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Bestimmung eines Berechtigten hinsichtlich Zahlung des Kindergeldes für ein Kind

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Eine vor der Trennung der Eltern getroffene Bestimmung des vorrangig Kindergeldberechtigten nach § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG verliert ihre Wirkung, wenn nach der Trennung zunächst ein Elternteil das Kind allein in seinen Haushalt aufnimmt und dadurch nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig berechtigt wird. Diese Vorrangbestimmung lebt nicht wieder auf, wenn später erneut eine Bestimmung nach § 64 Abs. 2 Satz 2 oder Satz 3 EStG oder nach § 64 Abs. 3 Satz 3 oder 4 EStG erforderlich wird.

Hierzu führte das Gericht aus:

Im für den streitigen Kinderbonus nach § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG 2020 maßgeblichen Bewilligungszeitraum September 2020 war das Kind S. weder in den Haushalt der Beigeladenen noch des Klägers aufgenommen. Tatsächlich lebte das Kind in der Psychiatrischen Klinik in A., zuvor seit Januar 2020 im Kinderheim. Die Beigeladene hat unter dem 19.07.2021 erklärt, dass S. seit 01.2020 nicht mehr in ihren Haushalt aufgenommen sei. Bereits unter dem 26.01.2020 hat sie kurz nach der Aufnahme des Kindes ins Kinderheim gegenüber dem Jugendamt erklärt, nicht mehr für Angelegenheiten ihrer Tochter zuständig zu sein. Auch der Kläger hat S., die weiterhin in der Klinik verblieb, jedenfalls nicht vor der Übertragung des alleinigen Sorgerechts und damit auch des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn ab dem 15.11.2020 in seinen Haushalt aufgenommen.

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