Die unberechtigte Veröffentlichung von Nacktfotos der Ex-Freundin ins Internet, verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht und kann einen Schmerzensgeldanspruch von 25.000 € rechtfertigen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin war mit dem Beklagten seit November 2001 befreundet. Sie trennte sich im Dezember 2002 von ihm.
Während ihrer Beziehung hatte der Beklagte von der Klägerin mit seiner digitalen Kamera Fotografien gefertigt, von denen zwei die Klägerin lächelnd, mit entblößter Brust auf dem Bett sitzend, zeigen, mit dem An- oder Auskleiden beschäftigt, während sie auf dem dritten Foto vollkommen entblößt schlafend zu sehen ist. Diese Fotos hatte er ihr auf einer CD im November 2002 zukommen lassen. Nach Beendigung der Beziehung versuchte der Beklagte zunächst noch bis Mitte Februar 2003, die Klägerin wieder für sich zu gewinnen. Als dies misslang, stellte er über ... die drei Fotos von der Klägerin mit der Bezeichnung „X.jpg„ auf einer Tauschbörse ins Internet, nachdem er sie derart bearbeitet hatte, dass in der linken oberen Ecke in roter Schrift Name, vollständige Postanschrift und Telefonnummer der Klägerin eingeblendet wurden und in der rechten oberen Ecke das Wort „... danach!„. Um diese Fotos anderen Mitgliedern der Tauschbörse zur Verfügung zu stellen, musste er sie eigens dafür vorsehen und in eine eigene Datei einlegen, auf die dann – weltweit unbegrenzt – der Zugriff eröffnet war, sodass jeder Betrachter die Bilder herunterladen und auch seinerseits zum Betrachten und Herunterladen wieder einstellen konnte.
Die Klägerin erhielt am 17.03.2003 gegen 12.30 Uhr den Anruf eines ihr unbekannten Mannes, der ihr von der Internet-Veröffentlichung der Fotos berichtete und ihr diese Fotos auf ihre Bitte per e-mail zusandte. Noch am selben Tage erstattete die Klägerin gegen den Beklagten Strafanzeige und stellte Strafantrag; er wurde ... rechtkräftig wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt.
Auf die Aufforderung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 23.03.2003 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung eines Schmerzensgeldes von 11.000,00 EUR bis zum 14.04.2003 ließ der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 17.04.2003 erklären, er habe sämtliche Fotos der Klägerin einschließlich der gespeicherten Dateien bzw. des Negativmaterials mittlerweile gelöscht und außer den drei Fotografien weitere Veröffentlichungen nicht vorgenommen, und er bot ein Schmerzensgeld von 1.500,00 EUR an. Gleichzeitig ließ er einen entsprechenden vorformulierten Vergleichsvorschlag übersenden, der auch die geforderte Unterlassungserklärung abänderte. Als die Klägerin sich hierzu nicht äußerte, überwies er auf ein erneutes Aufforderungsschreiben vom 20.01.2004 als abschließende Schmerzensgeldzahlung Ende Januar 2004 einen Betrag von 2.000,00 EUR.
Zu dieser Zeit erhielt die Klägerin zwei Schreiben von ihr unbekannten Männern, die mitteilten, sie hätten die Fotos mit der Anschrift der Klägerin im Internet gesehen und wären an Kontakten interessiert; wegen der näheren Einzelheiten wird auf diese Schreiben verwiesen.
Nachdem die Klägerin ... mit ihren Kindern ... ausgewandert war, wo sie nunmehr in einem kleinen Dorf lebt, wurde aufgrund der Fotografien eine Namensvetterin der Klägerin am 14.10.2005 gegen 02.00 Uhr nachts angerufen und mit schlüpfrigen Angeboten überzogen. Eine Recherche vom 06.12.2005 ergab, dass die Fotos nach wie vor im Internet zu finden waren.
Die Klägerin behauptet, durch die Veröffentlichung der Fotos im Internet sei sie, insbesondere wegen der Angabe von Anschrift und Telefonnummer, in den Bereich der Prostitution gerückt worden.
Der Beklagte habe seinerzeit die Fotos von ihr gemacht, weil er seine neue Digitalkamera habe ausprobieren wollen. Sie habe – unstreitig – ihr Einverständnis nur unter der Bedingung gegeben, dass er die Fotos anschließend wieder lösche, und dies auch von ihm gefordert, als er ihr später die CD übersandt habe. Dies habe er ihr auch zugesagt und sie habe darauf vertraut.
Den Entschluss auszuwandern, habe sie während des laufenden Strafverfahrens gegen den Beklagten gefasst im Hinblick darauf, dass die Bilder nach wie vor in der Tauschbörse bis heute verfügbar seien. Ursprünglich sei dies keineswegs geplant gewesen. Sie habe aber gefürchtet, dass bei jeder Art von Werbung für ihre Praxis die Gefahr von Nachstellungen zunehmen und sich eine Negativ-Publicity entwickeln werde. Ihre Namensvetterin erhalte, wie unstreitig ist, unter Bezugnahme auf die Internet-Veröffentlichungen noch heute belästigende Anrufe.
Die Klägerin hält ein Schmerzensgeld von mindestens 11.000,00 EUR für angemessen.
Der Beklagte behauptet, die Parteien hätten seinerzeit freiwillig gegenseitig erotische Fotos gemacht. Er habe die Verbreitung der Bilder im Internet nach etwa 14 Stunden gestoppt, in dieser Zeit hätten lediglich drei unbekannte Nutzer die drei Bilder heruntergeladen. Sofern Dritte anschließend die Fotos ihrerseits unbefugt weiterverbreitet hätten, könne er hierfür nicht in vollem Umfang verantwortlich gemacht werden. Er habe diese Eigendynamik nicht beabsichtigt, sie sei ihm auch nicht klar gewesen.
Technisch sei es nicht mehr möglich, die Bilder aus dem Internet vollständig zu entfernen. Auffindbar seien sie nur, wenn der Rechner, auf dem sie sich befänden, gerade eingeschaltet sei. Zudem seien digital unsignierte Bilddateien allenfalls über die – jederzeit änderbare – Dateibezeichnung aufzuspüren. Wenn man die Fotos in der Tauschbörse aufrufe, erscheine dazu kein Name dessen, der sie eingestellt habe. Sofern man sie herunterlade und dann wiederum zur Verbreitung freigebe, könne man zwar denjenigen, die darauf zugriffen, während dieses Zugriffes eine Nachricht zukommen lassen, nicht jedoch demjenigen, von dem man sie selbst heruntergeladen habe.
Er bedauere sein Verhalten, das aus der psychischen Situation des Verlassenwerdens heraus erwachsen sei, und die daraus resultierende Verletzung der Klägerin. Wegen des damaligen Kontrollverlustes habe er sich in psychotherapeutische Behandlung begeben, um die Vorgänge aufzuarbeiten.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sei aber auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin keinerlei Vergleichsbereitschaft gezeigt habe und andererseits den Anspruch nur sehr zögerlich verfolgt habe. Offenbar sei ihr die Sache gar nicht so wichtig und es gehe ihr darum, ihn „zappeln„ zu lassen.
Die Klägerin selbst habe die Aufmerksamkeit auf die Bilder gelenkt, indem sie im gemeinsamen privaten und beruflichen Umfeld sein Verhalten bekannt gegeben habe. Sie habe damit erfolgreich Rache geübt und in der Folgezeit hätten ihn Dritte in aller Deutlichkeit ihre Missbilligung spüren lassen.
Schließlich müsse seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden, er erziele derzeit einen monatlichen Überschuss von 1.500,00 EUR.
Der Beklagte hält den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin aufgrund der geleisteten Zahlung von 2.000,00 EUR für erfüllt und den Feststellungsantrag für unzulässig mangels Feststellungsinteresses. Insbesondere wegen der Kosten für eine effiziente Entfernung der Bilddateien aus dem Internet könne die Klägerin Leistungsklage erheben. Die Unzulässigkeit ergebe sich auch daraus, dass der Antrag auf eine technisch oder wirtschaftlich unmögliche Leistung gerichtet sei.
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