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Inaugenscheinnahme des Lichtbilds in der Hauptverhandlung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Bei der Inaugenscheinnahme eines Lichtbildes handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit der Hauptverhandlung, so dass der Nachweis hierüber - bzw. über ihr Fehlen - durch das Hauptverhandlungsprotokoll geführt werden kann. Schweigt das Hauptverhandlungsprotokoll über die Inaugenscheinnahme - wie vorliegend -, so gilt diese als nicht erfolgt.

Erschließt sich der Text bereits aus einem flüchtigen Betrachten der Urkunde bei der Inaugenscheinnahme, kann dessen Bedeutung nicht ausgeblendet werden und ist dieser mithin Bestandteil der diesbezüglichen Beweisaufnahme.

Umgekehrt kann dies jedoch nicht gelten. Während der Inhalt von Urkunden gemäß § 249 Abs. 1 S. 1 StPO durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wird, d.h. durch unmittelbares Umsetzen von Schrift- und Zahlenzeichen in Worte, erfolgt die Inaugenscheinnahme durch sinnliche Wahrnehmung. Durch das Erfordernis des Verlesens einer Urkunde in der Hauptverhandlung kommt zum Ausdruck, dass es nicht auf den optischen Eindruck des Schrift- bzw. Ziffernträgers ankommt, sondern auf dessen gedanklichen Inhalt, der den Verfahrensbeteiligten durch Verlesung zur Kenntnis gebracht werden soll. Käme es im Einzelfall doch auf den optischen Eindruck an, müsste der Schriftträger zum Gegenstand der Inaugenscheinnahme gemacht werden. Die optische Wahrnehmung der den Fahrer und das Fahrzeug zeigenden Lichtbilder, kann hingegen nicht durch die bloße Bekanntgabe der Daten auf den Messfotos durch die Richterin ersetzt werden. Der optische Gesamteindruck muss — anders als die Datenzeile im Rahmen der Inaugenscheinnahme des Gesamtbildes — nicht im Rahmen der Mitteilung der Daten durch die Verfahrensbeteiligten zwingend mit erfasst werden.


OLG Koblenz, 08.12.2021 - Az: 3 OWi 32 SsBs 227/21

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