Der Anspruch auf
Kindergeld in
Entsendungsfällen richtet sich nach den §§ 62 ff. EStG in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
Ein
Arbeitnehmer, der im Rahmen einer Entsendung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat tätig ist, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften seines Entsendestaates. Für die Frage, ob in einem solchen Fall ein Anspruch auf deutsches Kindergeld besteht, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach nationalem Recht erfüllt sind und ob zugleich Ansprüche auf Familienleistungen nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats bestehen.
Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind erfüllt, wenn die berechtigte Person im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und das Kind die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 EStG erfüllt. Liegt zusätzlich ein grenzüberschreitender Sachverhalt innerhalb der Europäischen Union vor, bestimmt sich die Priorität der Ansprüche nach Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004. Diese Vorschrift geht § 65 EStG vor (vgl. BFH, 26.07.2017 - Az:
III R 18/16).
Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 ist eröffnet, wenn die betroffene Person Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist und die Leistung – wie das Kindergeld nach dem EStG – als Familienleistung im Sinne von Art. 1 Buchst. z der Verordnung anzusehen ist.
Ein Zusammentreffen von Ansprüchen im Sinne des Art. 68 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 liegt vor, wenn sowohl nach deutschem als auch nach ausländischem Recht materiell-rechtlich ein Anspruch auf Familienleistungen besteht. Maßgeblich ist dabei nicht, ob die betroffene Person aufgrund einer Entsendung weiterhin den Vorschriften ihres Herkunftsstaates unterliegt. Entscheidend ist vielmehr, dass für denselben Zeitraum und dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren sind.
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