Als Fahrzeugführer gilt diejenige Person, die ein Gerät zur Fortbewegung – also ein Fahrzeug – bewusst lenkt oder steuert. Diese Definition beschränkt sich keineswegs nur auf Kraftfahrzeuge wie Autos oder LKWs. Auch wer ein Fahrrad oder ein anderes Fortbewegungsmittel aktiv steuert, wird rechtlich als Fahrzeugführer betrachtet.
Das entscheidende Kriterium ist hierbei die tatsächliche Gewalt über das Steuer und die Bestimmung des Fahrgeschehens. Es kommt nicht darauf an, wem das Fahrzeug gehört. Selbst bei nur kurzen Bewegungen des Wagens, etwa beim Rangieren auf einem Parkplatz, agiert der Handelnde als Fahrzeugführer. Eine Abgrenzung ist jedoch zu anderen Insassen vorzunehmen. Beifahrer oder Mitfahrer gelten rechtlich nicht als Führer des Fahrzeugs, solange sie nicht aktiv in die Steuerung eingreifen. Greift eine Person jedoch während der Fahrt ins Lenkrad, kann eine Mitverantwortung entstehen und die Eigenschaft als Fahrzeugführer in bestimmten Situationen auch auf diese Person zutreffen.
Maßgeblich für die Pflichten des Fahrzeugführers ist die
Straßenverkehrsordnung (StVO), während sich Regelungen zur Zulassung in der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) finden. Im Allgemeinen werden unter Fahrzeugen Gegenstände verstanden, die zur Fortbewegung auf dem Boden verwendet werden und beispielsweise Räder, Ketten oder Kufen besitzen. Ausgenommen sind besondere Fortbewegungsmittel gemäß
§ 24 StVO wie Rodelschlitten, Kinderwagen oder Rollstühle.
Welche Voraussetzungen muss ein Fahrzeugführer erfüllen?
Wer als Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen möchte, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Handelt es sich um ein Kraftfahrzeug, ist der Besitz einer gültigen
Fahrerlaubnis zwingend erforderlich. Wer ohne diese Erlaubnis fährt, verstößt gegen geltende Vorschriften. Darüber hinaus – und das gilt für alle Fahrzeugarten – muss der Fahrzeugführer fahrtüchtig sein. Das bedeutet, er muss körperlich und geistig in der Lage sein, das Fahrzeug sicher und umsichtig zu führen.
Hinsichtlich der Fahrtüchtigkeit spielt unter anderem der Einfluss von Alkohol eine wichtige Rolle. Das Gesetz unterscheidet hierbei zwischen relativer und absoluter
Fahruntüchtigkeit, die sich nach der Blutalkoholkonzentration (BAK) richtet. Eine absolute Fahruntüchtigkeit liegt bei Kraftfahrzeugführern vor, wenn eine BAK von 1,1 Promille erreicht ist. Für Radfahrer liegt dieser Grenzwert höher, nämlich bei 1,6 Promille. Doch auch unterhalb dieser Grenzen drohen Konsequenzen. Von relativer Fahruntüchtigkeit spricht man bereits, wenn der Wert von 0,3 Promille überschritten ist und alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzutreten.
Neben der momentanen Fahrtüchtigkeit muss die generelle Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben sein. Gemäß
§ 2 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) ist ein Kraftfahrzeugführer geeignet, wenn er die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat.
Welche Pflichten bestehen vor und während der Fahrt?
Den Fahrzeugführer treffen weitreichende Sorgfaltspflichten. Er muss sich nicht nur an die Regeln der Straßenverkehrsordnung halten, sondern sein Verhalten stets so ausrichten, dass andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden. Dies beinhaltet die ständige Kontrolle über das geführte Fahrzeug.
Eine oft unterschätzte Pflicht betrifft den technischen Zustand des Wagens. Es obliegt dem Fahrzeugführer, für den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs zu sorgen. Vor Fahrtantritt sollte überprüft werden, ob wesentliche Funktionen wie die Beleuchtung oder die Bremsen ordnungsgemäß arbeiten. Der Führer eines Kraftfahrzeugs hat sicherzustellen, dass sich dieses in einem verkehrssicheren Zustand befindet. Diese Pflichten gelten analog auch für Radfahrer, wenngleich hierfür keine gesonderte Fahrerlaubnis notwendig ist.
Haftungsrisiken im Schadensfall
Kommt es zu einem Unfall, ist in der Regel auch die Haftungsfrage zu klären. Kommt es zu einem Schaden durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges, so haftet der Fahrzeugführer Dritten gegenüber für deren Schäden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (
§ 18 StVG). Hierbei gilt eine Besonderheit in der Beweislast: Um einem Haftungsausschluss zu erreichen, muss der Fahrzeugführer beweisen, dass ihn kein Verschulden am Schaden trifft. Gelingt dieser Entlastungsbeweis nicht, haftet er. Dies unterscheidet die Haftung des Fahrers von der reinen Gefährdungshaftung, die nur den
Fahrzeughalter trifft.
Der Gesetzgeber hat für diese Haftung Obergrenzen festgelegt. Im Falle der Tötung eines Menschen liegt die Haftungsgrenze bei 600.000 Euro pro Person, insgesamt jedoch bei maximal 3.000.000 Euro. Für die Beschädigung von Sachen ist die Haftungssumme auf 300.000 Euro begrenzt. Diese Summen schließen auch Schmerzensgeld ein. Unabhängig von diesen pauschalierten Grenzen kann der Fahrzeugführer bei nachgewiesenem Verschulden zusätzlich nach den allgemeinen deliktsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches haftbar gemacht werden.
Was ist der Unterschied zwischen Fahrzeugführer und Fahrzeughalter?
Während der Fahrzeugführer die Person ist, die den Wagen tatsächlich lenkt und somit Adressat der verhaltensbezogenen Normen wie Geschwindigkeitsbegrenzungen oder Rotlichtregelungen ist, definiert sich der Halter anders. Fahrzeughalter ist derjenige, der das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber ausübt. Typischerweise ist dies die Person, die für Unterhalt, Versicherung und Betrieb aufkommt.
Der der Halter haftet gemäß
§ 7 StVG für Schäden, die beim Betrieb des Fahrzeugs entstehen, unabhängig von einem eigenen Verschulden im Rahmen der sogenannten Gefährdungshaftung. Diese greift auch dann, wenn der Halter gar nicht selbst gefahren ist, sondern eine andere Person das Fahrzeug führte. Auch im Ordnungswidrigkeitenrecht spielt dies eine Rolle. Nach
§ 25a StVG haftet der Halter unter bestimmten Umständen für die Kosten eines
Bußgeldverfahrens, wenn der eigentliche Fahrer nicht ermittelt werden kann. Zudem trifft den Halter nach
§ 31 Abs. 2 StVZO die Pflicht, nur solche Personen fahren zu lassen, die auch die erforderliche Fahrerlaubnis besitzen; Verstöße hiergegen können geahndet werden. Auch Versicherungsverträge knüpfen ihre Leistungen oft an die Person des Fahrzeugführers, weshalb relevant sein kann, wer zum Unfallzeitpunkt tatsächlich am Steuer saß.
Strafrechtliche Relevanz des Begriffs Fahrzeugführer
Der Begriff des Fahrzeugführers ist auch im Strafrecht wichtig, da das
Strafgesetzbuch (StGB) Tatbestände kennt, die nur im Straßenverkehr begangen werden können, wie etwa die Trunkenheit im Verkehr. Dabei gelten die Definitionen des Verkehrsrechts grundsätzlich entsprechend. Es gibt jedoch strafrechtliche Feinheiten. So bestraft § 248b StGB den unbefugten Gebrauch eines Fahrzeugs, wobei hier nur Kraftfahrzeuge und Fahrräder erfasst sind. Ein weiterer relevanter Tatbestand ist der räuberische Angriff auf Kraftfahrer gemäß
§ 316a StGB.
Hierbei stellt sich oft die Frage, ab wann genau jemand ein Fahrzeug im strafrechtlichen Sinne „führt“. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu eine tendenziell restriktive Bestimmung vorgenommen. Fahrer ist jedenfalls derjenige, der im Augenblick des Angriffs mit dem Inbewegungsetzen oder Inbewegunghalten des Kraftfahrzeugs befasst ist (vgl. BGH, 20.11.2003 - Az:
4 StR 150/03). Um den Schutz des Opfers zu gewährleisten, sind auch verkehrsbedingte Standphasen einbezogen, etwa das Warten an einer roten Ampel, im Stau oder an einem Bahnübergang. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Fahrer gerade erst in das Fahrzeug gestiegen ist und den Motor noch nicht gestartet hat – in diesem Moment liegt noch keine Bewältigung von Verkehrsvorgängen vor.