Nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG erhält eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 3 AufenthG 2020 erteilt wurde, nur dann
Kindergeld, wenn sie erwerbstätig ist oder
Elternzeit nach
§ 15 BEEG bzw. laufende Geldleistungen nach dem SGB III in Anspruch nimmt.
Durchgreifende verfassungsrechtliche Zweifel an der Regelung in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b. EStG, die eine Überzeugung des Senats von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift begründen könnten zu § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG (in der Fassung vom 13.12.2006; kurz EStG 2006) sowie den Vorlagebeschlüssen des Niedersächsischen Finanzgerichts (Az:
2 BvL 11/14 und 2 BvL 12/14), nicht, insbesondere nicht im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz.