Ein häufiger Streitpunkt bei Reisemängeln ist die Lärmbelastung am Urlaubsort. Besonders problematisch ist, dass zum einen stark variierende Empfindlichkeiten seitens der Reisenden existieren und zum anderen die Veranstalter im Katalog bereits auf etwaige Belastungen in blumiger Sprache („ungezwungene Atmosphäre“, „Jugendliches Publikum“, „Hotel für Unternehmungslustige“ etc.) hinweisen.
Sind Erwartung und Realität nicht in Einklang zu bringen, so müssen oft die Gerichte entscheiden.
Auf negative Umstände der gebuchten Unterkunft muss der Reiseveranstalter den Reisenden vor Vertragsschluss ausdrücklich hinweisen. Dieser Obliegenheit genügt der Reiseveranstalter aber nicht bereits dadurch, dass er in dem dem Reisevertrag zugrunde liegenden Prospekt Umstände benennt, die lediglich mittelbar auf den negativen Umstand hindeuten, er den negativen Umstand nur andeutet oder diesen lediglich euphemistisch umschreibt (OLG Celle, 15.10.2020 - Az: 11 U 175/19).
In einer Ferienanlage in „ruhiger Lage“ muss beispielsweise kein bis 4 Uhr morgens andauernder Lärm aus Diskotheken hingenommen werden (Minderungsquote: 20%; OLG Köln, 24.01.2000 - Az: 16 U 42/99). Auch ein von 4 Uhr bis 24 Uhr andauernder Flugbetrieb am neben dem Hotel liegenden Flughafen ist ohne entsprechenden Hinweis nicht hinzunehmen (LG Kleve, 25.05.2000 - Az: 6 S 60/00).
Wird bereits im Katalog vor Lärm gewarnt („mit Bauaktivitäten muss vor Ort gerechnet werden“ - AG Baden-Baden, 09.05.2005 - Az: 16 C 339/04; „Jugendliches Publikum“, „Hotel für Unternehmungslustige“; „Kurzer Transfer zum Flughafen“; „Gelegentliche Lärmbelästigungen“; „Kinderfreundliches Haus“; „Schwerpunkt des Nachtlebens“; „am Ortseingang liegend“; „Livemusik“), so kann der Reisende den entsprechenden Lärm nicht monieren - natürlich nur insoweit der negative Umstand nicht nur andeutet oder dieser lediglich euphemistisch umschrieben wurde.
Reisende haben übrigens auch dann einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises wegen Baulärms, wenn der Reiseveranstalter den Reisenden zeitlich nach Vertragsschluss und vor Antritt der Reise darauf hinweist, dass in dem gebuchten Hotel während der Dauer der Reise mit Baulärm zu rechnen ist und der Reisende die Reise dennoch antritt.
Sind Erwartung und Realität nicht in Einklang zu bringen, so müssen oft die Gerichte entscheiden.
Auf die Katalogangaben kommt es an!
Die Beschreibung der Unterkunft ist bei der Beurteilung, ob es sich bei dem erduldeten Lärm wirklich um einen Reisemangel handelt, entscheidend.Auf negative Umstände der gebuchten Unterkunft muss der Reiseveranstalter den Reisenden vor Vertragsschluss ausdrücklich hinweisen. Dieser Obliegenheit genügt der Reiseveranstalter aber nicht bereits dadurch, dass er in dem dem Reisevertrag zugrunde liegenden Prospekt Umstände benennt, die lediglich mittelbar auf den negativen Umstand hindeuten, er den negativen Umstand nur andeutet oder diesen lediglich euphemistisch umschreibt (OLG Celle, 15.10.2020 - Az: 11 U 175/19).
In einer Ferienanlage in „ruhiger Lage“ muss beispielsweise kein bis 4 Uhr morgens andauernder Lärm aus Diskotheken hingenommen werden (Minderungsquote: 20%; OLG Köln, 24.01.2000 - Az: 16 U 42/99). Auch ein von 4 Uhr bis 24 Uhr andauernder Flugbetrieb am neben dem Hotel liegenden Flughafen ist ohne entsprechenden Hinweis nicht hinzunehmen (LG Kleve, 25.05.2000 - Az: 6 S 60/00).
Wird bereits im Katalog vor Lärm gewarnt („mit Bauaktivitäten muss vor Ort gerechnet werden“ - AG Baden-Baden, 09.05.2005 - Az: 16 C 339/04; „Jugendliches Publikum“, „Hotel für Unternehmungslustige“; „Kurzer Transfer zum Flughafen“; „Gelegentliche Lärmbelästigungen“; „Kinderfreundliches Haus“; „Schwerpunkt des Nachtlebens“; „am Ortseingang liegend“; „Livemusik“), so kann der Reisende den entsprechenden Lärm nicht monieren - natürlich nur insoweit der negative Umstand nicht nur andeutet oder dieser lediglich euphemistisch umschrieben wurde.
Wenn der Lärm stärker ausfällt, als angekündigt
Wenn die Lärmbelästigung z.B. durch Bauarbeiten, wesentlich intensiver als angekündigt ist, so kann der Reisende trotz entsprechender Information Minderungsansprüche geltend machen (AG Frankfurt/Main, 05.08.1986 - Az: 30 C 957/86 (47)).Reisende haben übrigens auch dann einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises wegen Baulärms, wenn der Reiseveranstalter den Reisenden zeitlich nach Vertragsschluss und vor Antritt der Reise darauf hinweist, dass in dem gebuchten Hotel während der Dauer der Reise mit Baulärm zu rechnen ist und der Reisende die Reise dennoch antritt.
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Stand: (letzte Änderung: 24.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Nein, eine bloße Andeutung oder euphemistische Umschreibung (z. B. „ungezwungene Atmosphäre“) reicht nicht aus, um den Reisenden hinreichend über negative Umstände aufzuklären (vgl. OLG Celle, 15.10.2020 - Az: 11 U 175/19).
Ja, wenn der tatsächliche Lärm wesentlich intensiver ausfällt als angekündigt, können Minderungsansprüche bestehen. Zudem schließt der Reiseantritt trotz bekannter Baustelle nicht automatisch das Recht auf Minderung aus (vgl. OLG Celle, 24.10.2019 - Az: 11 U 132/19).
Mit normalem Straßenlärm in einem Stadthotel, lauten Unterhaltungen anderer Gäste oder gelegentlichem Hundegebell muss gerechnet werden. Diese sind in der Regel kein Reisemangel (vgl. AG Köln, 28.12.2006 - Az: 133 C 428/05; AG Aschaffenburg, 19.12.1996 - Az: 13 C 3517/95).
Renovierungen bis in die Nacht, eine extrem laute Klimaanlage oder unangekündigter Baulärm am Strand stellen häufig einen Mangel dar, der zur Minderung berechtigt (vgl. AG Düsseldorf, 24.03.1997 - Az: 29 C 16897/96; OLG Düsseldorf, 21.09.2000 - Az: 18 U 52/00).
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