Die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge kann auf
§ 3 Abs. 1 Satz 1 FeV gestützt werden. Danach ist das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, wenn sich eine Person als ungeeignet oder nur bedingt geeignet erweist. Die Vorschrift gilt nicht nur für fahrerlaubnispflichtige, sondern auch für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge, da für beide Fälle die Teilnahme am Straßenverkehr und die erforderliche Eignung in gleicher Weise relevant sind. Das Gefährdungspotential ungeeigneter
Fahrzeugführer rechtfertigt die Anwendung dieser Maßstäbe.
Die Ungeeignetheit bestimmt sich nach
§ 11 Abs. 1 FeV i.V.m.
Anlage 4. Danach liegt eine Nichteignung vor, wenn zwischen
Cannabiskonsum und Fahren nicht getrennt werden kann. Wird ein Fahrzeug – auch ein Fahrrad – unter Cannabiseinfluss geführt, ist die Ungeeignetheit anzunehmen. Maßgeblich ist der von der Grenzwertkommission festgelegte THC-Grenzwert von 1 ng/ml (
§ 24a Abs. 2 StVG), der für die Annahme eines relevanten Einflusses ausreichend ist (vgl. BVerfG, 21.12.2004 - Az:
1 BvR 2652/03; OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2017 - Az:
16 A 432/16). Ein einmaliger Verstoß genügt.
Die Verwertbarkeit einer Blutuntersuchung bleibt auch dann bestehen, wenn die Entnahme ohne richterliche Anordnung erfolgt ist. Ein etwaiger Verstoß gegen § 81a StPO führt im Fahrerlaubnisverfahren nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, da die Schutzrichtungen des Straf- und Fahrerlaubnisrechts unterschiedlich sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2015 - Az: 16 E 648/15).
Ein gelegentlicher Cannabiskonsum wird regelmäßig angenommen, wenn keine konkreten und glaubhaften Umstände für einen einmaligen Konsum dargelegt werden. Eine bloße ärztliche Bescheinigung ohne Nachweis cannabisbezogener Tests ist nicht geeignet, Abstinenz zu belegen. Die Annahme gelegentlichen Konsums entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2014 - Az: 16 B 500/14; OVG Rheinland-Pfalz, 02.03.2011 - Az:
10 B 11400/10).
Darüber hinaus führt der gleichzeitige Konsum von Cannabis und Alkohol zu einer kombinierten Rauschwirkung, die die Fahreignung ausschließt. Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt Ungeeignetheit auch bei gelegentlichem Cannabiskonsum vor, wenn zusätzlich Alkohol konsumiert wird. Eine Blutalkoholkonzentration von 1,21 ‰ und ein THC-Wert von 3,5 ng/ml belegen einen solchen Mischkonsum (vgl. BVerwG, 14.11.2013 - Az:
3 C 32.12).
Die Wiedererlangung der Fahreignung setzt den Nachweis einer Drogenabstinenz oder einer gefestigten Verhaltensänderung voraus. Hierfür ist regelmäßig eine
medizinisch-psychologische Untersuchung erforderlich (§ 11 Abs. 2 FeV). Ohne entsprechenden Nachweis bleibt die Ungeeignetheit bestehen.
Das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs überwiegt in einem solchen Fall das private Interesse an der Nutzung fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge. Persönliche oder berufliche Beeinträchtigungen durch die Maßnahme müssen hinter dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer zurücktreten.