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Filesharing: Eltern haften für ihre Kinder

Urheberrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Eltern können als Aufsichtspflichtige im Sinne des § 823 BGB für das Verhalten ihrer minderjährigen Kinder in Anspruch genommen werden. Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass man einer Forderung aus einer Urheberrechtsverletzung dadurch entgehen kann, dass man angibt das minderjährige Kind habe die Urheberrechtsverletzung begangen.
Zunächst kann sich der Schadensersatzanspruch auch direkt gegen das minderjährige Kind richten, wenn dieses über die erforderliche Einsichtsfähigkeit seiner Handlung verfügt. Darüber hinaus geht die Rechtsprechung in der Regel davon aus, dass den Eltern umfassende Auskunfts- Handlungs- und Überwachungspflichten treffen. Hierbei werden den Eltern strenge und umfangreiche Pflichten zur Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen auferlegt.
Stand: 16.03.2017 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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