Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte pauschale Stornogebühr von 25 % des Reisepreises bei Rücktritt bis 31 Tage vor Reisebeginn ist unwirksam, wenn sie nicht ausreichend nach Reiseart, Rücktrittszeitpunkt sowie ersparten Aufwendungen und anderweitiger Verwendungsmöglichkeit differenziert. Fehlt eine wirksame Pauschalierung, muss der Reiseveranstalter seinen Entschädigungsanspruch konkret darlegen und beweisen; gelingt dies nicht, entfällt der Anspruch auf die Stornogebühr vollständig.
Nach § 651i Abs. 3 BGB muss die Stornopauschale als Vomhundertsatz des Reisepreises unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs festgesetzt werden. Daraus folgt eine Differenzierungspflicht des Reiseveranstalters: Die Stornoklauseln müssen nach der jeweiligen Reise- und Beförderungsart sowie nach dem Zeitpunkt des Rücktritts gestaffelt sein, da sich die anderweitigen Verwertungsmöglichkeiten je nach Reiseart und zeitlichem Abstand zum Reisebeginn erheblich unterscheiden. Eine undifferenzierte, für alle Rücktrittszeitpunkte bis zu einer bestimmten Frist einheitlich geltende Pauschale wird diesen Anforderungen regelmäßig nicht gerecht.
Unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Reisevertrieb, insbesondere der zunehmenden Möglichkeit, Restreisen kurzfristig im Last-Minute-Segment zu vermarkten, sowie der anderweitigen Verkaufsmöglichkeiten und Vorausleistungen bei Leistungsträgern und im Reisebürovertrieb, erscheint bei größeren Reiseveranstaltern ein Stornosatz von maximal 20 % bei einem Rücktritt bis zu 30 Tage vor Reisebeginn bei Flugpauschalreisen als obere Grenze des Zulässigen.
Stornierung von Pauschalreisen: Welche Anforderungen bestehen an eine wirksame Stornopauschale?
Tritt ein Reisender vor Reiseantritt von einem Reisevertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter dadurch regelmäßig einen Teil seines Vergütungsanspruchs. Zum Ausgleich sieht § 651i Abs. 3 BGB vor, dass der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen kann, deren Höhe sich nach dem Reisepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen sowie dem, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann, bemisst. Zur Vereinfachung der Abwicklung ist es zulässig, diese Entschädigung vertraglich in Form von Pauschalen zu regeln, sofern die Pauschalierung die gesetzlichen Vorgaben beachtet.Nach § 651i Abs. 3 BGB muss die Stornopauschale als Vomhundertsatz des Reisepreises unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs festgesetzt werden. Daraus folgt eine Differenzierungspflicht des Reiseveranstalters: Die Stornoklauseln müssen nach der jeweiligen Reise- und Beförderungsart sowie nach dem Zeitpunkt des Rücktritts gestaffelt sein, da sich die anderweitigen Verwertungsmöglichkeiten je nach Reiseart und zeitlichem Abstand zum Reisebeginn erheblich unterscheiden. Eine undifferenzierte, für alle Rücktrittszeitpunkte bis zu einer bestimmten Frist einheitlich geltende Pauschale wird diesen Anforderungen regelmäßig nicht gerecht.
Unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Reisevertrieb, insbesondere der zunehmenden Möglichkeit, Restreisen kurzfristig im Last-Minute-Segment zu vermarkten, sowie der anderweitigen Verkaufsmöglichkeiten und Vorausleistungen bei Leistungsträgern und im Reisebürovertrieb, erscheint bei größeren Reiseveranstaltern ein Stornosatz von maximal 20 % bei einem Rücktritt bis zu 30 Tage vor Reisebeginn bei Flugpauschalreisen als obere Grenze des Zulässigen.
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