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Abfotografieren eines Bußgeldbescheids durch Dritten und Weiterleitung des Fotos an Betroffenen per WhatsApp?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

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Im Falle einer unwirksamen Zustellung eines Bußgeldbescheids kann eine Heilung des Zustellungsmangels gem. § 8 VwZG auch durch den tatsächlichen Zugang einer technischen Reproduktion des Originaldokuments erfolgten.

Ein von einem Dritten gefertigtes und über das Mobiltelefon weitergeleitetes Foto eines Bußgeldbescheids stellt eine technische Reproduktion des Originaldokuments dar und verschafft dem Betroffenen zuverlässig Kenntnis über den Inhalt des zuzustellenden Dokuments.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die von der Bußgeldbehörde veranlasste Zustellung des Bußgeldbescheids an die Betroffene unter der Anschrift ... wurde nicht ordnungsgemäß bewirkt.

Die Betroffene lebte bereits seit dem 01.01.2019 nicht mehr unter der genannten Anschrift. Dies war der Bußgeldbehörde aufgrund der am 10.10.2019 eingeholten Auskunft des Einwohnermeldeamts auch bekannt. Die erfolge Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten war daher nicht wirksam.

Der Zustellungsmangel ist jedoch gem. § 8 VwZG geheilt, weil der Bußgeldbescheid der Betroffenen tatsächlich zugegangen ist und sie in der Folge durch ihren Verteidiger Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt hat.

Gemäß § 8 VwZG gilt ein Dokument, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt oder das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist.

§ 2 VwZG bestimmt insoweit, dass Zustellung die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form ist.

Der Bußgeldbescheid wurde von der Bußgeldbehörde mit Zustellungswillen versandt.

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