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Urlaubsort

Reiserecht

Zu einem gelungenen Urlaub gehört mehr als nur eine ansprechende Unterkunft. Auch an die örtlichen Gegebenheiten stellen die Reisenden mitunter hohe Ansprüche. Doch nicht für alle Begleiterscheinungen kann der Veranstalter verantwortlich gemacht werden. Maßgeblich ist hier die Katalogbeschreibung.

Doch welchen Anforderungen muss der Urlaubsort genügen und was kann der Reisende tun, wenn die Realität von den Katalogangaben abweicht?

Witterungsbedingungen begründen einen Reisemangel nur, soweit eine bestimmte Eigenschaft nach der Leistungsbeschreibung zu erwarten war (Schneesicherheit, Packeis bei Polarkreuzfahrt, sauberes Meer, feiner Sandstrand, etc.).

Die Unterbringung an einem anderen Ort oder einem anderen Hotel als vereinbart begründet einen Reisemangel, ebenso eine dem Reisezweck (Erholung) nicht entsprechende Lage oder eine fehlende Ausstattung.

Bloße Unannehmlichkeiten, wie subjektive Empfindlichkeiten des Reisenden oder Störungen, die dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden zuzurechnen sind sowie orts- bzw. landesübliche Beeinträchtigungen, sind vom Reisenden hinzunehmen und begründen keinen Mangel. Dazu gehören Störungen, die sich aus den natürlichen, biologischen, klimatischen, lebenstypischen aber auch kulturellen und politischen Umständen des Reiselandes ergeben und sich dem Einfluss des Reiseveranstalters entziehen.

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Urteil
Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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