Übt der barunterhaltspflichtige Elternteil ein weit über das übliche Maß hinausgehendes
Umgangsrecht aus, kann der Tatrichter die damit verbundenen außergewöhnlich hohen Aufwendungen zum Anlass nehmen, den
Barunterhaltsbedarf des Kindes durch Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der
Düsseldorfer Tabelle zu mindern.
Gemäß
§ 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB ist derjenige Elternteil zur gesetzlichen Vertretung des Kindes bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen befugt, in dessen „Obhut“ sich das Kind befindet. Der Begriff der Obhut knüpft an die tatsächlichen Betreuungsverhältnisse an und ist demjenigen Elternteil zuzuordnen, bei dem der Schwerpunkt der tatsächlichen Fürsorge und Betreuung liegt. Beim klassischen Residenzmodell - das Kind lebt vorwiegend bei einem Elternteil und besucht den anderen regelmäßig - ist die Obhut eindeutig dem hauptbetreuenden Elternteil zugeordnet (vgl. BGH, 21.12.2005 - Az:
XII ZR 126/03; BGH, 28.02.2007 - Az:
XII ZR 161/04). Beim echten
Wechselmodell mit etwa gleich langen Betreuungsphasen lässt sich ein solcher Schwerpunkt hingegen nicht ermitteln, sodass kein Elternteil die Obhut innehat und die gesetzliche Vertretung anderweitig - etwa durch Bestellung eines Pflegers oder Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach
§ 1628 BGB - sichergestellt werden muss.
Für die Zuordnung der Obhut kommt dem zeitlichen Betreuungsanteil eine wichtige Indizwirkung zu, ohne dass er das allein ausschlaggebende Kriterium wäre. Ein eindeutiges, wenngleich nicht notwendigerweise großes Übergewicht bei der tatsächlichen Fürsorge genügt, um einen Elternteil als Obhutsinhaber im Sinne des § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB anzusehen. Maßgeblich sind dabei auch die Strukturierung des Tagesablaufs - einschließlich Morgen- und Abendstunden -, die Verlässlichkeit der Betreuungszeiten sowie die Übernahme organisatorischer Aufgaben wie die Beschaffung von Kleidung, Schulutensilien und die Regelung außerschulischer Aktivitäten. Kann ein Elternteil aufgrund beruflicher Besonderheiten - etwa Schichtdienst - keine verlässlichen Betreuungszeiten zusagen, sodass der andere Elternteil sich jederzeit für die Kindesbetreuung bereithalten muss, spricht dies für die Zuordnung der Obhut zum letzteren Elternteil.
Nach
§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht durch
Pflege und Erziehung; der andere Elternteil hat Barunterhalt zu leisten. Solange das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt, bleibt es bei dieser Aufteilung, auch wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seinerseits erhebliche Betreuungsleistungen erbringt, die sich bereits einer Mitbetreuung annähern (vgl. BGH, 21.12.2005 - Az:
XII ZR 126/03; BGH, 28.02.2007 - Az:
XII ZR 161/04). Der Unterhaltsbedarf des Kindes richtet sich in diesem Fall allein nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils und wird anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt.
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