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Jugendamtsurkunde über Kindesunterhalt: Wann der alte Titel nicht mehr gilt

Familienrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ein einmal titulierter Barunterhaltsanspruch eines nichtehelichen Kindes gegenüber seinem Vater lebt nach Heirat der Eltern, mehrjährigem gemeinsamen Familienleben und anschließender Trennung nicht automatisch wieder auf. Es bedarf einer Neutitulierung unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse. Ein bloßer „Vollstreckungsverzicht“ des Jugendamts als Beistand beseitigt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Vollstreckungsabwehrantrag nicht.

Titulierung des Barunterhalts vor der Ehe

Wird der Kindesunterhalt eines nichtehelichen Kindes gegenüber seinem Vater in einer Jugendamtsurkunde tituliert, erfasst dieser Titel die zum Zeitpunkt der Urkundenerrichtung bestehende Barunterhaltspflicht. Diese Verpflichtung besteht, solange der Vater nicht mit der Kindesmutter und dem Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt und keinen Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360a BGB leistet.

Erlöschen der Barunterhaltspflicht durch Eheschließung und gemeinsames Familienleben

Mit der Eheschließung der Kindeseltern und der Aufnahme eines gemeinsamen Haushalts - auch mit dem Kind - wandelt sich der Unterhaltsanspruch des Kindes grundlegend. Der Vater schuldet nunmehr Familienunterhalt im Sinne der §§ 1360, 1360a BGB, der den Lebensbedarf der gemeinsamen Kinder einschließt. Der Unterhaltsanspruch des Kindes ergibt sich zwar weiterhin aus den §§ 1601 ff. BGB; sein Inhalt hat sich jedoch wesentlich geändert: An die Stelle des Barunterhalts treten Betreuungs- und Naturalunterhalt. Der auf Barunterhalt gerichtete Titel kann daher während des ehelichen Zusammenlebens keine Wirkung mehr entfalten.

Kein automatisches Wiederaufleben nach der Trennung

Allein die spätere Trennung der Eltern führt nicht dazu, dass der ursprünglich titulierte Barunterhaltsanspruch wieder auflebt. Es bedarf vielmehr einer neuen Titulierung unter Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse. Dies rechtfertigt sich unter anderem daraus, dass der Unterhaltsverpflichtete während des ehelichen und familiären Zusammenlebens weder aus verfahrensrechtlichen noch aus vertretungsrechtlichen Gründen die Möglichkeit hatte, den Unterhaltstitel - obwohl er auf eine nicht (mehr) bestehende Barunterhaltspflicht gerichtet war - zu beseitigen. Weder er noch seine Ehefrau konnten im Namen des Kindes wirksam auf die Rechte aus dem Titel verzichten; für die Bestellung eines Ergänzungspflegers fehlte es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.


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OLG Celle, 18.08.2014 - Az: 10 WF 50/14

ECLI:DE:OLGCE:2014:0818.10WF50.14.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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