Das Wort „Filesharing“ entstammt dem Englischen und steht für das Teilen oder Tauschen von Dateien. Im Internet existieren zahlreiche sogenannte „Peer-to-Peer“ Tauschbörsen. Hierbei handelt es sich um Netzwerke, in denen verschiedene Dateien unter den Nutzern ausgetauscht werden. Dies umfasst unter anderem Filme, Serien, Musik, Hörbücher, Computerspiele, Softwareanwendungen oder Bilder.
In der Regel ist für die Teilnahme an solchen Tauschbörsen eine spezielle Software vorab zu installieren. Bekannte Programme sind unter anderem eDonkey, Gnutella oder BitTorrent. Sucht ein Nutzer nun über ein solches Programm nach einer Datei, beispielsweise einen Film oder einen Musiktitel, findet er gegebenenfalls über das Programm andere Nutzer, die diese Datei anbieten. Nun kann der Nutzer bei den anbietenden Nutzern die jeweilige Datei herunterladen.
Dabei werden die jeweiligen IP-Adressen der Nutzer übermittelt. Hierbei handelt es sich um eine vom Provider, also dem Internetanbieter des jeweiligen Nutzers, zugewiesene Adresse. Stellen mehrere Nutzer die gesuchte Datei zur Verfügung, werden zur Steigerung der Downloadgeschwindigkeit von allen anbietenden Nutzern jeweils nur Teilstücke heruntergeladen, die dann schließlich zusammengefügt werden. Die geladene Datei wird in einem sogenannten Shared Folder, einem Ordner, in dem alle über das Programm geladenen Dateien abgelegt werden, auf die Festplatte des Computers gespeichert.
Gleichzeitig wird diese Datei nun auch für alle anderen Nutzer der Tauschbörse wieder zum Download zur Verfügung gestellt. Dieses Herunterladen und gleichzeitige Wiederfreigeben der jeweiligen Dateien ist im Grunde Sinn und Zweck solcher Tauschbörsen. Grundsätzlich ist ein Tausch von Dateien im Internet über Tauschbörsen und die Verwendung entsprechender Tauschbörsensoftware legal. Dies gilt jedoch nur für 
Werke, die nicht urheberrechtlich geschützt sind oder mit Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers angeboten werden.
Urheberrecht und öffentliches Zugänglichmachen
Die rechtliche Gefahr des Filesharings liegt zumeist nicht im reinen Herunterladen (Download) einer Datei, auch wenn dies bereits eine rechtswidrige Vervielfältigung darstellen kann. Das Kernproblem der Peer-to-Peer-Netzwerke ist das automatische Wiederanbieten (Upload) der heruntergeladenen Datei oder von Teilen davon. Dieses Anbieten stellt rechtlich ein „öffentliches Zugänglichmachen“ im Sinne des 
§ 19a Urheberrechtsgesetz (UrhG) dar. Dieses Recht steht ausschließlich dem Urheber oder dem jeweiligen Rechteinhaber (wie Filmstudios oder Plattenlabels) zu.
Wer ohne Zustimmung des Berechtigten ein geschütztes Werk öffentlich zugänglich macht, begeht eine 
Urheberrechtsverletzung. Dies gilt auch dann, wenn der Nutzer dies nicht bewusst steuert, sondern die Software dies automatisch im Hintergrund erledigt. Die Gerichte gehen hier von einem fahrlässigen Handeln aus, wenn sich der Nutzer nicht über die Funktionsweise der installierten Software informiert hat (vgl. LG Hamburg, 03.04.2014 - Az: 
308 O 227/13).
Abmahnung: Das Schreckgespenst für Anschlussinhaber
Rechteinhaber, die eine solche Verletzung feststellen, gehen in der Regel den Weg der zivilrechtlichen 
Abmahnung. Sie ermitteln über die IP-Adresse, die beim Upload mitgesendet wird, den betreffenden Internetanschluss. Mittels eines gerichtlichen Gestattungsverfahrens nach 
§ 101 Abs. 9 UrhG können sie den Internetprovider zur Herausgabe der Nutzerdaten des Anschlussinhabers verpflichten.
Mit der Abmahnung werden üblicherweise mehrere Ansprüche geltend gemacht: ein Unterlassungsanspruch, der durch die Abgabe einer strafbewehrten 
Unterlassungserklärung erfüllt werden soll, ein Schadensersatzanspruch und der Ersatz der für die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten.
Wer haftet? Die Grundsätze der Täter- und Störerhaftung
Adressat der Abmahnung ist stets der Inhaber des Internetanschlusses, über den die Rechtsverletzung stattgefunden hat. Es stellt sich jedoch häufig die Frage, ob dieser auch rechtlich verantwortlich ist, insbesondere wenn mehrere Personen im Haushalt den Anschluss nutzen, wie Familienmitglieder, Mitbewohner oder Gäste. Grundsätzlich ist es Sache des Anspruchstellers, also des Rechteinhabers, nachzuweisen, dass der Abgemahnte für die Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. Die Rechtsprechung hat hierfür jedoch Grundsätze entwickelt, die dem Rechteinhaber die Beweisführung erleichtern.
Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers
Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die zu einem bestimmten Zeitpunkt einer konkreten Person zugeteilt war, spricht eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des 
Anschlussinhabers. Diese Vermutung begründet einen sogenannten Anscheinsbeweis. Halten mehrere Personen, beispielsweise Eheleute, den Internetanschluss gemeinsam, so gilt diese Vermutung zulasten aller Anschlussmitinhaber (vgl. OLG München, 14.01.2016 - Az: 
29 U 2593/15). Um diese Vermutung zu erschüttern, genügt es nicht, lediglich auf die theoretische Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs hinzuweisen. Es müssen vielmehr besondere Umstände dargelegt werden, aus denen sich die ernste Möglichkeit eines anderen Verlaufs ergibt.
Sekundäre Darlegungslast: Wenn andere den Anschluss nutzen
Voraussetzung für das Eingreifen dieser Tätervermutung ist jedoch, dass der Anschlussinhaber den Anschluss nicht wissentlich anderen Personen zur Nutzung überlassen hat (bei ausreichender Sicherung). Will der Anschlussinhaber sich entlasten, trifft ihn eine sogenannte sekundäre Darlegungslast. Er muss konkret vortragen, ob und welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und daher als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Er ist im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet und muss mitteilen, welche Kenntnisse er über die Umstände der Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung, es kämen auch andere Hausbewohner infrage, reicht nicht aus.
Das Oberlandesgericht München hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem beklagte Eheleute vortrugen, eines ihrer drei volljährigen Kinder müsse die Tat begangen haben. Sie wüssten zwar, welches Kind verantwortlich sei, wollten dieses jedoch nicht benennen. Das Gericht entschied, dass die Beklagten damit ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt hätten. Sie hätten die Kenntnis über den Täter mitteilen müssen. Auch der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG stehe dem nicht entgegen. Die gegenläufigen Interessen der Rechteinhaber, die ebenfalls grundrechtlich durch das Eigentum (Art. 14 GG) geschützt seien, würden hier überwiegen. Da die Beklagten ihrer Darlegungslast nicht nachkamen, griff die Tätervermutung zu ihren Lasten. Auch der Umstand, dass sich die als Zeugen benannten Kinder auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beriefen, änderte hieran nichts (OLG München, 14.01.2016 - Az: 
29 U 2593/15). Diese Entscheidung wurde später vom Bundesgerichtshof bestätigt (BGH, 30.03.2017 - Az: 
I ZR 19/16).
Haftung für Familienangehörige: Volljährige im Haushalt
Eine entscheidende Weichenstellung nimmt die Rechtsprechung bei der Frage vor, ob der Anschlussinhaber volljährige oder minderjährige 
Familienangehörige den Anschluss mitnutzen lässt. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen grundsätzlich nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch hatte (BGH, 08.01.2014 - Az: 
I ZR 169/12). Die Überlassung beruht in diesen Fällen auf familiärer Verbundenheit, und Volljährige sind für ihre Handlungen selbst verantwortlich.
Aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses und der Eigenverantwortung Volljähriger muss der Anschlussinhaber volljährige Familienangehörige weder belehren noch überwachen. Erst wenn konkrete Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen vorliegen, etwa durch eine erste Abmahnung, muss der Anschlussinhaber Maßnahmen ergreifen. In dem entschiedenen Fall haftete ein Mann nicht für seinen 20-jährigen Stiefsohn, der die Taten eingeräumt hatte, obwohl der Stiefvater ihn nicht oder nur unzureichend belehrt hatte.
Ähnliches gilt im Verhältnis von Ehegatten. Selbst wenn nur ein Ehepartner der formelle Anschlussinhaber ist, wird der Anschluss im Regelfall als gemeinsam betrachtet. Daraus leiten sich keine gegenseitigen Kontroll- oder Überwachungspflichten ab, selbst wenn Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung bestehen (vgl. AG Frankfurt/Main, 25.05.2012 - Az: 
32 C 157/12 (18)). Genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, indem er die ernsthafte Möglichkeit schildert, dass der Ehepartner die Tat begangen hat, und stellt sich bei der Befragung heraus, dass alle die Tat abstreiten, wird das Bestreiten der eigenen Täterschaft nicht unplausibel.
Haftung für minderjährige Kinder und verletzte Aufsichtspflicht
Anders stellt sich die Situation bei der Nutzung des Internetanschlusses durch minderjährige Kinder dar. Hier steht eine mögliche Verletzung der elterlichen 
Aufsichtspflicht gemäß § 832 BGB im Raum. Eltern 
haften zwar nicht automatisch als Täter für ihre Kinder, sie können aber als sogenannte 
Störer auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Zu dieser Aufsichtspflicht gehört es, die Kinder über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an illegalen Internettauschbörsen zu belehren und ihnen die Nutzung solcher Programme zu verbieten. Können Eltern nicht oder nur unzureichend darlegen, wann und mit welchem Inhalt eine solche Belehrung erfolgt ist, kann eine Haftung wegen Aufsichtspflichtverletzung in Betracht kommen (vgl. LG Berlin, 24.01.2014 - Az: 
15 S 16/12). Die Anforderungen an diese Belehrung sind dabei altersabhängig und müssen gegebenenfalls wiederholt werden.
Die Frage der Aufsichtspflicht kann sich auch in Patchwork-Familien stellen. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Stiefvater für das illegale Herunterladen eines Computerspiels durch seinen Stiefsohn in Anspruch genommen wurde. Das Gericht stellte fest, dass ein Stiefvater, der einen Stiefsohn in den eigenen Haushalt aufnimmt, in der Regel – neben dem anderen Elternteil – auch dessen Aufsicht übernimmt (LG Frankfurt/Main, 11.04.2019 - Az: 
2-03 S 2/18).
Dies ergebe sich aus einer stillschweigenden vertraglichen Übernahme der Aufsichtspflicht. In der Regel sei der Stiefvater dann auch zu Weisungen und Verboten berechtigt. Dies könne im Einzelfall anders liegen, etwa wenn klar vereinbart (auch unausgesprochen) ist, dass ausschließlich die leiblichen Eltern Entscheidungen treffen. Im konkreten Fall lagen solche Indizien aber nicht vor. Dennoch schied eine Haftung des Stiefvaters nach § 832 BGB aus. Das Gericht war nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Stiefvater seiner Pflicht zur Belehrung über die Rechtswidrigkeit von Internettauschbörsen hinreichend nachgekommen war und Anhaltspunkte für eine Missachtung des Verbots nicht vorlagen. Eine Aufsichtspflichtverletzung lag somit nicht vor.
Haftung für Gäste und Besucher
Eine weitere praxisrelevante Konstellation ist die Haftung für volljährige Gäste, Besucher oder auch Mitbewohner einer Wohngemeinschaft, denen der Zugang zum Internet (etwa über WLAN) gewährt wird. Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, dass den Anschlussinhaber, der volljährigen Besuchern oder Gästen den Zugang ermöglicht, keine anlasslose Belehrungs- oder Überwachungspflicht trifft (BGH, 12.05.2016 - Az: 
I ZR 86/15). In dem Fall hatte die Beklagte eingewandt, ihre Nichte aus Australien und deren Lebensgefährte hätten während eines Besuchs die Rechtsverletzung begangen. Das Gericht urteilte, dass eine Belehrung über die Rechtswidrigkeit von Tauschbörsen ohne konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Nutzung nicht zumutbar sei. Eine Haftung der Anschlussinhaberin als Störerin schied daher aus.