Ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten wegen einer Urheberrechtsverletzung setzt voraus, dass eine berechtigte Abmahnung im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 UWG vorliegt und die Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 670, 677, 683 BGB erfüllt sind. Der Ersatz kann nicht auf § 97a UrhG gestützt werden, wenn die Norm im Zeitpunkt der Rechtsverletzung noch nicht in Kraft war.
Das öffentliche Zugänglichmachen von Musikdateien über einen privaten Internetanschluss stellt eine Verletzung des § 19a UrhG dar, wenn keine Verwertungsrechte nach § 85 UrhG eingeräumt wurden. Eine Abmahnung zur Unterbindung weiterer Rechtsverletzungen ist in solchen Fällen berechtigt.
Die Reichweite der Pflichten eines Anschlussinhabers, Rechtsverletzungen über den eigenen Internetzugang zu verhindern, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich bewertet. Allgemeingültig besteht jedoch eine sekundäre Darlegungslast: Anschlussinhaber müssen konkret angeben, welche Personen nach ihrer Kenntnis als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Wird dieser Pflicht nicht genug getan, ist typisierend von einer eigenen Verantwortlichkeit auszugehen.
Das öffentliche Zugänglichmachen von Musikdateien über einen privaten Internetanschluss stellt eine Verletzung des § 19a UrhG dar, wenn keine Verwertungsrechte nach § 85 UrhG eingeräumt wurden. Eine Abmahnung zur Unterbindung weiterer Rechtsverletzungen ist in solchen Fällen berechtigt.
Die Reichweite der Pflichten eines Anschlussinhabers, Rechtsverletzungen über den eigenen Internetzugang zu verhindern, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich bewertet. Allgemeingültig besteht jedoch eine sekundäre Darlegungslast: Anschlussinhaber müssen konkret angeben, welche Personen nach ihrer Kenntnis als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Wird dieser Pflicht nicht genug getan, ist typisierend von einer eigenen Verantwortlichkeit auszugehen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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