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100-Prozent-Stornopauschale bei Kreuzfahrt

Reiserecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Stornopauschale in Höhe von 100 Prozent des Reisepreises kann wirksam sein, wenn der Reiseveranstalter darlegt, dass ihm durch den Rücktritt keine Aufwendungen erspart wurden und keine anderweitige Verwertung der Reiseleistung möglich war. Bei einer Kreuzfahrt mit fester Personenzahl, laufenden Catering- und Personalverträgen sowie einer bereits mehrfach belegten Kabine fehlt es typischerweise an einer solchen Ersparnis, sodass der volle Reisepreis als Entschädigung geschuldet bleibt.

Worum geht es bei der Stornopauschale im Reiserecht?

Reiseveranstalter sichern sich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen häufig durch pauschalierte Schadensersatzansprüche für den Fall ab, dass ein Reisender vor Reiseantritt zurücktritt. Eine solche Pauschalierung ist nach § 309 Nr. 5 BGB nur dann wirksam, wenn dem Vertragspartner ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, dass ein geringerer Schaden entstanden ist, als die Pauschale beziffert. Räumt die Klausel dieses Recht ein, steht ihrer Wirksamkeit grundsätzlich nichts entgegen, selbst wenn die Pauschale 100 Prozent des Reisepreises erfasst. Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt nicht bereits darin, dass der Veranstalter abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 651i BGB im Ergebnis den vollen Vergütungsanspruch behält, sofern die Klausel selbst eine Differenzierung im Einzelfall - etwa durch Formulierungen wie „in der Regel“ - zulässt.

Welche gesetzliche Regelung gilt ohne wirksame Pauschalierungsklausel?

Selbst wenn eine vertragliche Pauschalierungsklausel nicht greift oder auslegungsbedürftig bleibt, kann sich ein gleichwertiger Anspruch unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Tritt der Reisende von der Reise zurück, entfällt nach § 651i Abs. 2 Satz 1 BGB der ursprüngliche Vergütungsanspruch des Veranstalters. An dessen Stelle tritt gemäß § 651i Abs. 2 Satz 2 BGB ein Anspruch auf angemessene Entschädigung. Insoweit besteht ein struktureller Unterschied zum allgemeinen Werkvertragsrecht nach § 649 BGB: Während der Werkunternehmer dort seinen Vergütungsanspruch behält und sich ersparte Aufwendungen lediglich anrechnen lassen muss, richtet sich der reisevertragliche Anspruch von vornherein ausschließlich auf eine angemessene Entschädigung nach den gesetzlich vorgegebenen Berechnungsgrundsätzen (vgl. Palandt, BGB, 65. Auflage, § 651 Rndr. 3). Daraus folgt zugleich eine Verteilung der Darlegungs- und Beweislast: Der Veranstalter muss die Angemessenheit der Entschädigung begründen, insbesondere darlegen, dass keine höheren Aufwendungen erspart wurden und keine andere Verwertung der freigewordenen Leistung möglich war.


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AG Heilbad Heiligenstadt, 23.05.2008 - Az: 3 C 421/07


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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Erik, Oranienburg