§ 9 Abs. 5 StVO legt sowohl dem zurücksetzenden als auch dem wendenden bzw. in ein Grundstück abbiegenden Verkehrsteilnehmer unterschiedslos die gesteigerten Sorgfaltspflichten auf. Es handelt sich jeweils um gegenüber dem fließenden Verkehr mit erhöhtem Gefährdungspotential verbundene Vorgänge.
Verstoßen beide Fahrzeugführer jeweils gegen diese Pflicht und kommt es dadurch zu einer Kollision, wiegen die Verursachungsbeiträge im Hinblick auf die Unfallentstehung gleich schwer, so dass eine Haftung zu jeweils 50 % besteht.
Verstoßen beide Fahrzeugführer jeweils gegen diese Pflicht und kommt es dadurch zu einer Kollision, wiegen die Verursachungsbeiträge im Hinblick auf die Unfallentstehung gleich schwer, so dass eine Haftung zu jeweils 50 % besteht.
AG Erfurt, 30.06.2021 - Az: 5 C 2136/20
ECLI:DE:AGERFUR:2021:0630.5C2136.20.00
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