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Crystal-Meth-Konsum führt zwingend zum Führerscheinverlust

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn sich eine Person als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Vorschrift knüpft an den Nachweis von Erkrankungen, Mängeln oder erheblichen beziehungsweise wiederholten Verkehrsverstößen an. Maßgeblich ist in solchen Fällen die Anlage 4 zur FeV, die für bestimmte Substanzen einen Regelfall der Ungeeignetheit vorsieht.

Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist die Fahreignung bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes - mit Ausnahme von Cannabis - ausgeschlossen. Sowohl Amphetamin als auch Methamphetamin sind in den Anlagen II und III zu § 1 Abs. 1 BtMG als Betäubungsmittel aufgeführt. Der Nachweis dieser Substanzen im Blut belegt die Einnahme harter Drogen und führt zur zwingenden Annahme der Ungeeignetheit. Eine einjährige Abstinenz ist nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Wiedererlangung der Fahreignung erforderlich.

Wurden im Blut des Betroffenen Amphetamin und Methamphetamin nachgewiesen und weist der toxikologische Befund auf einen kurz zuvor erfolgten Konsum von Crystal Meth hin, so ist die gesetzlich vorgesehene Regelfolge der Fahreignungsversagung erfüllt. Die Behörde darf daher ohne weiteres Gutachten nach § 11 Abs. 7 FeV die Fahrerlaubnis entziehen.

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