Das Recht der Beschwerde nach
§ 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht den Angehörigen im Interesse des Betroffenen nur dann zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.
Für die auch konkludent mögliche Hinzuziehung zu einem
Betreuungsverfahren ist erforderlich, dass das Gericht dem Beteiligten eine Einflussnahme auf das laufende Verfahren ermöglichen will und dies zum Ausdruck bringt.
In der antragsgemäß bewilligten Akteneinsicht liegt keine Hinzuziehung eines Angehörigen, wenn die Akteneinsicht erkennbar allein dazu dient, dessen berechtigtes Informationsinteresse zu befriedigen.
Ein Angehöriger erlangt durch seine Hinzuziehung (erstmals) im Abhilfeverfahren nach
§ 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht nachträglich eine Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Dies gilt auch dann, wenn sich der Angehörige, der erst im Abhilfeverfahren beteiligt wurde, mit seiner Beschwerde gegen die Betreuungsentscheidung in Gestalt der sie abändernden Abhilfeentscheidung wendet.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Beteiligte zu 1 wendet sich im Rahmen der Einrichtung einer Betreuung für die Betroffene gegen die Betreuerauswahl.
Die im Jahr 1929 geborene Betroffene leidet an einem schweren demenziellen Syndrom, infolge dessen sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Im September 2020 erteilte sie einem ihrer Söhne, dem Beteiligten zu 1, eine notarielle Vorsorgevollmacht. Im Mai 2021 regte die Tochter der Betroffenen, die Beteiligte zu 2, die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung für die Betroffene an.
Im darauf eingeleiteten Betreuungsverfahren hat der Beteiligte zu 1 - jeweils in Vertretung für die Betroffene - seine
Vorsorgevollmacht zur Akte gereicht sowie Akteneinsicht beantragt, die ihm gewährt worden ist. Bei einem Gespräch der Betreuungsbehörde mit der Betroffenen war der Beteiligte zu 1 anwesend. Nach einer Stellungnahme der Betreuungsbehörde hat das Amtsgericht die von der Beteiligten zu 2 angeregte Einrichtung einer Betreuung im Hinblick auf die dem Beteiligten zu 1 erteilte Vorsorgevollmacht durch Beschluss vom 11. Juni 2021 abgelehnt. Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat es sodann unter Hinweis auf die Unwirksamkeit der Vorsorgevollmacht abgeholfen und die Beteiligte zu 5, eine Rechtsanwältin, zur Betreuerin bestellt. Das Landgericht hat die dagegen vom Beteiligten zu 1 im eigenen Namen eingelegte Beschwerde, die sich allein gegen die Auswahl der bestellten Betreuerin richtet, zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner Rechtsbeschwerde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
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