Ein Elternteil ist nicht berechtigt, gegen eine gerichtliche Entscheidung Beschwerde einzulegen, mit der die Anordnung von Kinderschutzmaßnahmen nach
§ 1666 BGB abgelehnt wurde.
Gemäß
§ 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Der Begriff der Rechtsbeeinträchtigung ist dabei inhaltsgleich mit demjenigen der unmittelbaren Rechtsbetroffenheit in
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift, wobei diese Beeinträchtigung auch in einer ungünstigen Beeinflussung oder Gefährdung des Rechts liegen kann. Mit dem Kriterium der Unmittelbarkeit wird klargestellt, dass subjektive Rechte des Einzelnen betroffen sein müssen, mithin eine direkte Auswirkung auf eigene materielle, nach öffentlichem oder privatem Recht geschützte Positionen vorliegen muss. Nicht ausreichend sind rein mittelbare Auswirkungen einer Entscheidung oder die Beeinträchtigung lediglich rechtlicher oder sonstiger Interessen (vgl. BGH, 27.03.2024 - Az:
XII ZB 237/23; BGH, 18.01.2017 - Az:
XII ZB 544/15; BGH, 27.04.2016 - Az:
XII ZB 67/14).
Eltern sind in Sorgerechtsverfahren beschwerdeberechtigt, soweit eine gerichtliche Entscheidung ihr
Sorgerecht betrifft und dieses einschränkt oder sich unmittelbar auf dessen Ausübung auswirkt (vgl. BGH, 10.12.2025 - Az:
XII ZB 262/24; BGH, 08.01.2020 - Az:
XII ZB 478/17; BGH, 27.04.2016 - Az:
XII ZB 67/14). An einer Betroffenheit in eigenen Rechten fehlt es hingegen, wenn sich die Entscheidung nicht oder nur mittelbar reflexartig auf das Elternrecht auswirkt oder lediglich ein rechtliches oder ideelles Interesse berührt (vgl. BGH, 08.01.2020 - Az:
XII ZB 478/17; BGH, 08.10.2014 - Az:
XII ZB 406/13).
Lehnt ein Gericht die Anordnung kinderschutzrechtlicher Maßnahmen nach § 1666 BGB ab, so wird dadurch allein der aus Art. 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG folgende Schutzanspruch des Kindes gegenüber dem Staat berührt (vgl. BGH, 12.05.2021 - Az:
XII ZB 34/21). Die Kindeseltern sind hierdurch nicht unmittelbar in ihren subjektiven Rechten betroffen. § 1666 BGB normiert weder einen Anspruch des Kindes noch ein subjektives Recht seiner Eltern auf staatliches Einschreiten zum Schutz des Kindes. Die Vorschrift regelt vielmehr eine im Rahmen des dem Staat durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG auferlegten Wächteramts bestehende Eingriffsbefugnis, mit der die verfassungsrechtliche Position des Kindes und sein aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgendes Recht auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern geschützt werden soll. Den Gerichten wird hierdurch insbesondere die Möglichkeit gegeben, Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Personensorgeberechtigten zur Einhaltung ihrer Schutzpflichten gegenüber dem Kind anzuhalten (vgl. BGH, 03.11.2021 - Az:
XII ZB 289/21). Ein „einklagbares“ Recht darauf, dass das Familiengericht Maßnahmen nach § 1666 BGB ergreift, besteht weder für das Kind noch für seine Eltern.
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