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Unwirksame Stornoklauseln: Pauschale ohne Bezug zum Reisepreis ist unzulässig

Reiserecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Klauseln in AGB, die eine vom Reisepreis unabhängige Pauschale vorsehen, verstoßen gegen §§ 651i Abs. 3, 651m BGB.

Die Kombination von Storno-Pauschale und konkreter Schadensberechnung in AGB verstößt geben §§ 307 Abs. 1 BGB, 309 Nr. 5 a BGB.

Ist eine Pauschale unwirksam, gelten nicht die den gesetzlichen Richtlinien entsprechenden Prozentsätze als vereinbart. Vielmehr ist der Schaden konkret nach § 651i Abs. 2 S. 3 BGB zu berechnen.

Im Rahmen des § 651i Abs. 2 S 3 BGB ist nicht die tatsächliche anderweitige Verwendung, sondern die objektiv noch mögliche anderweitige Verwendung vom Reisepreis in Abzug zu bringen. Insbesondere bei zeitlich weit vor Reiseantritt erfolgten Kündigungen muss der Reiseveranstalter substantiiert vortragen, weshalb eine anderweitige Verwendung der Reiseleistung nicht möglich gewesen ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der abgebuchten 280,34 € aus § 651i Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB.

Unstreitig buchte die Klägerin am 27.04.2009 über das Online-Portal der Beklagten eine Flugreise, die am Montag, den 15.06.2009 stattfinden sollte. Der Reisepreis betrug 280,34 €. Um 19.58 Uhr erhielt die Klägerin eine diesbezügliche Bestätigung der Beklagten per Mail. Ebenfalls unstreitig versandte die Klägerin am selben Tag um 20.09 Uhr, also elf Minuten später, eine Mail an die in der Auftragsbestätigung genannte Adresse der Beklagten. Nachdem sie diesbezüglich eine Fehlermeldung erhielt, hinterließ die Klägerin in einem Diskussionsthread der Beklagten unter Bezugnahme auf die versandte Auftragsbestätigung die Nachricht, sie wolle „diesen Auftrag sofort stornieren“. Am 28.04.2009 erhielt die Klägerin sodann eine Nachricht der Beklagten, wonach eine Stornierungsgebühr in Höhe von 256,66 € anfallen sollte.

In der Folge wurde die Kreditkarte der Klägerin mit dem gesamten Reisepreis belastet. Einer Rückbuchung konnte nicht erfolgen, da die Beklagte diese nicht akzeptierte. Der Beklagten steht jedoch weder dieser Betrag, noch die zuvor genannte Stornogebühr zu.

Die Klägerin ist gemäß § 651i Abs. 1 BGB wirksam von dem Reisevertrag zurückgetreten. Die Erklärung der Klägerin in dem Thread der Beklagten kann von einem objektiven Empfänger nur dergestalt verstanden werden, dass sich die Klägerin von dem gesamten Auftrag lösen will. Als Rechtsfolge verliert die Beklagte damit den Anspruch auf den Reisepreis, § 651i Abs. 2 S. 1 BGB, so dass die entsprechende Leistung im Fall der vorherigen Zahlung über § 346 BGB rückabzuwickeln ist.

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