Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 406.782 Anfragen

Veranstalter muss ausdrücklich auf negative Umstände der Unterkunft hinweisen

Reiserecht Lesezeit: ca. 24 Minuten

1. Auf negative Umstände der gebuchten Unterkunft muss der Reiseveranstalter den Reisenden vor Vertragsschluss ausdrücklich hinweisen; dieser Obliegenheit genügt der Reiseveranstalter nicht dadurch, dass er in dem dem Reisevertrag zugrunde liegenden Prospekt Umstände benennt, die lediglich mittelbar auf den negativen Umstand hindeuten, er den negativen Umstand nur andeutet oder diesen lediglich euphemistisch umschreibt.

2. Nimmt ein Reisender aufgrund von Mängeln der ihm seitens des Reiseveranstalters zur Verfügung gestellten Unterkunft einen Wechsel des Zimmers oder des Hotels vor, können die damit einhergehenden Beeinträchtigungen einen Reisemangel i. S. v. § 651 c Abs. 1 BGB a. F. begründen. Ob insoweit die Schwelle von einer bloßen „Unannehmlichkeit“ zu einem Reisemangel überschritten ist, beurteilt sich allein aufgrund der Umstände jeweiligen Einzelfalls. Es verbietet sich hingegen, insoweit - ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles - allein auf abstrakte Prozentsätze abzustellen.

Hierzu führte das Gericht aus:

In Bezug auf den Aspekt „nächtlicher Fluglärm“ war die Reise mit einem Reisemangel i. S. v. § 651 c Abs. 1 BGB a. F. behaftet. Unter Berücksichtigung des bereits vom Landgericht rechtskräftig zuerkannten Minderungsanspruchs in Höhe von 492,43 € ergibt sich daraus ein Minderungsanspruch des Klägers gem. §§ 651 d Abs. 1, 638 Abs. 3 BGB a. F. in Höhe von 1.500,00 €.

1. In Bezug auf den Aspekt „nächtlicher Fluglärm“ lag ein Reisemangel i. S. v. § 651 c Abs. 1 BGB a. F. vor.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen
Dr. Jens-Peter VoßTheresia DonathMartin Becker

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Kabel1 - K1 Journal 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.258 Bewertungen)

Präzise Beratung, ausführliche und auch rasche Beantwortung der offenen Fragen - bin sehr zufrieden!
Verifizierter Mandant
Meine Fragen wurden hinreichend beantwortet und haben uns in unserem weiteren Vorgehen geholfen eine Entscheidung zu treffen! Die Antwort kam ...
R.Münch, Langenfeld