1. Auf negative Umstände der gebuchten Unterkunft muss der
Reiseveranstalter den
Reisenden vor Vertragsschluss ausdrücklich hinweisen; dieser Obliegenheit genügt der Reiseveranstalter nicht dadurch, dass er in dem dem
Reisevertrag zugrunde liegenden
Prospekt Umstände benennt, die lediglich mittelbar auf den negativen Umstand hindeuten, er den negativen Umstand nur andeutet oder diesen lediglich euphemistisch umschreibt.
2. Nimmt ein Reisender aufgrund von
Mängeln der ihm seitens des Reiseveranstalters zur Verfügung gestellten Unterkunft einen Wechsel des Zimmers oder des Hotels vor, können die damit einhergehenden Beeinträchtigungen einen Reisemangel i. S. v.
§ 651 c Abs. 1 BGB a. F. begründen. Ob insoweit die Schwelle von einer bloßen „Unannehmlichkeit“ zu einem Reisemangel überschritten ist, beurteilt sich allein aufgrund der Umstände jeweiligen Einzelfalls. Es verbietet sich hingegen, insoweit – ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles – allein auf abstrakte Prozentsätze abzustellen.
Hierzu führte das Gericht aus:
In Bezug auf den Aspekt „nächtlicher Fluglärm“ war die Reise mit einem Reisemangel i. S. v. § 651 c Abs. 1 BGB a. F. behaftet. Unter Berücksichtigung des bereits vom Landgericht rechtskräftig zuerkannten Minderungsanspruchs in Höhe von 492,43 € ergibt sich daraus ein Minderungsanspruch des Klägers gem. §§ 651 d Abs. 1, 638 Abs. 3 BGB a. F. in Höhe von 1.500,00 €.
1. In Bezug auf den Aspekt „nächtlicher Fluglärm“ lag ein Reisemangel i. S. v. § 651 c Abs. 1 BGB a. F. vor.
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