Ist Ihr Bußgeldbescheid anfechtbar? ➠ Jetzt überprüfen!Das Gesetz enthält zu
§ 31a StVZO keine Vorgabe, es es als nicht verhältnismäßig anzusehen, schon bei mit einem Punkt bewerteten und erstmalig begangenen
Ordnungswidrigkeiten eine
Fahrtenbuchauflage von zwölf Monaten zu erlassen.
Das Unvermögen der Halterin, nachträglich den Täter eines
Rotlichtverstoßes identifizierbar zu benennen, spricht im Einzelfall für eine lang andauernde Einwirkung auf die Halterin.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin mag von sich aus alles mitgeteilt haben, was mitzuteilen sie - subjektiv - in der Lage gewesen ist. Die Fahrtenbuchauflage ist keine Sanktion vorwerfbaren rechtswidrigen Verhaltens. Sie knüpft vielmehr daran an, dass nach einem Verkehrsverstoß der Fahrer von der Bußgeldstelle nicht festgestellt werden konnte und dies nicht auf einem Ermittlungsdefizit der Bußgeldstelle beruht. So liegt es hier. Der einzige Ermittlungsansatz den Fahrer zu ermitteln, lag für die Bußgeldstelle darin, die Klägerin als Halterin des Fahrzeugs zu befragen. Diesen Ermittlungsansatz hat die Bußgeldstelle erschöpft, ohne bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der Verkehrsordnungswidrigkeit den Fahrer identifizieren zu können. Die Angaben der Klägerin, obschon aussagewillig, waren - objektiv - ungeeignet.
Eine Fahrtenbuchauflage von zwölf Monaten Dauer ist vorliegend nicht unverhältnismäßig. Eine gesetzliche Grenze des durch § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO eingeräumten behördlichen Ermessens nach § 114 Satz 1 VwGO, § 40 HmbVwVfG ist nicht überschritten. Auch ein erst- oder einmaliger Verkehrsverstoß kann eine auf § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO gestützte Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs rechtfertigen, wenn er von erheblichem Gewicht ist; dies ist in der Regel der Fall, wenn der Verstoß zu einer Eintragung in das Verkehrszentralregister mit mindestens einem Punkt führt; dabei kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalls, wie etwa die konkrete Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, nicht an. Der mit dem Fahrzeug der Klägerin durch einen nicht identifizierten Fahrer „[Nachname]“ verwirklichte Verstoß gegen das Wechsellichtzeichen Rot begründete eine mit einem Punkt zu ahnende verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit nach
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 und Nr. 2,
§ 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO, lfd.
Nr. 132 BKat in Anlage zu
§ 1 Abs. 1 BKatV, lfd. Nr. 3.2.19 in
Anlage 13 zu § 40 FeV. Die Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs muss von einer gewissen Mindestdauer sein, um das damit verfolgte Ziel zu erreichen, den Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des
Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verstoßes anzuhalten, wobei eine Dauer von sechs Monaten als noch im unteren Bereich einer effektiven Kontrolle liegend angesehen wird. Das Gesetz enthält keine Vorgabe, es es als nicht verhältnismäßig anzusehen, schon bei mit einem Punkt bewerteten und erstmalig begangenen Ordnungswidrigkeiten eine Fahrtenbuchauflage von zwölf Monaten zu erlassen. Darüber hinaus spricht das von der Klägerin gezeigte Unvermögen, nachträglich den Täter des Rotlichtverstoßes vom 8. November 2023 identifizierbar zu benennen, für eine lang andauernde Einwirkung auf die Klägerin. Die Klägerin hat Gelegenheit einzuüben, zukünftig nachzuhalten, wer ihr Fahrzeug benutzt.