Der Beklagten wurde im Mai/Juni 2009 durch Auszüge aus dem Verkehrszentralregister (VZR) bekannt, dass die Klägerin dort mit mehreren Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten erfasst war. Drei Verurteilungen waren auch im Führungszeugnis vom 5. Oktober 2009 enthalten.
Darauf hin ordnete die Beklagte mit Schreiben vom 11. Dezember 2009 die Vorlage eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) wegen wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss (
§ 13 Satz 1 Nr. 2b FeV) und weiterer strafrechtlicher Verfehlungen an.
Dabei ergaben sich sieben Taten: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis am 24. November 2004, 17. März 2005 und 26. April 2006; Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h am 15. Mai 2006; fahrlässige Trunkenheit im Straßenverkehr (0,5 Promille) am 9. April 2007; unerlaubtes Entfernen vom Unfallort am 29. September 2008 und Führen eines KFZ mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,31 am 3. Mai 2008.
Da die Klägerin die angeordnete MPU nicht vorlegte, entzog die Beklagte ihr mit der hier angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2010 die
Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an.
Darauf hin hat die Klägerin Klage erhoben.
Zur Begründung trägt sie zusammengefasst vor, dass bei den Alkoholdelikten nur geringe Werte festgestellt worden seien; außerdem lägen sie schon längere Zeit zurück. Sie habe damals ihre Fahrtüchtigkeit falsch eingeschätzt, trinke jetzt aber seit einer Schwangerschaft nichts mehr. Ein medizinisches Gutachten sei ausreichend.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, da die Verfügung der Beklagten vom 9. Juni 2010 rechtmäßig ist und die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzt.
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