Die dem Erlass eines Versäumnisbeschlusses immanente unterlassene Nutzung der Möglichkeiten der Schaffung einer zutreffenden tatsächlichen Entscheidungsgrundlage kann nicht im Abänderungsverfahren § 238 FamFG nachgeholt werden.
Diese erst nachträgliche Kenntnis der bei Schluss mündlicher Verhandlung vorliegenden (zutreffenden) tatsächlichen Umstände begründet nicht die Abänderungsmöglichkeit eines Unterhaltsbeschlusses.
Zur Darlegung geänderter Einkommensverhältnisse genügt es nicht vorzutragen, dass das Einkommen der Gegenseite unzutreffend zu gering angegeben worden sei, jedoch eine Auskunft mit entsprechenden Belegen über die tatsächlichen Einkommensverhältnisse im Ausgangsverfahren nicht erfolgt sei.
Diese erst nachträgliche Kenntnis der bei Schluss mündlicher Verhandlung vorliegenden (zutreffenden) tatsächlichen Umstände begründet nicht die Abänderungsmöglichkeit eines Unterhaltsbeschlusses.
Zur Darlegung geänderter Einkommensverhältnisse genügt es nicht vorzutragen, dass das Einkommen der Gegenseite unzutreffend zu gering angegeben worden sei, jedoch eine Auskunft mit entsprechenden Belegen über die tatsächlichen Einkommensverhältnisse im Ausgangsverfahren nicht erfolgt sei.
OLG Bamberg, 18.09.2023 - Az: 2 WF 149/23 e
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