die Kosten der Reparatur oder die Anschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache (vgl. Grüneberg, § 249 Rn. 21). Übersteigen die geltend gemachten Reparaturkosten jedoch den Wiederbeschaffungsaufwand der beschädigten Sache, ist der Ersatzanspruch der Höhe nach auf diesen Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt; dem Geschädigten steht insoweit lediglich die Möglichkeit des geringeren Aufwands offen, da das schadensrechtliche Bereicherungsverbot einer Besserstellung des Geschädigten entgegensteht (vgl. Grüneberg, § 249 Rn. 21). Dessen Bemessung kann unter Berücksichtigung des Alters und einer etwaigen gewerblichen Nutzung der Sache gemäß § 287 ZPO im Wege der Schätzung erfolgen, etwa mit einem Anteil vom ursprünglichen Anschaffungspreis. Ein Restwert ist nicht in Abzug zu bringen, wenn die beschädigte Sache im vorliegenden Zustand nicht mehr nutzbar und damit wertlos ist. Von dem so ermittelten Schadensbetrag sind eine geleistete Kaution sowie eine bereits anteilig zu viel entrichtete Miete in Abzug zu bringen, sofern die Mietsache trotz der Beschädigung zurückgegeben wurde.

Kein Ersatz für entgangenen Gewinn ohne ausreichenden Nachweis

Ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns aus stornierten Folgeaufträgen setzt einen konkreten Nachweis der tatsächlichen Stornierung sowie der Vergleichbarkeit der betroffenen Mietgegenstände voraus. Weichen die Maße der zur Weitervermietung vorgesehenen Gegenstände von denen der beschädigten Sache ab und lässt sich eine tatsächliche Stornierung der Aufträge nicht belegen, scheidet ein Anspruch auf entgangenen Gewinn aus.


AG München, 27.02.2025 - Az: 223 C 16031/24


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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