Nachdem im März die Legalisierung von Cannabis den Bundesrat passiert hat, beschäftigen sich die Länder nun mit einem Bundestagsbeschluss auf Initiative der Koalitionsfraktionen, der den Tetrahydrocannabinol (THC)-Grenzwert im Straßenverkehr regelt.
THC-Grenzwert
Für die Feststellung der Fahrtüchtigkeit schreibt das Gesetz erstmalig einen zulässigen THC-Grenzwert im Blutserum gesetzlich fest. Die Rechtsprechung ging bisher von einem Grenzwert von 1,0 ng/ml aus - das Gesetz sieht nun einen Wert von 3,5 ng/ml THC vor. Wer diesen überschreitet und ein Fahrzeug führt, handelt
ordnungswidrig und muss mit einem Bußgeld bis 3.000 € rechnen.
Der Wert von 3,5 ng/ml wurde von einer Expertengruppe aus den Bereichen Medizin, Recht, Verkehr und Polizei empfohlen und entspräche der Wirkung nach einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille, heißt es in der Gesetzesbegründung. Unterhalb der Schwelle könne bei Cannabiskonsum noch kein allgemeines Unfallrisiko angenommen werden.
Generelles Verbot in der Probezeit
Wer den Grenzwert überschreitet und dazu noch Alkohol konsumiert hat, muss mit einem noch höheren Bußgeld rechnen. Für Personen, die THC bestimmungsgemäß als Teil eines verschriebenen Arzneimittels eingenommen haben, gelten allerdings weder die Grenzwertregel noch die Verschärfung für die Kombination mit Alkohol.
Fahranfängerinnen und Fahranfängern in der Probezeit sowie junge Fahrer unter 21 Jahren ist THC am Steuer - genau wie es bereits für Alkohol gilt - generell untersagt.
Veröffentlicht: 26.06.2024
Quelle: BundesratKOMPAKT