Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 410.675 Anfragen

Lärm während der Reise - Reisemangel?

Reiserecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ein häufiger Streitpunkt bei Reisemängeln ist die Lärmbelastung am Urlaubsort. Besonders problematisch ist, dass zum einen stark variierende Empfindlichkeiten seitens der Reisenden existieren und zum anderen die Veranstalter im Katalog bereits auf etwaige Belastungen in blumiger Sprache („ungezwungene Atmosphäre“, „Jugendliches Publikum“, „Hotel für Unternehmungslustige“ etc.) hinweisen.

Sind Erwartung und Realität nicht in Einklang zu bringen, so müssen oft die Gerichte entscheiden.

Auf die Katalogangaben kommt es an!

Die Beschreibung der Unterkunft ist bei der Beurteilung, ob es sich bei dem erduldeten Lärm wirklich um einen Reisemangel handelt, entscheidend.

Auf negative Umstände der gebuchten Unterkunft muss der Reiseveranstalter den Reisenden vor Vertragsschluss ausdrücklich hinweisen. Dieser Obliegenheit genügt der Reiseveranstalter aber nicht bereits dadurch, dass er in dem dem Reisevertrag zugrunde liegenden Prospekt Umstände benennt, die lediglich mittelbar auf den negativen Umstand hindeuten, er den negativen Umstand nur andeutet oder diesen lediglich euphemistisch umschreibt (OLG Celle, 15.10.2020 - Az: 11 U 175/19).

In einer Ferienanlage in „ruhiger Lage“ muss beispielsweise kein bis 4 Uhr morgens andauernder Lärm aus Diskotheken hingenommen werden (Minderungsquote: 20%; OLG Köln, 24.01.2000 - Az: 16 U 42/99). Auch ein von 4 Uhr bis 24 Uhr andauernder Flugbetrieb am neben dem Hotel liegenden Flughafen ist ohne entsprechenden Hinweis nicht hinzunehmen (LG Kleve, 25.05.2000 - Az: 6 S 60/00).

Wird bereits im Katalog vor Lärm gewarnt („mit Bauaktivitäten muss vor Ort gerechnet werden“ - AG Baden-Baden, 09.05.2005 - Az: 16 C 339/04; „Jugendliches Publikum“, „Hotel für Unternehmungslustige“; „Kurzer Transfer zum Flughafen“; „Gelegentliche Lärmbelästigungen“; „Kinderfreundliches Haus“; „Schwerpunkt des Nachtlebens“; „am Ortseingang liegend“; „Livemusik“), so kann der Reisende den entsprechenden Lärm nicht monieren - natürlich nur insoweit der negative Umstand nicht nur andeutet oder dieser lediglich euphemistisch umschrieben wurde.

Wenn der Lärm stärker ausfällt, als angekündigt

Wenn die Lärmbelästigung z.B. durch Bauarbeiten, wesentlich intensiver als angekündigt ist, so kann der Reisende trotz entsprechender Information Minderungsansprüche geltend machen (AG Frankfurt/Main, 05.08.1986 - Az: 30 C 957/86 (47)).

Reisende haben übrigens auch dann einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises wegen Baulärms, wenn der Reiseveranstalter den Reisenden zeitlich nach Vertragsschluss und vor Antritt der Reise darauf hinweist, dass in dem gebuchten Hotel während der Dauer der Reise mit Baulärm zu rechnen ist und der Reisende die Reise dennoch antritt.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Rechtstipp freischalten

oder Registrieren

✓ Sofortiger Zugriff auf 2.459 Rechtstipps
✓ Keine Zahlungsdaten erforderlich

Für die rechtssichere Prüfung Ihres individuellen Falles im Bereich Reiserecht können Sie direkt über AnwaltOnline eine Online-Erstberatung zum Festpreis anfordern.

Stand: (letzte Änderung: 24.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Nein, eine bloße Andeutung oder euphemistische Umschreibung (z. B. „ungezwungene Atmosphäre“) reicht nicht aus, um den Reisenden hinreichend über negative Umstände aufzuklären (vgl. OLG Celle, 15.10.2020 - Az: 11 U 175/19).
Ja, wenn der tatsächliche Lärm wesentlich intensiver ausfällt als angekündigt, können Minderungsansprüche bestehen. Zudem schließt der Reiseantritt trotz bekannter Baustelle nicht automatisch das Recht auf Minderung aus (vgl. OLG Celle, 24.10.2019 - Az: 11 U 132/19).
Mit normalem Straßenlärm in einem Stadthotel, lauten Unterhaltungen anderer Gäste oder gelegentlichem Hundegebell muss gerechnet werden. Diese sind in der Regel kein Reisemangel (vgl. AG Köln, 28.12.2006 - Az: 133 C 428/05; AG Aschaffenburg, 19.12.1996 - Az: 13 C 3517/95).
Renovierungen bis in die Nacht, eine extrem laute Klimaanlage oder unangekündigter Baulärm am Strand stellen häufig einen Mangel dar, der zur Minderung berechtigt (vgl. AG Düsseldorf, 24.03.1997 - Az: 29 C 16897/96; OLG Düsseldorf, 21.09.2000 - Az: 18 U 52/00).
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Berliner Zeitung 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.267 Bewertungen)

Sehr detaillierte Ausführungen von Herrn Dr. Voß, die u.a. auch entsprechende Hinweise auf die Rechtsprechung beinhalten. Meine Anfrage wurde sehr ...
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle, freundliche und vor allem kompetente Hilfe.
Verifizierter Mandant