Wer im Unterhaltsverfahren geltend macht, eine Einkommenssteigerung beruhe auf einem sogenannten
Karrieresprung und sei deshalb bei der Unterhaltsbemessung nicht vollständig zu berücksichtigen, trägt dafür die volle Darlegungs- und Beweislast. Ein Karrieresprung setzt eine außergewöhnliche, nicht in der Ehe angelegte Einkommensentwicklung mit erheblichen Abweichungen voraus - und kann nur auf der Grundlage tatsächlich bekannter Einkommensverhältnisse beurteilt werden.
Im Unterhaltsrecht gilt der Grundsatz, dass für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs die tatsächlich erzielten Einkünfte des Unterhaltspflichtigen maßgeblich sind. Einkommenssteigerungen, die nach der Trennung eintreten, prägen die ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich dann, wenn es sich um eine normale, d.h. im Rahmen der üblichen Berufsentwicklung liegende Einkommensentwicklung handelt. Diese tatsächlichen Einkünfte sind damit auch für die Unterhaltsberechnung heranzuziehen, ohne dass der Unterhaltsberechtigte insoweit Einschränkungen hinnehmen müsste.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt dann, wenn die Einkommenssteigerung auf einem sogenannten Karrieresprung beruht. Ein solcher Karrieresprung liegt vor, wenn sich eine außergewöhnliche, nicht in der Ehe angelegte Entwicklung vollzogen hat, die mit erheblichen Abweichungen des Einkommens verbunden ist. Nicht jede Einkommenssteigerung nach der Trennung rechtfertigt eine solche Einordnung. Normale Beförderungen, Gehaltserhöhungen im Rahmen der beruflichen Laufbahn oder auch das Aufsteigen in eine leitende Position innerhalb des bisherigen Unternehmens können für sich genommen keinen Karrieresprung begründen. Entscheidend ist stets die Frage, ob die Entwicklung bei objektiver Betrachtung als eine solche angesehen werden kann, die so nicht in der ehelichen Lebenswirklichkeit angelegt und deshalb von den ehelichen Lebensverhältnissen nicht mehr geprägt war.
Von zentraler praktischer Bedeutung ist die Frage der Beweislast: Derjenige, der sich auf das Vorliegen eines Karrieresprungs beruft - in der Regel also der Unterhaltspflichtige -, trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Es genügt nicht, pauschal auf eine erhebliche Einkommensdifferenz zwischen einem früheren Zeitpunkt und dem aktuellen Einkommen zu verweisen. Vielmehr ist substantiiert darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass die konkrete Einkommensentwicklung tatsächlich die Merkmale eines außergewöhnlichen, nicht eheprägenden Karrieresprungs erfüllt.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.