Nach Entziehung der
elterlichen Sorge gemäß
§ 1666 BGB und Anordnung einer Vormundschaft nach
§ 1773 BGB fehlt dem betroffenen Elternteil die Beschwerdeberechtigung nach
§ 59 Abs. 1 FamFG, wenn dieser ausschließlich die Auswahl des Vormunds anfechten möchte, nicht aber die Sorgerechtsentziehung selbst. Eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne der genannten Vorschrift liegt in diesem Fall nicht vor.
Die Entziehung der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB einerseits und die Anordnung der Vormundschaft sowie Auswahl des Vormunds gemäß § 1773 BGB andererseits stellen selbständige Verfahrensgegenstände dar. Dies unterscheidet die Konstellation von Verfahren zur
Betreuerbestellung, bei denen eine Einheitsentscheidung vorliegt (vgl. BGH, 08.03.2023 - Az:
XII ZB 283/22). Die Beschränkung der Beschwerde auf die Vormundauswahl ist daher wirksam, auch wenn die Verfahren und Entscheidungen regelmäßig miteinander verbunden werden.
Zwar steht den Eltern auch nach Entziehung der elterlichen Sorge das Elternrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 GG weiterhin zur Seite. Dieses gewährleistet insbesondere die Wiedereinräumung der elterlichen Sorge, wenn eine
Kindeswohlgefährdung nicht mehr besteht (vgl. BGH, 27.04.2016 - Az:
XII ZB 67/14). Das Elternrecht ist jedoch im Fall einer fortbestehenden und als solche nicht verfahrensgegenständlichen Sorgerechtsentziehung insoweit eingeschränkt, als hinsichtlich der elterlichen Sorge keine Rechtszuständigkeit der Eltern mehr besteht.
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