Der Mieter einer beweglichen Sache - hier ein Autodachzelt -, die während der Mietzeit an einem Fahrzeug befestigt wird, muss die vertraglich vereinbarten Kontrollintervalle für Schrauben und Verbindungen einhalten; ein bloßes Rütteln an der Konstruktion genügt hierfür nicht.
Vorliegend hatten weder die Mieterin noch der mit ihr reisende Zeuge angegeben, die Schrauben und Verbindungen in den vertraglich vorgesehenen Abständen kontrolliert zu haben; beide beschränkten ihre Angaben auf ein gelegentliches beziehungsweise tägliches Rütteln an der Konstruktion. Da zum Unfallzeitpunkt bereits längere Zeit stürmisches Wetter herrschte, wäre eine sorgfältige Kontrolle des Sitzes gerade in dieser Situation erforderlich gewesen.
Wird die Prüfpflicht schuldhaft verletzt und löst sich die Mietsache in der Folge vom Fahrzeug, trägt der Mieter die Beweislast dafür, dass ihn an der Schadensverursachung kein Verschulden trifft. Gelingt dieser Entlastungsbeweis nicht, haftet der Mieter dem Vermieter dem Grunde nach auf Ersatz des entstandenen Schadens.
Kontrollpflichten des Mieters bei fest verbundenen Mietgegenständen
Wird eine bewegliche Sache im Rahmen eines Mietverhältnisses an einem Fahrzeug befestigt und zur Nutzung überlassen, können die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters dem Mieter eine eigenständige Prüfpflicht hinsichtlich der Befestigung auferlegen. Werden diese AGB wirksam Vertragsbestandteil, ist der Mieter verpflichtet, Schrauben und Verbindungen in den vorgegebenen Intervallen - vorliegend erstmals nach 100 km und danach regelmäßig nach spätestens 500 km - auf festen Sitz zu prüfen und erforderlichenfalls nachzuziehen.Welche Anforderungen sind an die Kontrolle zu stellen?
Für die Erfüllung dieser Prüfpflicht reicht ein bloßes Rütteln an der montierten Konstruktion nicht aus. Erforderlich ist eine sorgfältige Kontrolle der Verbindungen und Schrauben selbst, die über eine oberflächliche Funktionsprobe hinausgeht. Erhöhte Anforderungen an die Kontrolldichte können sich zudem aus den äußeren Umständen ergeben; insbesondere bei länger andauernden ungünstigen Witterungsverhältnissen ist eine gesteigerte Sorgfalt bei der Überprüfung des Sitzes der Befestigung geboten.Vorliegend hatten weder die Mieterin noch der mit ihr reisende Zeuge angegeben, die Schrauben und Verbindungen in den vertraglich vorgesehenen Abständen kontrolliert zu haben; beide beschränkten ihre Angaben auf ein gelegentliches beziehungsweise tägliches Rütteln an der Konstruktion. Da zum Unfallzeitpunkt bereits längere Zeit stürmisches Wetter herrschte, wäre eine sorgfältige Kontrolle des Sitzes gerade in dieser Situation erforderlich gewesen.
Wird die Prüfpflicht schuldhaft verletzt und löst sich die Mietsache in der Folge vom Fahrzeug, trägt der Mieter die Beweislast dafür, dass ihn an der Schadensverursachung kein Verschulden trifft. Gelingt dieser Entlastungsbeweis nicht, haftet der Mieter dem Vermieter dem Grunde nach auf Ersatz des entstandenen Schadens.
Wie wird die Schadenshöhe bestimmt?
Übersteigen die geltend gemachten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand der beschädigten Sache, ist der Ersatzanspruch der Höhe nach auf diesen Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt. Dessen Bemessung kann unter Berücksichtigung des Alters und einer etwaigen gewerblichen Nutzung der Sache gemäß § 287 ZPO im Wege der Schätzung erfolgen, etwa mit einem Anteil vom ursprünglichen Anschaffungspreis. Von dem so ermittelten Schadensbetrag sind eine geleistete Kaution sowie eine bereits anteilig zu viel entrichtete Miete in Abzug zu bringen, sofern die Mietsache trotz der Beschädigung zurückgegeben wurde.Kein Ersatz für entgangenen Gewinn ohne ausreichenden Nachweis
Ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns aus stornierten Folgeaufträgen setzt einen konkreten Nachweis der tatsächlichen Stornierung sowie der Vergleichbarkeit der betroffenen Mietgegenstände voraus. Weichen die Maße der zur Weitervermietung vorgesehenen Gegenstände von denen der beschädigten Sache ab und lässt sich eine tatsächliche Stornierung der Aufträge nicht belegen, scheidet ein Anspruch auf entgangenen Gewinn aus.
AG München, 27.02.2025 - Az: 223 C 16031/24
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