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Erforderlichkeit eines Inlandsbezugs für in Deutschland verfolgbare Urheberrechtsverletzungen durch ausländische Internetseiten

Urheberrecht | Lesezeit: ca. 33 Minuten

Die Verletzung eines inländischen Urheberrechts durch ein Verhalten, das seinen Schwerpunkt im Ausland hat, setzt voraus, dass das Verhalten einen hinreichenden Inlandsbezug aufweist.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin gehört zu einer Unternehmensgruppe, die Bekleidungsstücke herstellt und vertreibt. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin war mit dem Erstellen sowie der Weitergabe und Lizenzierung von Produktbildern an Dritte befasst. Zwischen der zur Unternehmensgruppe der Klägerin gehörenden M. F. N. E. GmbH und der zum Handelskonzern O. gehörenden O. GmbH & Co. KG bestand ein Vertrag über die Lieferung von Produkten, die Übermittlung von Produktfotografien sowie die Einräumung von Nutzungsrechten daran. Die O. GmbH & Co. KG kündigte den Vertrag zum 31. März 2020.

Mitte des Jahres 2020 entdeckte die Rechtsvorgängerin der Klägerin, dass über die Google-Bildersuche unter Verwendung der „Site Search-Funktion“ 318 Bilder von Fotomodellen mit Kleidungsstücken sowie Bilder von Kleidungsstücken in 386 Fällen als Vorschaubilder abrufbar waren. Ein Klick auf ein Bild führte jeweils zu einer Weiterleitung auf die Internetseiten https://o -trade.kz („.kz“ ist die Top-Level-Domain von Kasachstan) oder https://o shop.com.ua („.ua“ ist die Top-Level-Domain der Ukraine). Auf der jeweiligen Seite (Landing Page) wurde das per Vorschaubild angezeigte Foto selbst nicht angezeigt. Der Text auf den Internetseiten war in kyrillischer Schrift abgefasst mit Ausnahme der in deutscher Sprache erfolgten Artikelbeschreibungen sowie des Hinweises, dass Produktfotografien nicht angezeigt werden können („Entschuldigung, es ist ein Fehler aufgetreten“).

Mit anwaltlichen Schreiben vom 24. September 2020 und 17. Dezember 2020 mahnte die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Beklagte ohne Erfolg wegen der Verletzung von Nutzungsrechten an den als Vorschaubilder sichtbaren Fotografien über die Internetseiten https://o -trade.kz und https://o -shop.com.ua ab. Auf einen im April 2021 durchgeführten Testkauf über die Internetseite https://o -trade.kz wurde das bestellte Produkt durch die Beklagte von Deutschland nach Kasachstan versendet.

Die Klägerin behauptet, ihr stünden an den vorliegend streitgegenständlichen 318 Bildern, bei denen es sich um Lichtbilder im Sinne des § 72 Abs. 1 UrhG handele, die alleinigen Nutzungsrechte zu. Die in Deutschland ansässige Beklagte betreibe für die O. -Unternehmensgruppe unter deren Logo auf den Internetseiten https://o -trade.kz und https://o shop.com.ua die Verkaufsplattformen für Kasachstan und die Ukraine.

Die Klägerin macht geltend, bereits die Darstellung der streitgegenständlichen Produktfotografien in der Google-Bildersuche begründe eine Verletzung ihrer Nutzungsrechte durch die Beklagte. Denn allein durch die Veröffentlichung der Fotografien auf den Internetseiten https://o -trade.kz und https://o -shop.com.ua der Beklagten habe der Google-Bildercrawler diese finden und veröffentlichen können. Dieser Crawler bilde den Ist-Zustand einer bestimmten Angebotsseite ab, er erzeuge also einen Screenshot davon. Die Beklagte sei für die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotografien (auch) über die Google-Bildersuche verantwortlich, denn in diese Bildersuche seien sie allein durch ihre Veröffentlichung gelangt.

Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen,

in der Bundesrepublik Deutschland 318 Fotografien von Bekleidungsstücken (nämlich die auf der DVD - Anlage zum Antrag - wiedergegebenen Fotografien) über Internetsuchmaschinen öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn diese Suchmaschinenergebnisse auf die Internetseite www.o -trade.kz und/oder www.o shop.com.ua verlinken, wie aus der Anlage K 2 ersichtlich geschehen,

hilfsweise über Internetsuchmaschinen die genannten Fotos öffentlich wiederzugeben beziehungsweise wiedergeben zu lassen in der vorstehend beschriebenen Weise.

Außerdem hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 2.785,10 € in Anspruch genommen sowie ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht beantragt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

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