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Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung: Was Betroffene wissen müssen

Urheberrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Eine urheberrechtliche Abmahnung ist ein Instrument, das dem Rechteinhaber die Möglichkeit gibt, eine Verletzung seiner Rechte außergerichtlich zu klären. Es handelt sich hierbei um eine schriftliche Aufforderung, ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten, wie beispielsweise die unerlaubte Nutzung eines Fotos oder das illegale Anbieten einer Datei im Internet, zukünftig zu unterlassen. Dieses Vorgehen ist vom Gesetzgeber vorgesehen, um Streitigkeiten schneller und kostengünstiger beizulegen, als es in einem Gerichtsverfahren möglich wäre.

In der Regel wird mit der Abmahnung auch ein Vergleichsangebot unterbreitet. Dieses sieht vor, dass gegen die Zahlung eines bestimmten Geldbetrags und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung von einer gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche abgesehen wird.

Anforderungen eine urheberrechtliche Abmahnung

Eine urheberrechtliche Abmahnung muss strenge gesetzliche Anforderungen erfüllen (§ 97a UrhG): Insbesondere müssen der Name oder die Firma des Anspruchstellers benannt, konkrete Angaben zur Rechtsverletzung gemacht sowie eine angemessene Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung gesetzt werden. Bei einfachen Fällen im nicht-gewerblichen Bereich ist die Kostenerstattung auf 100 Euro gedeckelt. Wird eine unberechtigte Abmahnung ausgesprochen, kann der Abgemahnte die Erstattung seiner eigenen Rechtsverteidigungskosten verlangen und/oder im Rahmen einer negativen Feststellungsklage das Nichtbestehen des Anspruchs klären lassen.

Die Abgabe einer Unterlassungserklärung – insbesondere einer „strafbewehrten“ – sollte nicht ohne anwaltliche Beratung erfolgen, da sie eine dauerhafte Bindung und zum Teil hohe Vertragsstrafen nach sich ziehen kann.

Höhe der Abmahnkosten und des Streitwerts

Die Kosten einer berechtigten Abmahnung hat der Verletzer zu tragen. Diese berechnen sich nach dem sogenannten Gegenstandswert (oder Streitwert), der das wirtschaftliche Interesse des Rechteinhabers an der Unterlassung der Rechtsverletzung widerspiegelt.

Bei der unerlaubten Nutzung von Fotos auf einer Webseite wird dieser Wert von den Gerichten oft je nach Qualität und Aufwand des Fotos bestimmt. Werden mehrere Fotos aus derselben Serie verwendet, ist eine lineare Addition der Einzelwerte jedoch nicht angemessen, da hier üblicherweise von einem Mengenrabatt ausgegangen würde.

Im Bereich des Filesharings werden von manchen Gerichten überhöhte Streitwerte von 10.000 Euro oder mehr als nicht gerechtfertigt angesehen. Solche Werte stehen oft in keinem Verhältnis zur Höhe des eigentlichen Schadens und berücksichtigen nicht, dass das Vorgehen gegen einen Einzelnen das Phänomen des Filesharings kaum berührt. Die Annahme eines hohen Streitwertes zur Generalprävention ist dem Zivilrecht fremd. Gegenüber einer Privatperson erscheint ein Streitwert in Höhe des Fünffachen des Schadensersatzes nach der Lizenzanalogie als angemessen (vgl. AG Düsseldorf, 20.05.2014 - Az: 57 C 16445/13).

Bei einfachen Fällen im nicht-gewerblichen Bereich ist die Kostenerstattung wie bereits erwähnt zudem auf 100 Euro gedeckelt.

Unberechtigte oder rechtsmissbräuchliche Abmahnung

Nicht jede Abmahnung ist berechtigt. Erhält jemand eine unberechtigte Abmahnung und wehrt sich dagegen erfolgreich mit anwaltlicher Hilfe, stellt sich die Frage, ob die eigenen Anwaltskosten vom Abmahnenden erstattet verlangt werden können. Ein solcher Anspruch kann dann bestehen, wenn der Abmahnende erkennen konnte, dass seine Abmahnung möglicherweise unberechtigt war. Dies ist jedoch oft schwer nachzuweisen, insbesondere wenn die Informationen des Abmahnenden auf einer unzutreffenden Auskunft von Ermittlungsbehörden beruhen (vgl. LG Hamburg, 21.11.2008 - Az: 310 S 1/08).

Eine Abmahnung kann auch rechtsmissbräuchlich sein. Ein Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn das Vorgehen von sachfremden Motiven geleitet ist, insbesondere wenn es primär darum geht, Gebühren zu generieren und den Gegner mit hohen Kosten zu belasten. Ein solches Vorgehen kann einen unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen. Ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch kann das massenhafte Versenden von Abmahnungen sein, bei denen der Fokus allein auf der schnellen Zahlung eines Geldbetrages liegt (vgl. LG Baden-Baden, 16.01.2023 - Az: 3 O 277/22). Es ist jedoch zu beachten, dass eine als missbräuchlich eingestufte außergerichtliche Abmahnung nicht automatisch dazu führt, dass auch eine nachfolgende Klage unzulässig ist. Der Bundesgerichtshof argumentiert, dass der Rechteinhaber ansonsten seine Ansprüche gar nicht mehr gerichtlich durchsetzen könnte und die Rechtsverletzung endgültig hinnehmen müsste, wofür es keinen sachlichen Grund gibt (BGH, 31.05.2012 - Az: I ZR 106/10).
Stand: 17.10.2025
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