Als Nebenstrafe darf ein Fahrverbot nur verhängt werden, wenn der mit ihm angestrebte spezialpräventive Zweck mit der Hauptstrafe allein nicht erreicht werden kann.
Im Fall einer Geldstrafe als Hauptstrafe ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob nicht im Einzelfall eine Erhöhung der Geldstrafe ausreichend ist, um den Täter zu warnen.
Zwischen Hauptstrafe (Geldstrafe) und Nebenstrafe besteht nämlich eine Wechselwirkung: beide gemeinsam betrachtet dürfen die Tatschuld nicht überschreiten.
Im Fall einer Geldstrafe als Hauptstrafe ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob nicht im Einzelfall eine Erhöhung der Geldstrafe ausreichend ist, um den Täter zu warnen.
Zwischen Hauptstrafe (Geldstrafe) und Nebenstrafe besteht nämlich eine Wechselwirkung: beide gemeinsam betrachtet dürfen die Tatschuld nicht überschreiten.
AG Waldbröl, 05.07.2021 - Az: 40 Cs - 665 Js 679720 - 366/20
ECLI:DE:AGGM2:2021:0705.40CS665JS679720.3.00
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