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Kreuzfahrt von der Arktis zur Antarktis: Reisepreisminderung, wenn Leistungen wegfallen

Reiserecht | Lesezeit: ca. 19 Minuten

War es aufgrund eines Fehlers bei der kalkulierten Geschwindigkeit des Schiffes nicht möglich, alle im Katalog beschriebenen Leistungen anzubieten, und kam es somit zum Ausfall von Vorbeifahrten, Hafeneinfahrten und Landgängen, kann der Reisepreis einer Kreuzfahrt „Von der Arktis zur Antarktis“ um 15% gemindert werden.

Besonders ins Gewicht fiel vorliegend, dass ein geschuldetes „Kreuzen vor Kap Hoorn“ - einem der berühmtesten Panoramen der Erde - unterblieben ist und der wesentliche Zweck einer solchen Reise das kulturelle und landschaftliche Erlebnis und nicht die Erholung ist.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger buchten für die Zeit vom 27.08. bis zum 13.11.2006 bei der Beklagten die Kreuzfahrt „Von der Arktis zur Antarktis“ auf der MS B. zum Preis von 20.889,00 € zuzüglich Versicherungsprämie, Kerosinzuschlägen und Bahnkosten. Diese führte von I. zunächst nach H., sodann entlang der nordamerikanischen Ostküste in die Karibik und das Mündungsdelta des Orinoco. Nach Durchfahrt durch den Panama-Kanal ging es weiter entlang der südamerikanischen Ostküste in die Antarktis und schließlich wieder nordwärts nach Feuerland, von wo aus entweder der Rückflug nach Deutschland erfolgen oder gegen einen gesondert ausgewiesenen Reisepreis ein Anschlussprogramm in Argentinien in Anspruch genommen werden konnte.

Aufgrund eines Fehlers der Reederei bei der kalkulierten Geschwindigkeit des Schiffes war es nicht möglich, alle im Katalog der Beklagten beschriebenen Leistungen anzubieten. Es kam deswegen zum Ausfall und zur Abkürzung von Vorbeifahrten, Hafeneinfahrten und Landgängen. Unabhängig hiervon erwiesen sich in der Antarktis zwei von insgesamt acht angebotenen Schlauchbootanlandungen schon deshalb nicht als durchführbar, weil die Ziele wegen der Eissituation vor Ort und der Brutzeit von Vögeln grundsätzlich zu der vorgesehenen Jahreszeit nicht angefahren werden konnten.

Die Kläger haben in erster Instanz die Rückzahlung von 11.069,00 € (= 55 % eines mit 21.610,00 € errechneten Reisepreises, davon 30 % unter dem Gesichtspunkt der Minderung und 25 % als Schadensersatz abzüglich vorprozessual gezahlter 816,00 €) begehrt.

Das Landgericht hat das Minderungsbegehren in Höhe von 768,00 € als gerechtfertigt angesehen und die weitergehende Klage abgewiesen. Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien, mit denen sie ihr ursprüngliches Begehren weiterverfolgen.

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