Ordnungswidrigkeiten sind im Allgemeinen Taten von minderschwerem Unrechtsgehalt. Sie gehören für viele Verkehrsteilnehmer zum Alltag, sei es durch Unachtsamkeit beim Parken oder eine leichte Überschreitung der Geschwindigkeit.
Begriff und Bedeutung der Ordnungswidrigkeit
Der Gesetzgeber hat definiert, dass eine Ordnungswidrigkeit eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung ist, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Es handelt sich somit um leichtere Verstöße gegen das Gesetz, die einen geringeren Unrechtsgehalt aufweisen als Straftaten. Dieser Unrechtsgehalt beschreibt den Grad der kriminellen Energie, die hinter einer Tat steht. Fährt beispielsweise ein Verkehrsteilnehmer bei Rot über eine Ampel, ohne dass dabei eine Gefährdung anderer vorliegt oder ein Unfall verursacht wird, geht der Gesetzgeber in aller Regel davon aus, dass dies nicht von langer Hand geplant war, sondern im Affekt oder durch eine kurzzeitige Unaufmerksamkeit geschah. Solche Handlungen verstoßen zwar gegen geltende Vorschriften, gelten jedoch nicht als kriminelles Unrecht im strafrechtlichen Sinne.
Die im Gesetz angedrohte Rechtsfolge gibt die maßgebliche Unterscheidung zwischen einer Straftat und einer Ordnungswidrigkeit vor:
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Ordnungswidrigkeit |
Straftat |
| Sanktion |
Geldbuße (evtl. Nebenfolgen wie Fahrverbot) |
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe |
| Rechtsfolge |
Keine Vorstrafe, Eintrag im Fahreignungsregister möglich |
Eintrag im Bundeszentralregister (Vorstrafe) |
Ist vom Gesetzgeber lediglich eine Geldbuße vorgesehen, so liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Droht das Gesetz hingegen mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe, handelt es sich um eine
Straftat.
Abgrenzung zur Straftat
Der wesentliche Unterschied zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat liegt neben dem Unrechtsgehalt in den rechtlichen Konsequenzen für den Betroffenen. Während eine Straftat schwerwiegender ist und mit Strafen wie Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet wird, zieht eine Ordnungswidrigkeit in der Regel lediglich eine Geldbuße nach sich. Ein entscheidender Aspekt ist hierbei, dass bei einer Ordnungswidrigkeit keine Eintragung ins Strafregister erfolgt. Wer wegen einer solchen Handlung belangt wird, muss zwar mit finanziellen Konsequenzen rechnen, weitergehende Auswirkungen auf das Vorstrafenregister entstehen jedoch nicht.
Im Straßenverkehr werden besonders schwerwiegende Vergehen als Straftat gewertet, etwa wenn der Täter rücksichtslos gehandelt oder andere Verkehrsteilnehmer gefährdet hat. Zu den typischen Verkehrsstraftaten zählen beispielsweise das Fahren unter
Alkohol- oder
Drogeneinfluss, das Fahren ohne
Fahrerlaubnis oder die
Unfallflucht. Im Falle einer Überschneidung, wenn also ein Tatbestand gleichzeitig den einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat erfüllt, greift grundsätzlich das Strafrecht, was in § 21 Abs. 1 OWiG geregelt ist. Wurde eine Tat rechtskräftig im Strafrecht verurteilt, kann sie nicht mehr zusätzlich als Ordnungswidrigkeit behandelt werden.
Ein weiterer fundamentaler systematischer Unterschied liegt im Verfolgungszwang der Behörden. Die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, was als Opportunitätsprinzip bezeichnet wird. Das bedeutet in der Praxis, dass die Behörde entscheiden kann, ob sie eine Verwarnung ausspricht oder ein
Bußgeldverfahren einleitet. Im Strafrecht gilt hingegen das Legalitätsprinzip: Hier ist die Strafverfolgungsbehörde verpflichtet, bei Kenntnis einer Straftat ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen.
Sanktionen bei einer Ordnungswidrigkeit: Verwarnung und Bußgeld
Die Höhe der für eine begangene Ordnungswidrigkeit verhängten Geldbuße bei Verkehrsordnungswidrigkeiten liegt zwischen 5 und 1500 Euro. Ziel der Geldbuße ist es, eine nachdrückliche Pflichtenmahnung zu bewirken und Dritte von der Begehung ähnlicher Verstöße abzuhalten. Dabei ist zu beachten, dass die Geldbuße bei einer Ordnungswidrigkeit nicht als Strafe im strafrechtlichen Sinne anzusehen ist, sondern als Denkzettel dienen soll.
Bei geringfügigen oder unbedeutenden Ordnungswidrigkeiten kann zunächst eine Verwarnung ausgesprochen werden, oft verbunden mit einem Verwarnungsgeld. Wird diese Verwarnung vom Betroffenen angenommen und das Verwarnungsgeld fristgerecht – in der Regel innerhalb einer Woche – gezahlt, ist das Verfahren rechtswirksam abgeschlossen. Es erfolgt dann keine weitere Verfolgung. Wird die Verwarnung hingegen nicht angenommen oder die Zahlung verweigert, wird in der Regel ein förmliches Bußgeldverfahren eingeleitet. Erst ab einem Betrag von 60 Euro ist dabei offiziell von einem Bußgeld die Rede, welches dann auch weitere Folgen nach sich ziehen kann.
Neben der finanziellen Einbuße können als Nebenfolge ein
Fahrverbot von bis zu drei Monaten angeordnet werden sowie Punkte im
Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg eingetragen werden. Ein Fahrverbot droht beispielsweise, wenn es zweimal innerhalb eines Jahres zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h oder mehr kommt. Freiheitsentziehende Sanktionen sind bei der Ahndung einer Ordnungswidrigkeit als primäre Strafe hingegen nicht vorgesehen.
Erzwingungshaft bei Nichtzahlung des Bußgeldes
Ein häufiges Missverständnis betrifft die Konsequenzen bei Nichtzahlung des Bußgeldes. Wer nach einer Ordnungswidrigkeit das festgesetzte Bußgeld nicht zahlt, dem kann zwar eine Erzwingungshaft drohen. Diese ersetzt jedoch nicht die Pflicht, das Bußgeld zu zahlen, und ist strikt von der Ersatzfreiheitsstrafe im Strafrecht zu unterscheiden. Die Erzwingungshaft dient lediglich als Beugemittel, um dem Betroffenen seine Zahlungspflicht bewusst zu machen, und gilt als letzte Maßnahme, wenn alle anderen Vollstreckungsversuche erfolglos blieben.
Die strafrechtliche Ersatzfreiheitsstrafe hingegen wird verhängt, wenn eine Geldstrafe uneinbringlich ist. In diesem Fall wird die Geldstrafe durch den Aufenthalt im Gefängnis „abgesessen“ beziehungsweise getilgt. Bei der Erzwingungshaft im Ordnungswidrigkeitenrecht besteht die Zahlungsverpflichtung dagegen auch nach der Haft fort.
Ablauf des Ordnungswidrigkeitsverfahrens
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind im Allgemeinen die Bußgeldstellen der Städte und Landkreise, wobei die Polizei meist als Ermittlungsorgan tätig wird. Wird ein Verstoß festgestellt, etwa durch einen Blitzer oder eine Parkraumüberwachung, erhält der Halter des Fahrzeugs in der Regel zunächst einen Anhörungsbogen. Damit wird dem Betroffenen rechtliches Gehör gewährt und die Möglichkeit gegeben, sich zur Sache zu äußern. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, Angaben zum Tathergang zu machen, da niemand sich selbst belasten muss. Lediglich Angaben zur eigenen Person müssen getätigt werden.
Nach Prüfung des Sachverhalts und einer etwaigen Stellungnahme entscheidet die Behörde über das weitere Vorgehen. Erhärtet sich der Tatvorwurf, erlässt die Bußgeldbehörde einen Bußgeldbescheid, in dem die Geldbuße sowie Gebühren und Auslagen festgesetzt werden. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Wird ein solcher Rechtsbehelf eingelegt, prüft die Behörde den Vorgang erneut. Bleibt die Behörde bei ihrer Auffassung, wird die Akte über die Staatsanwaltschaft an das örtlich zuständige Amtsgericht weitergeleitet, welches dann abschließend entscheidet. In gewissen Fällen ist gegen das Urteil des Amtsgerichts noch ein Rechtsmittel, die Rechtsbeschwerde, zum übergeordneten Oberlandesgericht möglich.
Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten
Ein wichtiger Aspekt für die Praxis ist die Verjährung. Sofern gesetzlich nichts anderes geregelt ist, verjähren Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich bereits nach drei Monaten. Diese Frist wird als Verfolgungsverjährung bezeichnet. Die Verjährung wird jedoch durch diverse Handlungen der Behörde unterbrochen, beispielsweise durch die Versendung des Anhörungsbogens. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Frist von Neuem zu laufen. Ergeht innerhalb der Dreimonatsfrist ein Bußgeldbescheid, verlängert sich die Verjährungsfrist auf sechs Monate. Es ist daher ein Trugschluss zu glauben, man könne ein Verfahren durch bloßes Abwarten aussitzen. Die Behörde muss für die Unterbrechung der Verjährung lediglich die Versendung des Anhörungsbogens aktenkundig machen; ein Nachweis, dass der Betroffene diesen auch tatsächlich erhalten hat, ist für die Unterbrechungswirkung nicht zwingend erforderlich.