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Streit um den Kindergeldanspruch

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG erhält eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 3 AufenthG 2020 erteilt wurde, nur dann Kindergeld, wenn sie erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 BEEG bzw. laufende Geldleistungen nach dem SGB III in Anspruch nimmt.

Durchgreifende verfassungsrechtliche Zweifel an der Regelung in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b. EStG, die eine Überzeugung des Senats von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift begründen könnten zu § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG (in der Fassung vom 13.12.2006; kurz EStG 2006) sowie den Vorlagebeschlüssen des Niedersächsischen Finanzgerichts (Az: 2 BvL 11/14 und 2 BvL 12/14), nicht, insbesondere nicht im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz.


FG Münster, 13.12.2024 - Az: 12 K 2819/22 Kg

ECLI:DE:FGMS:2024:1213.12K2819.22KG.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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