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Unterhaltsrecht: Warum das Kindergeld bei volljährigen Kindern nicht immer hälftig geteilt wird

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Lediglich wenn der Kindergeld beziehende Elternteil eines volljährigen Kindes gar nicht für den Barunterhalt des Kindes aufzukommen hat, sondern lediglich der andere Elternteil, scheidet eine Halbteilung des Kindergeldes aus.

Zunächst wird die Unterhaltspflicht nach §§ 1601, 1602 Abs. 11603 und 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB bestimmt. Bei volljährigen Kindern besteht eine gesteigerte Barunterhaltspflicht beider Elternteile, sodass der Bedarf anteilig nach den jeweiligen Erwerbseinkünften zu tragen ist. Die Bedarfsermittlung richtet sich nach § 1610 BGB unter Einbeziehung der Unterhaltsleitlinien und der Regelbetragsverordnung. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass bestimmte Aufwendungen der Eltern – etwa für Versicherungen – bereits im erhöhten Selbstbehalt pauschal enthalten sind und daher nicht zusätzlich abgezogen werden können.

Weiter erfolgt eine Einordnung der Rangfolge nach § 1609 Abs. 1 BGB. Danach sind unterhaltsberechtigte volljährige Kinder, die sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden oder privilegiert sind, vorrangig. Andere volljährige Kinder oder Ehegatten treten hier zurück, sofern sie nicht bedürftig oder jedenfalls nachrangig sind. Eine Unterhaltspflicht gegenüber weiteren volljährigen Kindern oder gegenüber einem Ehegatten ist daher nur zu berücksichtigen, wenn eine tatsächliche Bedürftigkeit besteht.

Die Einordnung in die zutreffende Unterhaltsgruppe der Leitlinien des Oberlandesgerichts Naumburg richtet sich nach dem Einkommen der barunterhaltspflichtigen Eltern. Eine Herabstufung ist ausgeschlossen, wenn dadurch die gesetzliche Rangfolge unterlaufen würde.

Die hälftige Verteilung des Kindergeldes kann nur erfolgen, wenn beide Elternteile tatsächlich barunterhaltspflichtig sind. Wird der Barunterhalt allein von einem Elternteil getragen, entfällt die Halbteilung. Die Entscheidung entspricht der Auffassung anderer Oberlandesgerichte, etwa OLG Hamm (OLG Hamm, 28.05.1999 - Az: 13 UF 367/98) und OLG Braunschweig (OLG Braunschweig, 09.05.2000 - Az: 2 UF 9/00), die ebenfalls betonen, dass der Kindergeld beziehende Elternteil nur dann am Kindergeld beteiligt bleibt, wenn eine eigene Barunterhaltspflicht besteht.

Die Unterhaltsberechnung erfolgt nach dem Verhältnis der einsetzbaren Einkünfte der Eltern. Aus der Differenz zwischen bereinigtem Einkommen und Selbstbehalt ergibt sich der jeweilige Einsatzbetrag, aus dem der Haftungsanteil für den Gesamtbedarf proportional abgeleitet wird. Bei hälftiger Anrechnung des Kindergeldes ist der verbleibende Zahlbetrag entsprechend zu reduzieren.


OLG Naumburg, 20.12.2001 - Az: 3 UF 98/01

ECLI:DE:OLGNAUM:2001:1220.3UF98.01.0A

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