Durch den Reisevertrag ist der Reiseveranstalter verpflichtet, für den Reisenden bestimmte Reiseleistungen zu erbringen. Als Gegenleistung erhält der Veranstalter vom Reisenden den vereinbarten Reisepreis.
Während die Einzelheiten des Vertrags von den Wünschen und der Auswahl des Reisenden abhängen, werden die für alle Verträge gleichermaßen geltenden Vertragsbestandteile in den AGB ( „Allgemeine Reisebedingungen“) geregelt.
Normiert wird der Vertragsinhalt u.a. durch die Regelungen im BGB sowie der EU-Pauschalreiserichtlinie. Zum Nachteil des Verbrauchers darf hiervon nicht abgewichen werden.
Die AGB dürfen zudem keine überraschenden Klauseln enthalten - solche Klauseln sind unwirksam.
Die AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Reiseveranstalter vor Vertragsabschluss klar und unmissverständlich auf sie hinweist (im Allgemeinen im Reiseprospekt), der Reisende von ihnen auf zumutbare Weise Kenntnis nehmen kann und mit der Verwendung einverstanden ist.
Hinweis: Die Urteilssortierung entspricht der Einstellreihenfolge bei AnwaltOnline. Sie können die Urteile durch einen Klick auf die Spalte «Urteil» alphabetisch sortieren.
Während die Einzelheiten des Vertrags von den Wünschen und der Auswahl des Reisenden abhängen, werden die für alle Verträge gleichermaßen geltenden Vertragsbestandteile in den AGB ( „Allgemeine Reisebedingungen“) geregelt.
Normiert wird der Vertragsinhalt u.a. durch die Regelungen im BGB sowie der EU-Pauschalreiserichtlinie. Zum Nachteil des Verbrauchers darf hiervon nicht abgewichen werden.
Die AGB dürfen zudem keine überraschenden Klauseln enthalten - solche Klauseln sind unwirksam.
Die AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Reiseveranstalter vor Vertragsabschluss klar und unmissverständlich auf sie hinweist (im Allgemeinen im Reiseprospekt), der Reisende von ihnen auf zumutbare Weise Kenntnis nehmen kann und mit der Verwendung einverstanden ist.
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