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Wer beim Einkommen lügt, verliert seinen Anspruch auf Ehegattenunterhalt

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Unvollständige oder bewusst falsche Angaben zum eigenen Einkommen im Unterhaltsverfahren stellen einen versuchten Prozessbetrug dar und begründen die Verwirkung nachehelicher Unterhaltsansprüche.

Nacheheliche Unterhaltsansprüche können gemäß § 1579 Nr. 3 BGB verwirkt sein, wenn der Unterhaltsberechtigte durch unvollständige, fehlerhafte oder bewusst falsche Angaben zu seinen Einkünften versucht, überhöhte Unterhaltsleistungen zu erlangen. Bereits ein versuchter Prozessbetrug - also eine Täuschung über das Ausmaß der eigenen Bedürftigkeit - erfüllt nach gefestigter Rechtsprechung die Tatbestandsvoraussetzungen dieses Verwirkungsgrundes.

Die Offenbarungspflicht des Unterhaltsberechtigten ergibt sich sowohl aus der allgemeinen prozessualen Wahrheitspflicht des § 138 ZPO als auch aus der materiell-rechtlichen Obliegenheit des § 1580 BGB, den Unterhaltsverpflichteten über Erwerbseinkünfte und Vermögensverhältnisse vollständig und zutreffend zu unterrichten. Entscheidend ist dabei, dass der Unterhaltsberechtigte nicht selbst darüber befinden darf, ob und in welchem Umfang tatsächlich erzielte Einkünfte für die Unterhaltsberechnung relevant sind oder außer Ansatz bleiben sollen. Diese Rechtsfrage ist allein dem Gericht vorbehalten. Unvollständige, fehlerhafte oder bewusst falsche Angaben zum Einkommen und/oder Vermögen stellen einen Prozessbetrug dar. Für die Erfüllung dieses Tatbestandes genügt bereits die Einreichung eines Schriftsatzes, mit dem notwendige Angaben verschwiegen werden.

Der Unterhaltsberechtigte ist damit gehalten, sämtliche Einkünfte - auch solche aus selbständiger oder geringfügiger Tätigkeit - vollständig offenzulegen, sobald das Gericht hierzu auffordert oder eine entsprechende Auskunftspflicht besteht. Die Beurteilung, ob diese Einkünfte unterhaltsrechtlich anrechenbar sind, obliegt nicht dem Unterhaltsberechtigten. Wer dies dennoch eigenmächtig entscheidet und dem Gericht wesentliche Informationen vorenthält, handelt in einer Weise, die mit der nachehelichen Solidarität unvereinbar ist. Ein solches Verhalten ist geeignet, eine unzutreffende Beurteilung der unterhaltsrechtlichen Lage herbeizuführen und damit überhöhte Unterhaltsansprüche zu erwirken.

Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Zurechnung fiktiven Einkommens zu. Basiert die gerichtliche Bemessung eines fiktiven Einkommens gerade darauf, dass der Unterhaltsberechtigte keine oder nur unvollständige Angaben zu seinen tatsächlichen Einkünften und seiner konkreten Erwerbstätigkeit gemacht hat, so führt eine spätere Aufdeckung des tatsächlichen Erwerbsumfanges dazu, dass das angesetzte fiktive Einkommen als zu niedrig angesetzt gilt. Vorliegend war davon auszugehen, dass die Unterhaltsberechtigte arbeitstäglich 100 € brutto erwirtschaften konnte; damit stand fest, dass ihr ein erheblich höheres fiktives Einkommen als erzielbar zuzurechnen gewesen wäre, als das Gericht seinerzeit angesetzt hatte. Das Argument, die tatsächlichen Einkünfte hätten den fiktiv zugerechneten Betrag nie überschritten, verfängt nicht, wenn eben jener Ansatz das Ergebnis unvollständiger Information war.

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