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Karrieresprung nach der Trennung: Wann profitiert der Ex-Partner vom Erfolg des anderen?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Für den nachehelichen Unterhalt sind grundsätzlich die ehelichen Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung maßgeblich - nicht derjenige der Trennung. Hat sich das Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten während des Getrenntlebens jedoch in außergewöhnlicher, vom Normalverlauf erheblich abweichender Weise verbessert, bleibt diese Entwicklung bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs außer Betracht, soweit sie nicht mehr auf den gemeinsamen ehelichen Lebensverhältnissen beruht.

Gemäß § 1578 BGB bestimmt sich der Maßstab für den nachehelichen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen. In ständiger Rechtsprechung ist geklärt, dass hierfür auf den Zeitpunkt der Scheidung - nicht auf denjenigen der Trennung - abzustellen ist. Die Ehe besteht rechtlich bis zur Scheidung fort, weshalb die eheliche Lebensgemeinschaft grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt vor der Scheidung hätte wieder aufgenommen werden können. Dies rechtfertigt es, die unterhaltsrechtliche Verbindung der Ehegatten bis zur Scheidung - auf Grundlage der „ehelichen Lebensverhältnisse“ - fortbestehen zu lassen.

Unter „ehelichen Lebensverhältnissen“ im Sinne des § 1578 BGB sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu verstehen, die während der Ehe den Lebensstandard beider Ehegatten nachhaltig geprägt haben. Diese Verhältnisse behalten ihren Charakter als „eheliche“ Lebensverhältnisse grundsätzlich auch während einer Trennungszeit, selbst wenn sich die wirtschaftliche Situation eines oder beider Ehegatten - etwa im Zuge allgemeiner Einkommenssteigerungen - bis zur Scheidung weiterentwickelt. Normalen, vorhersehbaren Einkommenssteigerungen, deren Grundlage bereits in den während der Ehe begründeten Lebensumständen angelegt war, nimmt der unterhaltsberechtigte Ehegatte daher grundsätzlich teil.

Eine Ausnahme vom Grundsatz der Maßgeblichkeit der Verhältnisse zum Scheidungszeitpunkt gilt, wenn das Einkommen eines Ehegatten während des Getrenntlebens eine unerwartete, vom Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklung genommen hat. In einem solchen Fall kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die zum Zeitpunkt der Scheidung bestehenden Einkommensverhältnisse noch Ausdruck der gemeinsamen „ehelichen“ Lebensverhältnisse sind. Die außergewöhnliche Steigerung des Einkommens bleibt dann bei der Unterhaltsberechnung außer Betracht.

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