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Arbeitslos und unterhaltspflichtig: Unterhaltstitel erhöht die Leistungsfähigkeit nicht

Familienrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die gesetzliche Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB ermächtigt den sorgeberechtigten Elternteil, Unterhaltsansprüche des minderjährigen Kindes im eigenen Namen geltend zu machen. Diese Befugnis endet mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes. Der Übergang der Verfahrensbeteiligung vom Elternteil auf das nunmehr volljährige Kind vollzieht sich nicht kraft Gesetzes, sondern bedarf eines gewillkürten Beteiligtenwechsels durch entsprechende Erklärung des Kindes mit Zustimmung des bisherigen Verfahrensstandschafters.

Die Notwendigkeit einer aktiven Erklärung folgt aus Sinn und Zweck des § 1629 Abs. 3 BGB. Die Vorschrift bezweckt, das Kind aus dem Streit der Eltern herauszuhalten. Diesem Schutzzweck widerspräche es, wenn das Kind mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch und ohne Rücksicht auf seinen Willen zum Verfahrensbeteiligten würde. Das Kind muss frei entscheiden können, ob es das Verfahren fortführt oder nicht. Ein automatischer Parteiwechsel kraft Gesetzes würde das Kind dieser Entscheidungsfreiheit berauben und es gegebenenfalls zwingen, den Antrag mit den entsprechenden Kostenfolgen zurückzunehmen.

Der gewillkürte Beteiligtenwechsel ist nicht von der Zustimmung des Antragsgegners abhängig, da er ausschließlich im Wegfall der Verfahrensführungsbefugnis begründet liegt und nicht mit einer Änderung des Streitgegenstands verbunden ist (vgl. BGH, 23.06.1993 - Az: XII ZR 251/92). Er ist auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zulässig.

Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Für Eltern minderjähriger unverheirateter Kinder gilt gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB die gesteigerte Unterhaltspflicht. Diese verpflichtet zur gleichmäßigen Verwendung aller verfügbaren Mittel für den eigenen Unterhalt und den Unterhalt des Kindes und schließt die Obliegenheit zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft ein.

Die Zurechnung fiktiver Einkünfte setzt neben unzureichenden Erwerbsbemühungen eine reale Beschäftigungschance des Unterhaltspflichtigen voraus (vgl. BGH, 03.12.2008 - Az: XII ZR 182/06). Selbst bei einem Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit darf nur ein Einkommen zugerechnet werden, welches realistischerweise erzielbar ist. Eine tatrichterliche Würdigung, die auf der Grundlage der Erwerbsbiografie, des Alters und des persönlichen Eindrucks zum Ergebnis gelangt, dass keine realistische Beschäftigungschance mehr besteht, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze verstößt.

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